Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
07.04.2014
Erstellt
13.03.14, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Schmühl/Herr Gottstein
Kreuzau, 13.03.2014
Vorlagen-Nr.: 21/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
25.03.2014
07.04.2014
Betreff: Bauantrag der Niederauer Mühle GmbH zur Sanierung des Schornsteins am
Kesselhaus
Hier: Ausnahme zur Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan E 28
I. Sach- und Rechtslage:
Die Niederauer Mühle GmbH hat beim Kreis Düren einen Bauantrag zur Sanierung des
Schornsteins am Kesselhaus gestellt. Mit Schreiben vom 21.02.2014, bei der Gemeinde Kreuzau
am 27.02.2014 eingegangen, hat der Kreis Düren die Gemeinde Kreuzau um Herstellung des
Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB gebeten. Somit ist die Gemeinde Kreuzau aufgefordert
im Rahmen der Zweimonatsfrist bis zum 27.04.2014 zum vorliegenden Bauantrag Stellung zu
nehmen.
Laut Bauantragsunterlagen ist der Schornstein am Kesselhaus 70,00 m hoch. Oberhalb von
60,00 m ist das Mauerwerk des Schornsteins beschädigt. Der Antragsteller plant ca. 6,00 m des
Schaft- und des Futtermauerwerks abzutragen und neu aufzumauern. Die Antragsunterlagen sind
als Anlage beigefügt.
Das Vorhaben wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, erfasst. Der
Schornstein hat insgesamt eine Höhe von 70,00 m. Im Bebauungsplan E 19 ist in diesem Bereich
eine maximale Firsthöhe von 15,00 m festgesetzt. Der Schornstein war bereits vor Aufstellung des
Bebauungsplans E 19 vorhanden. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um keine
bauliche Änderung, sondern lediglich um eine Sanierungsmaßnahme. Der Ist-Zustand wird
beibehalten und somit ergibt sich keine planungs- oder bauordnungsrechtliche Änderung. Somit
ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. E 19 nicht notwendig.
Das Vorhaben wird von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil
Kreuzau, erfasst. Für den Bebauungsplan E 28 besteht zur Sicherung der Planung eine
Veränderungssperre, sodass zur Umsetzung des Bauvorhabens eine Ausnahme der
Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB beschlossen werden muss. Da es sich beim
vorliegenden Bauvorhaben lediglich um eine Sanierungsmaßnahme handelt, welche keine
negativen Auswirkungen auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E 28 hat, empfiehlt
die Verwaltung die Ausnahme zur Veränderungssperre zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Zum Bauantrag der Fa. Niederauer Mühle GmbH „Sanierung des Schornsteins am Kesselhaus“
wird eine Ausnahme zur Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr.
E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“, beschlossen. Das
Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-