Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
27 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
20.11.14, 15:47
Aktualisiert
20.11.14, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD 146-X
10. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV.
NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ______________ folgende 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen:
Artikel 1
§ 12 Gebührensatz
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren
erhoben. Die Gebühr für die Entsorgung beträgt:
a)
b)
c)
4,61 € je m³ Abwasser bei herkömmlichen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1
2,07 € je m³ Abwasser bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1
17,50 € je m³ Abwasser bei abflusslosen Gruben gem. § 6 Abs. 2.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Neben der mengenmäßigen Gebühr gem. Abs. 1 fallen zusätzliche Gebühren an:
a) bei erheblichem Mehraufwand:
Einsatz einer Schlauchlänge über 30 bis 40 Meter
je Einsatz
78,00 €
Einsatz einer Schlauchlänge über 40 bis 50 Meter
je Einsatz
87,00 €
Einsatz einer Schlauchlänge über 50 bis 60 Meter
je Einsatz
96,00 €
Einsatz einer Schlauchlänge über 60 Meter
je Einsatz
108,00 €
Einsatz eines kleineren Fahrzeuges
je Einsatz
156,00 €
b) Noteinsatz montags- freitags von 6.00 – 18.00 Uhr
c) Noteinsatz montags- freitags von 18.00 – 06.00 Uhr
d) Noteinsatz Wochenende/Feiertage
je Stunde
je Stunde
je Stunde
181,00 €
226,00 €
272,00 €
Berechnungsgrundlage für die Noteinsatzentgelte sind die der Stadt vom Abfuhrunternehmen in Rechnung gestellten Stunden.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.