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Zusatzerläuterung (Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit Erweiterungsoption in Bad Münstereifel; hier: Deckung eines kurzfristigen Betreuungsbedarfs)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
269 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
20.03.14, 13:23
Aktualisiert
20.03.14, 13:23
Zusatzerläuterung (Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit Erweiterungsoption in Bad Münstereifel;
hier: Deckung eines kurzfristigen Betreuungsbedarfs) Zusatzerläuterung (Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit Erweiterungsoption in Bad Münstereifel;
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hier: Deckung eines kurzfristigen Betreuungsbedarfs)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 17.03.2014 - Der Bürgermeister Az: 51-10-02 Nr. der Zusatzerläuterung: 1217-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Rat 25.03.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit Erweiterungsoption in Bad Münstereifel; hier: Deckung eines kurzfristigen Betreuungsbedarfs __________________________________________________________________________ ( X )Kosten €: s. Ziff. 3 ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( X ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Haushalt 2014 ff. Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1217-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Wie in der Ursprungsvorlage und in der Mitteilung an den Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften am 18.02.2014 bereits ausgeführt, drängte das Kreisjugendamt unter Hinweis auf nicht versorgte Kinder im Alter von unter 3 Jahren (U3) auf die Bereitstellung zusätzlicher Plätze in der Kernstadt Bad Münstereifel. Auf der Grundlage entsprechender Wartelisten ging der Kreis bis Anfang März 2014 davon aus, bereits zum 01.08.2014 eine zweigruppige Einrichtung vorhalten zu müssen, die bis zu 16 U3-Kinder und 14 Ü3-Kinder aufnehmen kann. Auch wenn sich die Platznachfrage zum 01.08.2014 nach Kontaktaufnahme des Kreisjugendamtes zu den Platz suchenden Eltern inzwischen erheblich reduziert hat und aktuell höchstens noch Bedarf für 1 U-3 Gruppe besteht, sieht man seitens des Kreises perspektivisch weiterhin Bedarf für eine neue zweigruppige Einrichtung in der Kernstadt. In Gesprächen mit der Verwaltung hat der Kreis ultimativ sehr deutlich gemacht, dass der Kreis Euskirchen in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht die Plätze selbst bereitstellen wird, sofern die Stadt nicht eine verbindliche Zusage erteilt, das für eine Bedarfsdeckung notwendige Raumangebot im Rahmen einer Übergangslösung (Modulbauweise) bzw. eines Neubaus zur Verfügung zu stellen, die gesetzlichen Trägeranteile (bei einem freien Träger 9 % der Kindpauschalen) zu übernehmen und dem Träger eine Verwaltungskostenpauschale zu erstatten. Diese Forderung des Kreises Euskirchen wurde am 24.02.2014 im Rahmen einer interfraktionellen Besprechung bei Herrn Bürgermeister Büttner erörtert. Neben finanziellen Erwägungen, die aufgrund ihrer Tragweite und der Auswirkungen auf die Haushaltskonsolidierung besondere Beachtung erfordern (s. u. Ziff. 3.), wurden folgende Fragestellungen thematisiert:  Höhlt ein städtisches Engagement den Beschluss pro Trägerwechsel 2010 aus? – Ja! Über die Bereitstellung von Grundstück und Gebäude hinaus hegt der Kreis die konkrete Erwartung, dass die Stadt analog zu bestehenden Vereinbarungen mit freien Trägern Betriebs- (gesetzliche Trägeranteile) und Verwaltungskosten der neuen Kita übernimmt. Beides greift unmittelbar in Interessenlagen von Trägern ein und stellt Kernziele des Ratsbeschlusses zum Trägerwechsel aus 2010 in Frage, zumal die gesetzliche Aufgabenverantwortung unmittelbar beim Kreis liegt.  