Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
160 kB
Datum
07.04.2014
Erstellt
13.02.14, 13:12
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 11.02.2014
Vorlagen-Nr.: 43/2012 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
12.03.2014
25.03.2014
07.04.2014
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr.
E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle";
hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17
Abs.1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, gemäß § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde am 14.09.2012 vom Rat der Gemeinde
Kreuzau eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. E 28 als Satzung beschlossen. Mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28.09.2012 hat die Veränderungssperre Rechtskraft erlangt.
Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt
beschlossen worden, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen und
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Veränderungssperre hat gem. § 17 Abs. 1 BauGB eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Somit
läuft die Veränderungssperre am 27.09.2014 aus. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde
die Frist um ein Jahr verlängern. Da bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre
der Bebauungsplan noch keine Rechtskraft erlangt haben wird, empfiehlt die Verwaltung zur
weiteren Sicherung der Planung die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein
weiteres Jahr zu verlängern. Die Geltungsdauer verlängert sich somit bis zum 27.09.2015. Die
Verlängerung der Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen. Der Satzungstext ist als
Anlage beigefügt.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau,
„Betriebsgelände Niederauer Mühle“, rechtskräftig wird.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Da die Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgt, entstehen keine Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände
Niederauer Mühle“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein
Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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