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Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle"; hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs.1 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
160 kB
Datum
07.04.2014
Erstellt
13.02.14, 13:12
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB  für  den  Planbereich  des  Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle";
hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs.1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB  für  den  Planbereich  des  Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle";
hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs.1 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 11.02.2014 Vorlagen-Nr.: 43/2012 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 12.03.2014 25.03.2014 07.04.2014 Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle"; hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs.1 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde am 14.09.2012 vom Rat der Gemeinde Kreuzau eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. E 28 als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28.09.2012 hat die Veränderungssperre Rechtskraft erlangt. Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt beschlossen worden, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre hat gem. § 17 Abs. 1 BauGB eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Somit läuft die Veränderungssperre am 27.09.2014 aus. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern. Da bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Bebauungsplan noch keine Rechtskraft erlangt haben wird, empfiehlt die Verwaltung zur weiteren Sicherung der Planung die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Geltungsdauer verlängert sich somit bis zum 27.09.2015. Die Verlängerung der Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, rechtskräftig wird. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da die Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgt, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-