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Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
136 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
19.03.14, 13:15
Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007) Beschlussvorlage (3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 24.02.2014 - Der Bürgermeister Az: 24-71-03 Nr. der Ratsdrucksache: 1281-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 18.03.2014 Bau- und Feuerwehrausschuss 20.03.2014 Rat 25.03.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen BauA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1281-IX 1. Sachverhalt: Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 (Anlage 1) zur Beratung und Beschussfassung vorgelegt. Bei der Satzungsänderung geht es im Wesentlichen darum, neben ausschließlich redaktionellen und praxisbezogenen Anpassungen von Vorschriften eine neue Beisetzungsmöglichkeit; und zwar die Aschenbeisetzung in pflegefreien Erdurnenkammern in die Satzung aufzunehmen. Angebot der Aschenbeisetzung in pflegefreien Erdurnenkammern Mit den beigefügten Schreiben haben der Kirchenvorstand St. Laurentius Iversheim und der Bürgerverein Hohn/Kolvenbach e.V. (Anlagen 3 und 4) um die Schaffung von Grabfeldern für pflegefreie Urnengräber auf den oben bezeichneten Friedhöfen gebeten. a. Aktuelle Situation § 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung enthält das Angebot von sogenannten „Rasenreihengräbern“ für Urnen. Bei dieser Bestattungsform werden die Urnen in der Rasenfläche beigesetzt und im Anschluss mit einer Grabplatte versehen. Die Nutzungsdauer ist auf 25 Jahre begrenzt, so dass nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit zur Verlängerung des Ruherechtes besteht. Zudem kann lediglich eine Urne beigesetzt werden. Geschlossene Anlagen für diese Beisetzungsform sind auf den Friedhöfen bislang nicht vorhanden; daher werden im Bedarfsfall nicht zusammenhängende Rasenflächen zur Verfügung gestellt. Faktisch fristen die pflegefreien Urnengräber derzeit noch ein Nischendasein im Bestattungsangebot der Stadt, obschon - das dokumentieren nicht zuletzt die beiden angeführten Schreiben – eine große Nachfrage nach pflegefreien Grabarten existiert. b. Vorschlag zur Verbesserung des Bestattungsangebotes Die oben bezeichneten Anträge sollten zum Anlass genommen werden, das Angebot an pflegefreien Urnengräbern zu verbessern, indem  optisch ansprechende Flächen für diese Bestattungsform auf den Friedhöfen angelegt werden;  bei pflegefreien Urnengräbern auch die Möglichkeit zur Verlängerung des Nutzungsrechtes eingeräumt wird;  durch den Einbau von Erdurnenkammern ein Angebot zur Beisetzung von zwei Urnen im pflegefreien Urnengrab geschaffen wird, was insbesondere dem Wunsch, z.B. von Ehepartnern, in einer Grabstelle beigesetzt zu werden, entspricht. c. Umsetzung Die pflegefreien Erdurnenkammern sind eine kostengünstige Alternative zu Nischen in Urnenmauern und können wegen des geringen Platzbedarfs grundsätzlich auf jedem Friedhof angelegt werden. Zunächst sollen die Anlagen - dem Wunsch der oben bezeichneten Antragsteller entsprechend - zunächst als Pilotprojekte auf  dem alten Friedhofsteil in Iversheim - freien Fläche vor der Bruchsteinmauer zwischen altem und neuem Friedhofsteil (s. Anlage 5)  dem Friedhof Kolvenbach eine für andere Bestattungsformen nicht zu nutzende aber schön gelegene Hangfläche (s. Anlage 6). Seite 3 von Ratsdrucksache 1281-IX installiert werden. Favorisiert wird ein entsprechendes System der Firma MEMODES, Drensteinfurt, das von seiner Konzeption überzeugt und auch zu einem vergleichsweise günstigen Preis beschafft werden kann. Die als Referenz angegebene Gemeinde Salzbergen sowie die Städte Lahnstein und Lübbecke bewerten das System und die Kundenzufriedenheit sehr positiv. Das System SubTerra® Maxi Erdurnenkammern (s. Anlage 7) bietet Platz für 2 Urnen. Die austauschbare Verschlussplatte aus Naturstein kann individuell beschriftet werden. Die Verschlussplatte wird mit dem Nutzungsrecht (25 Jahre mit Verlängerungsoption) erworben. Für den Nutzungsberechtigten ergibt sich für die Dauer des Nutzungsrechtes kein Pflegeaufwand. Die Pflege der Anlage erfolgt durch den städtischen Bauhof. Die Kosten werden über die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes umgelegt. Je nach Gestaltungskonzept wird die Erdurnenkammer mit einem über dem Geländeniveau liegenden pultförmigen Aufsatz oder in einer ebenerdigen (rasentief) Variante angeboten. d. Gebühren Entsprechend der in dieser Sitzung ebenfalls zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs und Bestattungssatzung (RD Nr. 1282-IX) beträgt die Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes (25 Jahre) an einer pflegefreien Erdurnenkammer 1.067,50 €. Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Erdurnenkammer entspricht in etwa der einer Urnennische (Urnenmauer) in Höhe von 1.070,00 €. Zur Einbindung des Angebotes der pflegefreien Erdurnenkammer in die Friedhofs- und Bestattungssatzung sind folgende Änderungen/Ergänzungen des Satzungstextes erforderlich:  § 12 „Arten der Grabstätten“ Absatz 2 Die Aufzählung der zur Verfügung stehenden Grabstätten wird um Buchstabe i) „pflegefreie Erdurnenkammern“ ergänzt.  § 15 „Aschenbeisetzungen“ Absatz 1 Die Aufzählung der angeboten Möglichkeiten zur Beisetzung von Aschen wird um Buchstabe g) „pflegefreien Erdurnenkammern“ ergänzt.  § 15 „Aschenbeisetzungen“ Absatz 3 Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen für den Erwerb und den Umfang des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte fest und bindet zukünftig auch die pflegefreien Erdurnenkammern ein.  § 31 „zusätzliche Gestaltungsvorschriften“ Der neu eingeschobene Absatz 2 regelt, dass bei ebenerdigen pflegefreien Erdurnenkammern die Grabplatten (Gedenkplatten) nicht mit aufsetzbaren Buchstaben versehen werden dürfen. Dies ist erforderlich, um eine Beschädigung bei den Pflegearbeiten (Rasenmähen) zu verhindern. Des Weiteren wird geregelt, dass in den Anlagen für pflegefreie Erdurnenkammern keine Blumen oder Gegenstände abgelegt werden dürfen, da diese die Pflegearbeiten erschweren. Seite 4 von Ratsdrucksache 1281-IX Begründung der darüber hinaus vorgeschlagenen Satzungsänderungen  Änderung des § 12 „Arten der Grabstätten“ Absatz 1 Zum einen wird die Vorgabe, dass Nutzungsrechte an Grabstätten nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden, ersatzlos gestrichen. Diese Einschränkung wurde bezogen auf § 14 Absatz 1 bereits mit der 2. Änderungssatzung aufgehoben und hätte konsequenter Weise auch § 12 Absatz 1 einbeziehen müssen. Ebenfall gestrichen wird der Hinweis, dass sich die Größe der Gräber aus dem Belegungsplan ergibt, da dies unzutreffend ist – die Größe der Gräber ergibt sich aus den entsprechenden Einzelvorschriften der Satzung.  Ergänzung des § 15 „Aschenbeisetzungen“ Absatz 1, Sätze 2 und 3 In der Hauptsache geht es bei der Änderung um die vorgegebene Breite der Urnenreihengräber, die aktuell nur 70 cm beträgt. In der Praxis ist diese Vorgabe nicht umsetzbar, da abzüglich der beidseitig einzuhaltenden Abstandsflächen (15 cm) die Grabeinfassung maximal 40 cm breit sein dürfte. Tatsächlich werden Urnenreihengräber heute bereits mit einer Breite von 90 cm (einschl. der Abstandsflächen) angelegt.  Änderung des § 20 „Rasenreihengräber“ Absatz 2 Neben der rein redaktionellen Änderung des Satzes 2, wo zukünftig vom „Aufstellen oder Ablegen“ und nicht von der „Anbringung“ von Grabschmuck u. ä. die Rede ist, geht es hauptsächlich um die Änderung der Gestaltungsvorschriften in Bezug auf die Rasenreihengräber für Sargbeisetzungen. Die derzeit noch vorhandene Wahlmöglichkeit von 40 cm oder 60 cm breiten Grabplatten führt zu einem uneinheitlichen und daher optisch ungünstigen Bild der betreffenden Grabfelder. Es wird daher vorgeschlagen, nur noch Grabplatten von 40 cm x 40 cm und einer Mindesttiefe von 10 cm zuzulassen.  § 21 „Gestaltung der Grabstätten“ Absatz 7 Der bisherige Absatz 7, wonach Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen nicht sichtbar -von den Friedhofswegen aus gesehen- hinter Grabstellen abgelegt werden dürfen, wird ersatzlos gestrichen, da diese Praxis grundsätzlich nicht erwünscht ist. Insbesondere werden durch solche im Bereich der Grabstellen zurückgelassenen Gegenstände die Pflegearbeiten erschwert. Weder die Mustersatzung noch andere der Verwaltung bekannte Satzungen erlauben eine solche Handhabe. Anlage 2 enthält eine Gegenüberstellung der bisher gültigen und den vorgeschlagenen neuen bzw. geänderten Satzungsregelungen. 2. Rechtliche Würdigung Wie vorstehend dargestellt 3. Finanzielle Auswirkungen Mit dem Angebot der „pflegefreien Erdurnenkammer“ sollen die Kunden angesprochen werden, die eine Grabstätte in einer optisch ansprechenden Anlage wünschen, die keinen Pflegeaufwand für den Nutzungsberechtigten erfordert. Da dieses Angebot auch auf kleineren Friedhöfen mit geringem (finanziellem) Aufwand geschaffen werden kann, stellt es eine sinnvolle Alternative zur Urnenmauer und somit Ergänzung des Bestattungsangebotes dar. Letztendlich soll durch ein dem Kundeninteresse entsprechendes Angebot die Wirtschaftlichkeit der Friedhöfe verbessert werden. Seite 5 von Ratsdrucksache 1281-IX 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 Die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.