Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
13.03.14, 13:17
Aktualisiert
13.03.14, 13:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 1293-IX
Seite 1 von 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
vom __.__.2014
Präambel
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.
November 2006 (GV.NRW.S.516) geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW.S.208) sowie
§§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt
Bad Münstereifel vom
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel erlassen:
§1
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen jeweils an den nachfolgend
genannten Sonntagen in der Zeit von 12:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sein:
1.
2.
3.
4.
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen
Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 3. Sonntag im August (Eröffnungsfest CityOutlet),
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen
Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 4. Sonntag im August (Flaggenfest),
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen
Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 1. Sonntag im Oktober (Geister-Stadtfest)
im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen
Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 1. Adventssonntag. (Weihnachtsmarkt)
(2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
vom 27.06.2012 bleiben hiervon unberührt.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle entgegen der in § 1
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstätten öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verbrauch
anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis
zu 5000 Euro geahndet werden.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel
in Kraft.
(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom 02.10.2012
tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.