Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
20.11.14, 15:47
Aktualisiert
20.11.14, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 04.11.2014
- Der Bürgermeister Az: SW 21.1
Nr. der Ratsdrucksache: 139-X
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
03.12.2014
Rat
09.12.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wassergebühren 2015;
hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Die Mittel stehen haushalts( )
rechtlich zur Verfügung
( )
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( X ) Anlagen sind beigefügt
( ) Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW2
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 139-X
1. Sachverhalt:
Gemäß § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW; Grundsätze der Einnahmebeschaffung)
gelten Gebühren als vorrangige Einnahmequelle. Gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
(KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Um diesem Gesetzesauftrag
gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraumes ausgeglichen werden.
Mit den Jahresgewinnen 2012 (rd. 193.500 €) und 2013 (rd. 99.650 €) wurden die Verluste der
Vorjahre (2009 – nur Verlust aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit -, 2010, 2011) ausgeglichen. Für
2014 wird ein Gewinn in Höhe von rd. 84.000 € erwartet. Da die Verluste zum 31.12.2013 abgetragen sind, ist der Gewinn 2014 der Körperschaftssteuerpflicht unterworfen. Die Verrechnung mit
zukünftig eintretenden Verlusten ist zeitlich auf das nächste Jahr begrenzt, d.h. nach dem
01.01.2016 eintretende Verluste werden steuerrechtlich nicht mehr angerechnet.
Vor diesem Hintergrund, sowie der ohnehin bestehenden gebührenrechtlichen Verpflichtung, Kostenüberdeckungen, also Gewinne, den Gebührenpflichtigen zu erstatten, wenngleich die Gemeinde dafür 4 Jahre Zeit hat, wird der Gewinn in der Gebührenbedarfsberechnung bereits in 2015
vollständig eingestellt.
Dadurch kann die Verbrauchsgebühr von derzeit 1,42 €/cbm um 0,08 €/cbm auf 1,34 €/cbm reduziert und gleichzeitig die steuerliche Verrechnungsmöglichkeit genutzt werden.
2. Rechtliche Würdigung
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1 KAG
NRW.
3. Finanzielle Auswirkungen
Reduzierung der Verbrauchsgebühr von zur Zeit 1,42 €/cbm auf 1,34 € zum 01.01.2015.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Entfällt.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Entfällt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Entfällt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 139-X
7. Beschlussvorschlag:
Wassergebühren 2015;
hier: 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
1. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 139-X) zur 21. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 28.01.1982 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
2. Die 21. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 in der Fassung des als Anlage 3 zu RD.-Nr. 139X vorliegenden Entwurfs wird beschlossen.