Gefährdet eine neue Einrichtung bestehende Kitas? - Ja! Nach den Ausführungen des Kreisjugendamtes ist perspektivisch weiterhin geplant, in der Kernstadt eine zusätzliche 1er- und eine zusätzliche 2er-Gruppe ans Netz zu nehmen. Hierdurch entstehen bis zu 16 Plätze für U3-Kinder und 14 Plätze für Ü3-Kinder. Nach den vorliegenden Informationen besteht für Ü3-Kinder kein entsprechender Platzbedarf, so dass eine neue Einrichtung in der Kernstadt in Konkurrenz zu bestehenden Kitas in der Kernstadt sowie auch im unmittelbaren Umfeld (Hohn, Nöthen und Iversheim) treten wird.  Kann man davon ausgehen, dass der Bedarf an Kita-Plätzen im Stadtgebiet mit der neuen Einrichtung langfristig gedeckt ist? – Nein! Aus Sicht der Verwaltung schaffen neue Angebote auch neuen Bedarf. Bereits heute ist die Tendenz festzustellen, nach der die ursprünglich angenommene Bedarfsquote von rund 35 % der U3-Kinder nicht mehr dem Bedarf gerecht wird und eine Entwicklung in Richtung Vollversorgung (100 %) zu erwarten ist. Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Vorhaltung weiterer neuer Plätze zeitigt.  Muss die Stadt bei ihren Überlegungen auch die Bedarfe berücksichtigen, die sich aus neuen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. City-Outlet) ergeben? – Nein! Kinder der künftigen Beschäftigten des Outlet, die im Stadtgebiet wohnen, sind bereits in der Ausbauplanung des zuständigen Kreisjugendamtes berücksichtigt. Für Betreuungsbedarfe künftiger Beschäftigter, die außerhalb des Stadtgebietes wohnen, sind zunächst einmal die Seite 3 von Ratsdrucksache 1217-IX/Z-1 Betreiber des City-Outlet, die „entsendenden“ Kommunen bzw. das Kreisjugendamt zuständig.  Muss sich die Stadt Bad Münstereifel im Falle einer Verweigerung des eigenen Engagements gegenüber dem Kreis rechtfertigen? – Nein! In rechtlicher Hinsicht gibt es – jenseits der Erhebung von Elternbeiträgen - keine Grundlage über die Delegation von (Teil-)Aufgaben aus dem Bereich der Kinder und Jugendhilfe, insbesondere zur Planung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, vom Kreis als Aufgabenträger auf die kreisangehörigen Kommunen. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung haben sich in den letzten Jahrzehnten alle Kommunen im Kreis Euskirchen als Träger örtlicher Einrichtungen oder doch zumindest durch die Gestellung von Grundstücken und Gebäuden im Bereich der Kitas freiwillig engagiert. Dies geschah aufgrund gemeinsamer Absprachen, unter Berücksichtigung lokaler Bedarfe und unter finanzieller Beteiligung des örtlichen und überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis- und Landesjugendamt). Diese Form der Aufgabenwahrnehmung für den Kreis Euskirchen ist nicht nur wegen einer verweigernden Haltung der Stadt Bad Münstereifel in Frage zu stellen. Kontroverse Standpunkte zwischen dem Kreis Euskirchen und kreisangehörigen Kommunen in diesem Themenkomplex wurden vor einiger Zeit im Fall der Gemeinde Weilerswist öffentlich gemacht und sind der Verwaltung auch im Fall einer anderen Gemeinde im Kreis Euskirchen konkret bekannt. Abschließend ist aus Sicht der Verwaltung in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass das Innenverhältnis zu Kreis und und Land durch deren Verhalten in der Frage der Mietförderung