Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.11.14, 16:13
Aktualisiert
27.11.14, 16:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.10.2014
- Der Bürgermeister Az: 13-33-20 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 123-X
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Beratungsfolge
Termin
Rat
09.12.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bestellung eines weiteren stellvertretenden Wahlleiters für die Bürgermeister- und Landratswahlen 2015
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 123-X
1. Sachverhalt:
Im Kommunalwahlrecht ist geregelt, dass der Bürgermeister auf örtlicher Ebene als Wahlleiter
fungiert. Stellvertretender Wahlleiter ist der jeweilige Vertreter im Amt. Bei der Stadt Bad Münstereifel ist dies der Allgemeine Vertreter, Herr Orth. Im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit rückt der jeweilige nächste Vertreter im Amt (Herr Mies, Herr Ley, Herr Schäfer)
als Wahlleiter nach. Bei einer Kandidatur des Amtsinhabers für das Amt des Bürgermeisters ist
automatisch der jeweilige Vertreter der Wahlleiter.
Das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für die Bürgermeisterwahl endet am 27.07.2015 mit
dem Abgabeschluss für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Hierüber hat dann der Wahlausschuss bis zum 05.08.2015 zu entscheiden. Hierbei hat der Wahlleiter eingereichte Wahlvorschläge umgehend zu prüfen und bei vorhandenen Mängeln umgehend zurückzugeben, damit ggf. erforderliche Korrekturen fristgerecht erledigt werden können. Beide Fristen liegen innerhalb der
Sommerferien. Zur Wahrung der Fristen im Zusammenhang mit der Vorbereitungen der Wahlen,
wie z. B. der Vornahme von amtlichen Bekanntmachungen, amtlichen Feststellungen und sonstige
Entscheidungen des Wahlleiters, ist wie bei den Kommunalwahlen 2014, die Bestellung eines weiteren stellv. Wahlleiters opportun.
2. Rechtliche Würdigung
Kommunalwahlgesetz: § 2 […]
(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des
Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister,
Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder
des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des Bürgermeisters in
einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises sein;
an die Stelle des Bürgermeisters oder Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und
ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an
ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. […]
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder
zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. […]
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Durch eine unmittelbare Verknüpfung der organisatorischen Zuständigkeit des Leiters des Wahlamtes mit der vertretungsweisen Funktion als Wahlleiter soll auch in Ferien- und Urlaubszeiten die
fristgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet werden.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Um insbesondere in Ferien- und Urlaubszeiten oder bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit
des Allgemeinen Vertreters und der weiteren bestellten Vertreter alle notwendigen Entscheidungen fristwahrend treffen zu können, wird ergänzend zu der allgemeinen Vertretungsregelung vorgeschlagen, den Leiter des Wahlamtes, Herrn Kurt Reidenbach, zum stellvertretenden Wahlleiter
zu bestellen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Für den Fall der Verhinderung des Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als Wahlleiter wird ergänzend zu der allgemeinen Vertretungsregelung der Leiter des
Wahlamtes, Herr Kurt Reidenbach, zum stellvertretenden Wahlleiter bestellt.