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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Betriebsstellen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
13.03.14, 13:17
Aktualisiert
13.03.14, 13:17
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Betriebsstellen)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 1293-IX Seite 1 von 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom __.__.2014 Präambel Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV.NRW.S.516) geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW.S.208) sowie §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel erlassen: §1 (1) Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen jeweils an den nachfolgend genannten Sonntagen in der Zeit von 12:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sein: 1. 2. 3. 4. im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 3. Sonntag im August (Eröffnungsfest CityOutlet), im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 4. Sonntag im August (Flaggenfest), im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 1. Sonntag im Oktober (Geister-Stadtfest) im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 1. Adventssonntag. (Weihnachtsmarkt) (2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.2012 bleiben hiervon unberührt. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle entgegen der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstätten öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verbrauch anbietet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. §3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel in Kraft. (2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom 02.10.2012 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.