für übertragene Kitas sowie das Hinhalten im Umgang mit der leider zu schließenden Kita Rupperath zusätzlich belastet wurde. Wie mit den Vertretern des Kreises Euskirchen vereinbart, erhielten die Fraktionen bis einschließlich 10.03.2014 Gelegenheit zur fraktionellen Erörterung. Am 11.03.2014 wurden die Rückmeldungen aus den Fraktionen gesammelt und in folgender Erklärung an den Kreis Euskirchen übermittelt: „Aufgrund der heutigen Rückmeldungen besteht weit überwiegend die Meinung, dass der Kreis Euskirchen hier seinen gesetzlichen Aufgaben verantwortlich nachkommen soll und die Stadt Bad Münstereifel nicht in der Lage ist, von sich aus in neue Verpflichtungen einzutreten. Eine förmliche Beschlussfassung ist für die Sitzung des Rates am 25.03.2014 avisiert.“ 2. Rechtliche Würdigung Auf die ausschließliche Aufgabenzuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Euskirchen) wurde bereits hinreichend hingewiesen. 3. Finanzielle Auswirkungen Wie in der Ursprungs-RD bereits ausgeführt, wurde ein von der Verwaltung vorgeschlagener investiver Haushaltsansatz in Höhe von 500.000,00 € für den Neubau einer eingruppigen Kita mit Erweiterungsoption im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung zum Doppelhaushalt 2014/2015 vom Rat verworfen. Die Entledigung von den Kita-Trägeraufgaben im Jahr 2010 ist explizit Gegenstand des ratsbeschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes (s. S. 46 und 59 des Haushaltsbuches) mit der Folge, dass etwaige Veränderungen dieses, auch den Rat selbstbindenden Haushaltsbeschlusses hinsichtlich ihrer Wirkungen auf den Konsoliderungsprozess vollständig auf andere Art und Weise kompensiert werden müssen. Bis Anfang März liefen die Planungen des Kreisjugendamtes auf ein Provisorium (Container) für eine zweigruppige Einrichtung (eine 1er- und eine 2er-Gruppe), 360 m² Grundfläche, Mietzeit 5 Jahre, hinaus. Dabei ergeben sich aus der Bereitstellung von Grundstück und Gebäude einmalige Seite 4 von Ratsdrucksache 1217-IX/Z-1 und laufende Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen. Eingerechnet sind zudem Betriebs- und Verwaltungskostenzuschüsse an potentielle Träger (Betreiber) der neuen Kita, der noch nicht feststeht. 3.1. Einmalige Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen bis 01.08.2019 Bezeichnung Zuschuss zur Ersteinrichtung einschl. Außenspielgeräte Herrichtung Grundstück einschl. Einfriedung (Grobschätzung) Erschließung Grundstück (Grobschätzung) Aufstellung Module Beschaffung Ersteinrichtung einschl. Aussenspielgeräte. Saldo 2014 Rückbau Module nach Vertragsablauf Saldo 2019 Summe 2014-2019 3.2 Ertrag * 50.000,00 € Aufwand Bemerkung Landes- und Kreisförderung 2014 * 30.000,00 € 2014 * 20.000,00 € 2014 20.000,00 € * 50.000,00 € 2014 2014 20.000,00 € 2019 - 70.000,00 € -20.000,00 € -90.000,00 € Laufende Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen 01.08.201431.07.2019 Bezeichnung Mieterträge nach DurchführungsVO zum KiBiz p. a. Richtmietpreis (12,00 -15,00 € je nach Ausstattung zzgl. MWSt.) Bauliche Unterhaltung p. a. Gesetzlicher Trägeranteil an den Kindpauschalen Verwaltungskostenpauschale Saldo pro Jahr Saldo bis 2019 Ertrag 34.473,60 € Aufwand 71.971,20 € Bemerkung Berechnung: 360 m² x 7,98 € Berechnung: 360 m² x 14,00 € x 12 Monate zzgl. 19 % MWSt. 2.000,00 € 20.000,00 € 12.000,00 € - 71.497,60 € - 357.488,00 € Bei den vorstehend aufgelisteten Erträgen/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen handelt es sich zum Teil (*) um investive Tätigkeiten, weil noch nichts