Daten
Kommune
Jülich
Größe
89 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
29.11.12, 16:44
Aktualisiert
29.11.12, 16:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Sitzungsvorlage 528/2012Seite 1 von 112
4. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666, - SGV. NRW. 2023 -)), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) und des § 41 (4) Satz 1 in
Verbindung mit den §§ 1 (2) Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
vom 10.02.1998 (GV. NRW. S. 122, - SGV. NRW. 213 -), zuletzt geändert Artikel 9 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712, - SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am
_______________________ folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich gelten folgende Regelsätze:
1.
2.
3.
Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am
Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal
48,73 €
Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
24,37 €
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 FSHG
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung
der Regelungen zu Ziffer 1.
4.
Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der
Stadt Jülich
4.1
4.2
4.3
Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene Stunde
48,73 €
Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene Stunde
48,73 €
Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene Stunde
48,73 €
Anlage zur Sitzungsvorlage 528/2012Seite 1 von 122
4.4
5.
Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschließlich Vorbereitungszeit
je angefangene Stunde
Angefallene Fahrtkosten werden entsprechend dem
Reisekostenrecht für das Land NRW in der jeweils
geltenden Fassung abgerechnetArtikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
48,73 €