Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
46 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu RD Nr. 1281-IX -Gegenüberstellung der SatzungstexteEntwurf der Änderungssatzung
Aktuell gültiger Text der Satzungsbestimmungen
3. Satzung
zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt
Bad Münstereifel vom 18.12.2007
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel
vom 18.12.2007
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (GV. NRW S. 313)
und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW, S.
878) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
(Datum) folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023)), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 9.10.2007 (GV NRW, S. 380) hat der Rat der
Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:
§ 12 Arten der Grabstätte
§ 12 Arten der Grabstätte
(1)
Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(1)
Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Nutzungsrechte an
Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b)
c)
d)
e)
Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für
Erdbestattungen und Urnenreihengräber)
Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten)
Ehrengrabstätten
anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen
anonyme Grabstätten für Erdbestattungen
a)
b)
c)
d)
e)
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Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für
Erdbestattungen und Urnenreihengräber)
Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten)
Ehrengrabstätten
anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen
anonyme Grabstätten für Erdbestattungen
-2-
f)
g)
h)
i)
Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
Aschenstreufelder
Urnennischen
pflegefreie Erdurnenkammern
f)
g)
h
Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
Aschenstreufelder
Urnennischen.
§ 15 Aschenbeisetzungen
§ 15 Aschenbeisetzungen
(1)
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
anonymen Urnenreihengrabstätten
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Reihengrabstätten
auf Aschenstreufeldern
Urnenmauern
pflegefreien Erdurnenkammern.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Das Urnenreihengrab (Buchstabe a) ist 1,00 m lang und 0,90
m breit.
Das Urnenwahlgrab (Buchstabe b) ist 1,20 m lang und 0,90 m
breit.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von grundsätzlich 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
wird. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird nach den gegebenen Möglichkeiten im Benehmen
mit dem Erwerber bestimmt. In einem Urnenwahlgrab können
bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern und in Anlagen mit
Erdurnenkammern eingerichtet werden. In den Urnenmauern
und Anlagen mit Erdurnenkammern besteht die Möglichkeit,
eine Urnennische/-kammer für die Beisetzung zu erwerben.
Aschen dürfen beigesetzt werden in
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
anonymen Urnenreihengrabstätten
Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Reihengrabstätten
auf Aschenstreufeldern
Urnenmauern.
Das Urnenreihengrab ist 1,00 m lang und 0,70 m breit.
Das Urnenwahlgrab ist 1,20 m lang und 0,90 m breit.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von grundsätzlich 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
wird. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird nach den gegebenen Möglichkeit im Benehmen mit
dem Erwerber bestimmt. In einem Urnenwahlgrab können bis
zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können
außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. In
den Urnenmauern besteht die Möglichkeit, eine Urnennische
für die Beisetzung zu erwerben. Hier können bis zu 2 Urnen
beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur insoweit verlie-
H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc013.doc
-3-
Hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte
werden nur insoweit verliehen, als freie Urnenwahlgrabstätten
zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann
sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3
- 11 entsprechend Anwendung.
hen, als freie Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der
Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines
Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Im Übrigen
finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3 - 11 entsprechend Anwendung.
§ 20 Rasenreihengräber
§ 20 Rasenreihengräber
(2)
(2)
Das Rasenreihengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die
Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliches
Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen,
Blumenvasen, Blumengebinden, Grablichtern o. ä.) ist nicht zulässig.
Das Rasenreihengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die
Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche
Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen,
Blumengebinde, Grablichter o. ä.) ist nicht zulässig.
Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der
Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig
mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss eine Tiefe von 40 cm haben und darf in der Breite zwischen 40 cm und
60 cm variieren. Die Materialstärke muss mindestens 0,10 m
betragen. Bei Urnengräbern ist auch die Breite auf 40 cm beschränkt. Hinsichtlich des verwendeten Materials gelten die
Vorschriften des § 26 dieser Satzung. Aufsetzbare Buchstaben
aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden.
Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der
Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig
mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Zugelassen sind Grabplatten aus Naturstein von 40 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 10 cm. Inschriften sind ausschließlich in
vertiefter Form zulässig. Demgemäß dürfen aufsetzbare
Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der
Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden.
§ 21 Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Gestaltung der Grabstätten
(7)
(7)
wird ersatzlos gestrichen
Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen dürfen nicht
sichtbar -von den Friedhofswegen aus gesehen- hinter Grabzeichen abgelegt werden.
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-4-
§ 31 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1)
An Urnenmauern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe f) ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübeln,
Nageln, Kleben u. ä. untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet
der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die
der Stadt dadurch entstehen.
(2)
Bei ebenerdigen pflegefreien Erdurnenkammern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe g) dürfen aufsetzbare Buchstaben aus
Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der
Gedenktafel nicht benutzt werden. Jegliches Aufstellen
oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Blumen, Blumenvasen, Kränzen, Grablichtern und anderen Gegenständen) ist
in Anlagen für pflegefreie Erdurnenkammern nicht zulässig.
(3)
§ 31 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften *1
(1)
An Urnenmauern ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübeln, Nageln, Kleben u. ä. untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Nutzungsberechtigte
für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen.
(2)
Unzulässig ist
Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3)
(4)
Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30
und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zulassen,
generell für Kindergräber im Sinne des § 13 Abs. 2).
Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30
und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen,
generell für Kindergräber im Sinne des § 13 Abs. 2).
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