Entsprechendes vorhanden ist, was einen dementsprechenden Erhaltungs- oder Unterhaltungsaufwand haushalterisch rechtfertigen würde. Eindeutig ist die bei der Beschaffung der Ersteinrichtung, wenn diese durch die Stadt erfolgt. Außerdem spricht hierfür die Tatsache, dass gem. DIN 276 sowohl die Grundstücksherrichtung, die Erschließung als auch die Erstausstattung in den jeweiligen Baukostengruppen explizit aufgeführt sind. Baumaßnahmen und der Erwerb von beweglichem Anlagevermögen sind gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 21. und 22. GemHVO aber investiv im Finanzplan zu veranschlagen. Gleiches gilt mit Blick auf die evtl. Zuweisungen gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 15. und 24. GemHVO. Da im Doppelhaushalt 2014/15 keine dementsprechenden Investitionen veranschlagt sind, kommt im Falle eines städtischen Engagements unmittelbar § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO zur Anwendung, weil es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits begonnenen Investitionsmaßnahme im Sinne von § 83 Abs. 3 GO oder um eine unabweisbare, geringfügige Investition im Sinne von § 81 Abs. 3 GO handelt. Demzufolge ist eine Nachtragssatzung, einschließlich der damit verbundenen Fortschreibung des HSK - mit allen damit verbundenen rechtlichen Risiken – unausweichlich. Immerhin geht es vorliegend bei einer einmaligen Belastung von insgesamt 90.000,00 € zuzüglich eines laufenden Aufwandes von insgesamt ca. 360.000,00 € über den Mietzeitraum um eine Haushaltsverschlechterung bis 2019 von rd. 450.000,00 €. Dabei muss man bedenken, dass der Seite 5 von Ratsdrucksache 1217-IX/Z-1 Wiederaufbau der allgemeinen Rücklage nach der aktuellen Planung erst im Jahr 2021 mit rd. 485 T€ wieder beginnt, der Konsolidierungskurs also in der Phase des Rücklagenabbaus zusätzlich beeinträchtigt wird. Neben all den sonstigen Haushaltsrisiken, die der heutigen Planung inne wohnen (Beispiele: nicht realisierte Erträge aus Windkraft, nicht realisierte Einsparungen aus der Rückübertragung von Dorfgemeinschaftshäusern an die Dorfgemeinschaften, tendenzielle Erhöhung der Personalkosten infolge zusätzlicher Aufgaben, dauerhaft defizitärer Bestattungshaushalt, erkennbar neuer Aufwand für die Flüchtlingsunterbringung usw.), werden damit die Haushaltsrisiken durch die Wiederaufnahme einer Aufgabe, die nicht zuletzt, manifestiert im HSK, aufgegeben wurde, nachhaltig verschärft. Im Hinblick auf die Entwicklung der Kreisumlage (Jugendamtsumlage) ist das Argument, dass diese in jedem Fall zwingend steigen muss, rechtssystematisch nicht korrekt. Auch der Kreis ist in diesem Zusammenhang an den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und an die in § 3 KrO normierte Pflicht zu einem gemeindefreundlichen Verhalten gebunden! Außerdem ist zu bedenken, dass bei Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten (nämlich des Kreises) zwar die Stadt Bad Münstereifel über die Kreisumlage auch für Euskirchen und Mechernich, wie auch für alle anderen kreisangehörigen Kommunen "mitbezahlt", diese Städte und Gemeinden aber auch für den Aufwand in Bad Münstereifel "mitbezahlen" müssen. Denn die Stadt Bad Münstereifel trägt eine Gesamtlast von derzeit rd. 9% am Umlageaufkommen, die Stadt Euskirchen demgegenüber rd. 33%, die Stadt Mechernich rd. 14% und die Stadt Zülpich rd. 10,5%. Diese Kommunen tragen dann ihren individuellen Anteil entsprechend auch an der Münstereifeler Belastung mit! Es kommt also keineswegs zwangsläufig zu einer Mehrbelastung für die Stadt