Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
20.11.14, 15:47
Aktualisiert
20.11.14, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.11.2014
- Der Bürgermeister Az: SW2
Nr. der Ratsdrucksache: 146-X
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
03.12.2014
Rat
09.12.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2015
hier: 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
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Berichterstatter: Herr W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW2
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 146-X
1. Sachverhalt:
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) werden gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW Benutzungsgebühren erhoben. Sie sollen nach der vorstehend zitierten Rechtsnorm die Kosten decken.
Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine eigene öffentliche Einrichtung
unter dem Dach der Stadtwerke und hier des Betriebszweiges Abwasser. Wegen der rechtlichen
Selbständigkeit sind die Kosten getrennt von denen an der öffentlichen (leitungsgebundenen) Abwasseranlage zu veranschlagen. Die für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelten Gesamtkosten liegen im Jahr 2015 bei
164.695 €.
Eine genaue Aufteilung der Gesamtkosten ergibt sich aus der Gebührenkalkulation für das Jahr
2014, welche dieser RD als Anlage 1 beigefügt ist.
Demnach entfallen
111.481 €
auf abflusslose Gruben
32.536 €
auf herkömmliche Kleinkläranlagen
20.678 €
auf vollbiologische Anlagen
Wie erwartet und bereits in der vorherigen RD 1196-IX erläutert, ist ohne den Einsatz von Rücklagenmitteln ein weiterer Gebührenanstieg bei den abflusslosen Gruben zu verzeichnen. Die Gebühr erhöht sich in diesem Bereich um 1,65 €/m³ auf 17,15 €/m³, um eine Kostendeckung zu erreichen.
Dagegen sind die Entsorgungskosten bei den vollbiologischen Kleinkläranlagen mit einer Gebührenreduzierung von 0,15 €/m³ auf 2,02 €/m³ rückläufig.
Die Gebühr für herkömmlichen Kleinkläranlagen bleibt unverändert auf 4,61 €/m³
Die Gebühren für erheblichen Mehraufwand, wie der Einsatz einer Schlauchlänge ab 30 m oder
eines kleinen Fahrzeuges, sowie der Noteinsatz werden entsprechend dem Ausschreibungsergebnis angepasst.
2. Rechtliche Würdigung
Entsprechend der Regelung des Kommunalabgabengesetztes ist eine jährliche Kalkulation vorzunehmen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Sachverhalt
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Im Hinblick auf die Kanalisierung Michelsberg mit seinen 41 Grundstücksentwässerungsanlagen
wurden im vorangegangenen Jahr die abflusslosen Gruben durch eine Rücklagenentnahme gestützt, weil den dortigen Betreibern abflussloser Gruben die Möglichkeit vorenthalten ist, durch
Umrüstung in eine Kleinkläranlage geringere Gebühren zahlen zu können. Eine solche Maßnahme
erfordert beträchtliche Investitionen. Da jedoch die Grundstücke in spätestens 2 Jahren an die
öffentliche Kanalisation umgeklemmt werden sollen, ist diese Investition für die Betroffenen finanziell unwirtschaftlich.
Als Alternative zur Kostendeckung i.H.v. 17,15 €/m³ könnte daher wie im Vorjahr die Gebühr
nochmals durch eine Rücklagenentnahme gestützt werden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 146-X
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Gebührenkalkulation 2015 (Anlage 1 zur RD 146-X) über die Gebühren zur Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen ist geprüft und gebilligt.
Die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als
Anlage 2 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.