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Beschlussvorlage (10. Änderungsatzung Grundstücksentwässerungsanlagen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
27 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
20.11.14, 15:47
Aktualisiert
20.11.14, 15:47
Beschlussvorlage (10. Änderungsatzung Grundstücksentwässerungsanlagen)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur RD 146-X 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ______________ folgende 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 beschlossen: Artikel 1 § 12 Gebührensatz a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühr für die Entsorgung beträgt: a) b) c) 4,61 € je m³ Abwasser bei herkömmlichen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1 2,07 € je m³ Abwasser bei vollbiologischen Kleinkläranlagen gem. § 6 Abs.1 17,50 € je m³ Abwasser bei abflusslosen Gruben gem. § 6 Abs. 2. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: Neben der mengenmäßigen Gebühr gem. Abs. 1 fallen zusätzliche Gebühren an: a) bei erheblichem Mehraufwand: Einsatz einer Schlauchlänge über 30 bis 40 Meter je Einsatz 78,00 € Einsatz einer Schlauchlänge über 40 bis 50 Meter je Einsatz 87,00 € Einsatz einer Schlauchlänge über 50 bis 60 Meter je Einsatz 96,00 € Einsatz einer Schlauchlänge über 60 Meter je Einsatz 108,00 € Einsatz eines kleineren Fahrzeuges je Einsatz 156,00 € b) Noteinsatz montags- freitags von 6.00 – 18.00 Uhr c) Noteinsatz montags- freitags von 18.00 – 06.00 Uhr d) Noteinsatz Wochenende/Feiertage je Stunde je Stunde je Stunde 181,00 € 226,00 € 272,00 € Berechnungsgrundlage für die Noteinsatzentgelte sind die der Stadt vom Abfuhrunternehmen in Rechnung gestellten Stunden. Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.