Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
136 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
19.03.14, 13:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.02.2014
- Der Bürgermeister Az: 24-71-03
Nr. der Ratsdrucksache: 1281-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
18.03.2014
Bau- und Feuerwehrausschuss
20.03.2014
Rat
25.03.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 18.12.2007
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Berichterstatter: Herr R. Schmitz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
BauA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1281-IX
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 (Anlage 1) zur Beratung und Beschussfassung vorgelegt.
Bei der Satzungsänderung geht es im Wesentlichen darum, neben ausschließlich redaktionellen
und praxisbezogenen Anpassungen von Vorschriften eine neue Beisetzungsmöglichkeit; und zwar
die Aschenbeisetzung in pflegefreien Erdurnenkammern in die Satzung aufzunehmen.
Angebot der Aschenbeisetzung in pflegefreien Erdurnenkammern
Mit den beigefügten Schreiben haben der Kirchenvorstand St. Laurentius Iversheim und der Bürgerverein Hohn/Kolvenbach e.V. (Anlagen 3 und 4) um die Schaffung von Grabfeldern für pflegefreie Urnengräber auf den oben bezeichneten Friedhöfen gebeten.
a. Aktuelle Situation
§ 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung enthält das Angebot von sogenannten „Rasenreihengräbern“ für Urnen. Bei dieser Bestattungsform werden die Urnen in der Rasenfläche beigesetzt und im Anschluss mit einer Grabplatte versehen. Die Nutzungsdauer ist auf 25 Jahre
begrenzt, so dass nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit zur Verlängerung des Ruherechtes
besteht. Zudem kann lediglich eine Urne beigesetzt werden.
Geschlossene Anlagen für diese Beisetzungsform sind auf den Friedhöfen bislang nicht vorhanden; daher werden im Bedarfsfall nicht zusammenhängende Rasenflächen zur Verfügung
gestellt.
Faktisch fristen die pflegefreien Urnengräber derzeit noch ein Nischendasein im Bestattungsangebot der Stadt, obschon - das dokumentieren nicht zuletzt die beiden angeführten Schreiben – eine große Nachfrage nach pflegefreien Grabarten existiert.
b. Vorschlag zur Verbesserung des Bestattungsangebotes
Die oben bezeichneten Anträge sollten zum Anlass genommen werden, das Angebot an pflegefreien Urnengräbern zu verbessern, indem
optisch ansprechende Flächen für diese Bestattungsform auf den Friedhöfen angelegt
werden;
bei pflegefreien Urnengräbern auch die Möglichkeit zur Verlängerung des Nutzungsrechtes
eingeräumt wird;
durch den Einbau von Erdurnenkammern ein Angebot zur Beisetzung von zwei Urnen im
pflegefreien Urnengrab geschaffen wird, was insbesondere dem Wunsch, z.B. von Ehepartnern, in einer Grabstelle beigesetzt zu werden, entspricht.
c. Umsetzung
Die pflegefreien Erdurnenkammern sind eine kostengünstige Alternative zu Nischen in Urnenmauern und können wegen des geringen Platzbedarfs grundsätzlich auf jedem Friedhof angelegt werden. Zunächst sollen die Anlagen - dem Wunsch der oben bezeichneten Antragsteller
entsprechend - zunächst als Pilotprojekte auf
dem alten Friedhofsteil in Iversheim - freien Fläche vor der Bruchsteinmauer zwischen altem und neuem Friedhofsteil (s. Anlage 5)
dem Friedhof Kolvenbach eine für andere Bestattungsformen nicht zu nutzende aber schön
gelegene Hangfläche (s. Anlage 6).
Seite 3 von Ratsdrucksache 1281-IX
installiert werden.
Favorisiert wird ein entsprechendes System der Firma MEMODES, Drensteinfurt, das von seiner
Konzeption überzeugt und auch zu einem vergleichsweise günstigen Preis beschafft werden kann.
Die als Referenz angegebene Gemeinde Salzbergen sowie die Städte Lahnstein und Lübbecke
bewerten das System und die Kundenzufriedenheit sehr positiv.
Das System SubTerra® Maxi Erdurnenkammern (s. Anlage 7) bietet Platz für 2 Urnen. Die austauschbare Verschlussplatte aus Naturstein kann individuell beschriftet werden. Die Verschlussplatte wird mit dem Nutzungsrecht (25 Jahre mit Verlängerungsoption) erworben. Für den Nutzungsberechtigten ergibt sich für die Dauer des Nutzungsrechtes kein Pflegeaufwand. Die Pflege
der Anlage erfolgt durch den städtischen Bauhof. Die Kosten werden über die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes umgelegt.
Je nach Gestaltungskonzept wird die Erdurnenkammer mit einem über dem Geländeniveau liegenden pultförmigen Aufsatz oder in einer ebenerdigen (rasentief) Variante angeboten.
d.
Gebühren
Entsprechend der in dieser Sitzung ebenfalls zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs und Bestattungssatzung (RD
Nr. 1282-IX) beträgt die Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes (25 Jahre) an einer
pflegefreien Erdurnenkammer 1.067,50 €.
Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Erdurnenkammer entspricht in etwa der einer Urnennische (Urnenmauer) in Höhe von 1.070,00 €.
