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Beschlussvorlage (Wassergebühren 2015; hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
20.11.14, 15:47
Aktualisiert
20.11.14, 15:47
Beschlussvorlage (Wassergebühren 2015;
hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur 
         Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982) Beschlussvorlage (Wassergebühren 2015;
hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur 
         Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982) Beschlussvorlage (Wassergebühren 2015;
hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur 
         Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 04.11.2014 - Der Bürgermeister Az: SW 21.1 Nr. der Ratsdrucksache: 139-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 03.12.2014 Rat 09.12.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wassergebühren 2015; hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Die Mittel stehen haushalts( ) rechtlich zur Verfügung ( ) ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW2 Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 139-X 1. Sachverhalt: Gemäß § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW; Grundsätze der Einnahmebeschaffung) gelten Gebühren als vorrangige Einnahmequelle. Gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Um diesem Gesetzesauftrag gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Mit den Jahresgewinnen 2012 (rd. 193.500 €) und 2013 (rd. 99.650 €) wurden die Verluste der Vorjahre (2009 – nur Verlust aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit -, 2010, 2011) ausgeglichen. Für 2014 wird ein Gewinn in Höhe von rd. 84.000 € erwartet. Da die Verluste zum 31.12.2013 abgetragen sind, ist der Gewinn 2014 der Körperschaftssteuerpflicht unterworfen. Die Verrechnung mit zukünftig eintretenden Verlusten ist zeitlich auf das nächste Jahr begrenzt, d.h. nach dem 01.01.2016 eintretende Verluste werden steuerrechtlich nicht mehr angerechnet. Vor diesem Hintergrund, sowie der ohnehin bestehenden gebührenrechtlichen Verpflichtung, Kostenüberdeckungen, also Gewinne, den Gebührenpflichtigen zu erstatten, wenngleich die Gemeinde dafür 4 Jahre Zeit hat, wird der Gewinn in der Gebührenbedarfsberechnung bereits in 2015 vollständig eingestellt. Dadurch kann die Verbrauchsgebühr von derzeit 1,42 €/cbm um 0,08 €/cbm auf 1,34 €/cbm reduziert und gleichzeitig die steuerliche Verrechnungsmöglichkeit genutzt werden. 2. Rechtliche Würdigung Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1 KAG NRW. 3. Finanzielle Auswirkungen Reduzierung der Verbrauchsgebühr von zur Zeit 1,42 €/cbm auf 1,34 € zum 01.01.2015. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Entfällt. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Entfällt. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Entfällt. Seite 3 von Ratsdrucksache 139-X 7. Beschlussvorschlag: Wassergebühren 2015; hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 1. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 139-X) zur 21. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 ist vom Rat geprüft und gebilligt. 2. Die 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 in der Fassung des als Anlage 3 zu RD.-Nr. 139X vorliegenden Entwurfs wird beschlossen.