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Beschlussvorlage (Anlage 1 -Satzungsentwurf-)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD Nr. 1281-IX -Satzungsentwurf- Entwurf 3. Satzung vom zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (GV. NRW S. 313) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW, S. 878) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen: §1 § 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: „(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) f) g) h) i) Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengräber) Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten) Ehrengrabstätten anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen anonyme Grabstätten für Erdbestattungen Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen Aschenstreufelder Urnennischen pflegefreie Erdurnenkammern §2 § 15 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) b) c) d) e) f) g) Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten anonymen Urnenreihengrabstätten Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten auf Aschenstreufeldern Urnenmauern pflegefreien Erdurnenkammern Das Urnenreihengrab (Buchstabe a) ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Das Urnenwahlgrab (Buchstabe b) ist 1,20 m lang und 0,90 m breit.“ H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc019.doc -2- §3 § 15 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von grundsätzlich 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird nach den gegebenen Möglichkeiten im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern und in Anlagen mit Erdurnenkammern eingerichtet werden. In den Urnenmauern und Anlagen mit Erdurnenkammern besteht die Möglichkeit, eine Urnennische/-kammer für die Beisetzung zu erwerben. Hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3 - 11 entsprechend Anwendung.“ §4 § 20 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Das Rasenreihengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliches Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinden, Grablichtern o. ä.) ist nicht zulässig. Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Zugelassen sind Grabplatten aus Naturstein von 40 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 10 cm. Inschriften sind ausschließlich in vertiefter Form zulässig. Demgemäß dürfen aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden.“ §5 § 21 Absatz 7 wird ersatzlos gestrichen §6 § 31 erhält folgende neue Fassung: „(1) An Urnenmauern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe f) ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübeln, Nageln, Kleben u. ä. untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen. (2) Bei ebenerdigen pflegefreien Erdurnenkammern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe g) dürfen aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden. Jegliches Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Blumen, Blumenvasen, Kränzen, Grablichtern und anderen Gegenständen) ist in den Anlagen für pflegefreie Erdurnenkammern nicht zulässig. H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc019.doc -3- (3) Unzulässig ist a) b) c) d) (4) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zulassen, generell für Kindergräber im Sinne des § 13 Abs. 2).“ §7 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc019.doc