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Beschlussvorlage (Anlage 2 -Gegenüberstellung der Satzungstexte (neu/alt))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
46 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
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Anlage 2 zu RD Nr. 1281-IX -Gegenüberstellung der SatzungstexteEntwurf der Änderungssatzung Aktuell gültiger Text der Satzungsbestimmungen 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (GV. NRW S. 313) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW, S. 878) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen: Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023)), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.10.2007 (GV NRW, S. 380) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen: § 12 Arten der Grabstätte § 12 Arten der Grabstätte (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengräber) Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten) Ehrengrabstätten anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen anonyme Grabstätten für Erdbestattungen a) b) c) d) e) H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc013.doc Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengräber) Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten) Ehrengrabstätten anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen anonyme Grabstätten für Erdbestattungen -2- f) g) h) i) Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen Aschenstreufelder Urnennischen pflegefreie Erdurnenkammern f) g) h Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen Aschenstreufelder Urnennischen. § 15 Aschenbeisetzungen § 15 Aschenbeisetzungen (1) (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) b) c) d) e) f) g) Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten anonymen Urnenreihengrabstätten Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten auf Aschenstreufeldern Urnenmauern pflegefreien Erdurnenkammern. a) b) c) d) e) f) Das Urnenreihengrab (Buchstabe a) ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Das Urnenwahlgrab (Buchstabe b) ist 1,20 m lang und 0,90 m breit. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von grundsätzlich 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird nach den gegebenen Möglichkeiten im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern und in Anlagen mit Erdurnenkammern eingerichtet werden. In den Urnenmauern und Anlagen mit Erdurnenkammern besteht die Möglichkeit, eine Urnennische/-kammer für die Beisetzung zu erwerben. Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten anonymen Urnenreihengrabstätten Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten auf Aschenstreufeldern Urnenmauern. Das Urnenreihengrab ist 1,00 m lang und 0,70 m breit. Das Urnenwahlgrab ist 1,20 m lang und 0,90 m breit. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von grundsätzlich 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird nach den gegebenen Möglichkeit im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. In den Urnenmauern besteht die Möglichkeit, eine Urnennische für die Beisetzung zu erwerben. Hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur insoweit verlie- H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc013.doc -3- Hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3 - 11 entsprechend Anwendung. hen, als freie Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3 - 11 entsprechend Anwendung. § 20 Rasenreihengräber § 20 Rasenreihengräber (2) (2) Das Rasenreihengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliches Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinden, Grablichtern o. ä.) ist nicht zulässig. Das Rasenreihengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinde, Grablichter o. ä.) ist nicht zulässig. Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss eine Tiefe von 40 cm haben und darf in der Breite zwischen 40 cm und 60 cm variieren. Die Materialstärke muss mindestens 0,10 m betragen. Bei Urnengräbern ist auch die Breite auf 40 cm beschränkt. Hinsichtlich des verwendeten Materials gelten die Vorschriften des § 26 dieser Satzung. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden. Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Zugelassen sind Grabplatten aus Naturstein von 40 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 10 cm. Inschriften sind ausschließlich in vertiefter Form zulässig. Demgemäß dürfen aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden. § 21 Gestaltung der Grabstätten § 21 Gestaltung der Grabstätten (7) (7) wird ersatzlos gestrichen Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen dürfen nicht sichtbar -von den Friedhofswegen aus gesehen- hinter Grabzeichen abgelegt werden. H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc013.doc -4- § 31 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften (1) An Urnenmauern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe f) ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübeln, Nageln, Kleben u. ä. untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen. (2) Bei ebenerdigen pflegefreien Erdurnenkammern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe g) dürfen aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden. Jegliches Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Blumen, Blumenvasen, Kränzen, Grablichtern und anderen Gegenständen) ist in Anlagen für pflegefreie Erdurnenkammern nicht zulässig. (3) § 31 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften *1 (1) An Urnenmauern ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübeln, Nageln, Kleben u. ä. untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen. (2) Unzulässig ist Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zulassen, generell für Kindergräber im Sinne des § 13 Abs. 2). Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen, generell für Kindergräber im Sinne des § 13 Abs. 2). H:\240\TEXTE\Texte 2014\d02sc013.doc