Zur Einbindung des Angebotes der pflegefreien Erdurnenkammer in die Friedhofs- und Bestattungssatzung sind folgende Änderungen/Ergänzungen des Satzungstextes erforderlich:
§ 12 „Arten der Grabstätten“ Absatz 2
Die Aufzählung der zur Verfügung stehenden Grabstätten wird um Buchstabe i) „pflegefreie
Erdurnenkammern“ ergänzt.
§ 15 „Aschenbeisetzungen“ Absatz 1
Die Aufzählung der angeboten Möglichkeiten zur Beisetzung von Aschen wird um Buchstabe
g) „pflegefreien Erdurnenkammern“ ergänzt.
§ 15 „Aschenbeisetzungen“ Absatz 3
Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen für den Erwerb und den Umfang des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte fest und bindet zukünftig auch die pflegefreien Erdurnenkammern ein.
§ 31 „zusätzliche Gestaltungsvorschriften“
Der neu eingeschobene Absatz 2 regelt, dass bei ebenerdigen pflegefreien Erdurnenkammern die Grabplatten (Gedenkplatten) nicht mit aufsetzbaren Buchstaben versehen werden
dürfen. Dies ist erforderlich, um eine Beschädigung bei den Pflegearbeiten (Rasenmähen) zu
verhindern. Des Weiteren wird geregelt, dass in den Anlagen für pflegefreie Erdurnenkammern keine Blumen oder Gegenstände abgelegt werden dürfen, da diese die Pflegearbeiten
erschweren.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1281-IX
Begründung der darüber hinaus vorgeschlagenen Satzungsänderungen
Änderung des § 12 „Arten der Grabstätten“ Absatz 1
Zum einen wird die Vorgabe, dass Nutzungsrechte an Grabstätten nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden, ersatzlos gestrichen. Diese Einschränkung wurde bezogen auf §
14 Absatz 1 bereits mit der 2. Änderungssatzung aufgehoben und hätte konsequenter Weise
auch § 12 Absatz 1 einbeziehen müssen. Ebenfall gestrichen wird der Hinweis, dass sich die
Größe der Gräber aus dem Belegungsplan ergibt, da dies unzutreffend ist – die Größe der
Gräber ergibt sich aus den entsprechenden Einzelvorschriften der Satzung.
Ergänzung des § 15 „Aschenbeisetzungen“ Absatz 1, Sätze 2 und 3
In der Hauptsache geht es bei der Änderung um die vorgegebene Breite der Urnenreihengräber, die aktuell nur 70 cm beträgt. In der Praxis ist diese Vorgabe nicht umsetzbar, da abzüglich der beidseitig einzuhaltenden Abstandsflächen (15 cm) die Grabeinfassung maximal
40 cm breit sein dürfte. Tatsächlich werden Urnenreihengräber heute bereits mit einer Breite
von 90 cm (einschl. der Abstandsflächen) angelegt.
Änderung des § 20 „Rasenreihengräber“ Absatz 2
Neben der rein redaktionellen Änderung des Satzes 2, wo zukünftig vom „Aufstellen oder Ablegen“ und nicht von der „Anbringung“ von Grabschmuck u. ä. die Rede ist, geht es hauptsächlich um die Änderung der Gestaltungsvorschriften in Bezug auf die Rasenreihengräber
für Sargbeisetzungen. Die derzeit noch vorhandene Wahlmöglichkeit von 40 cm oder 60 cm
breiten Grabplatten führt zu einem uneinheitlichen und daher optisch ungünstigen Bild der betreffenden Grabfelder. Es wird daher vorgeschlagen, nur noch Grabplatten von 40 cm x 40 cm
und einer Mindesttiefe von 10 cm zuzulassen.
§ 21 „Gestaltung der Grabstätten“ Absatz 7
Der bisherige Absatz 7, wonach Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen nicht sichtbar -von den Friedhofswegen aus gesehen- hinter Grabstellen abgelegt werden dürfen, wird
ersatzlos gestrichen, da diese Praxis grundsätzlich nicht erwünscht ist. Insbesondere werden
durch solche im Bereich der Grabstellen zurückgelassenen Gegenstände die Pflegearbeiten
erschwert. Weder die Mustersatzung noch andere der Verwaltung bekannte Satzungen erlauben eine solche Handhabe.
Anlage 2 enthält eine Gegenüberstellung der bisher gültigen und den vorgeschlagenen neuen
bzw. geänderten Satzungsregelungen.
2. Rechtliche Würdigung
Wie vorstehend dargestellt
3. Finanzielle Auswirkungen
Mit dem Angebot der „pflegefreien Erdurnenkammer“ sollen die Kunden angesprochen werden,
die eine Grabstätte in einer optisch ansprechenden Anlage wünschen, die keinen Pflegeaufwand
für den Nutzungsberechtigten erfordert. Da dieses Angebot auch auf kleineren Friedhöfen mit geringem (finanziellem) Aufwand geschaffen werden kann, stellt es eine sinnvolle Alternative zur
Urnenmauer und somit Ergänzung des Bestattungsangebotes dar. Letztendlich soll durch ein dem
Kundeninteresse entsprechendes Angebot die Wirtschaftlichkeit der Friedhöfe verbessert werden.
Seite 5 von Ratsdrucksache 1281-IX
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
18.12.2007
Die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 18.12.2007 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden
Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.