Bad Münstereifel, wenn der Kreis seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung nachkommt. Ob die Stadt Bad Münstereifel wirklich mehr zahlen muss, wenn die gesamte Jugendhilfe - im Übrigen gesetzeskonform - über die Kreisumlage (Jugendamtsumlage) finanziert wird und den Kommunen nicht mehr die Trägeranteile auferlegt werden, ist im Übrigen ebenfalls gar nicht so klar, wie es der Kreis glauben machen will. Es kommt nämlich darauf an, wie sich der Investitionsaufwand in Bad Münstereifel tatsächlich zu dem Aufwand im gesamten Kreis verhält, und das ändert sich von Jahr zu Jahr. Aber schon jetzt ist ein solcher Vergleich nicht mehr sauber anzustellen, weil der Kreis über sog. Patronatserklärungen gegenüber den Investoren für die neuen Einrichtungen in Euskirchen, Zülpich und Weilerswist bereits erhebliche Zukunftsrisiken in die Kreisumlage verlagert hat. Hier kommt der Kreis spätestens dann, wenn sich die Bedarfslage ändert, die neuen Gebäude aber noch nicht ausfinanziert sind, in die Zahlungsverpflichtung, wie es uns zur Zeit mit der Kita in Rupperath ergeht. Dass sich mit einer Einbeziehung der Jugendhilfe in diesem Bereich der Umlagenhebesatz der Kreisumlage insgesamt in eine Sphäre entwickeln kann, der juristisch angreifbar ist, wird in der Diskussion ebenfalls stets außen vor gelassen. Aus Sicht der Verwaltung ist daher grundsätzlich für eine Aufgabenwahrnehmung nach der Intention des Gesetzes zu plädieren. Alles andere erschwert tendenziell auch die haushaltsrechtlichen Zukunftsfragen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Die Errichtung einer zweigruppigen Kita in Modulbauweise bindet auf der Seite der Verwaltung für wenige Monate erhebliche personelle Ressourcen, was ebenfalls der Intention des Haushaltssicherungskonzeptes zuwider laufen würde. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen In der Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass ein städtisches Engagement über die unter Ziff. 3 aufgeführten Belastungen hinaus erhebliche finanzielle Folgewirkungen zum Nachteil der Stadt haben wird, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können. Auch die Bewertung der unter Ziff. 1 beurteilten Fragen führen aus der Sicht der Verwaltung zu dem Beschlussvorschlag, ein neuerliches städtisches Engagement in der unter großer Kraftanstrengung aufgegebenen Trägerschaftsaufgabe von Anfang an auszuschließen. Seite 6 von Ratsdrucksache 1217-IX/Z-1 Die Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen mit freien Trägern, die sich ausschließlich auf die fiskalischen Aufgaben der Stadt als Vermieterin von Liegenschaften sowie die Übernahme von Trägeranteilen bzw. Verwaltungskosten beziehen, bleiben hiervon unberührt. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Die demographische Entwicklung weist zur Zeit stabile Geburtenzahlen auf einem allerdings relativ niedrigen Niveau aus. 7. Beschlussvorschlag: 1. Die am 11.03.2014 kommunizierte Botschaft, dass der Kreis Euskirchen hier seinen gesetzlichen Aufgaben verantwortlich nachkommen soll und die Stadt Bad Münstereifel nicht in der Lage ist, von sich aus in neue Verpflichtungen einzutreten, wird bestätigt. 2. Die Stadt Bad Münstereifel hält an dem Beschluss zum Trägerwechsel 2010 vollinhaltlich fest und schließt über die bestehenden Verpflichtungen hinaus, insbesondere die Bereitstellung von städtischen Liegenschaften und deren vertragsmäßige Unterhaltung, ein städtisches Engagement aus. Dies gilt für die Schaffung neuer Räumlichkeiten, die Übernahme weiterer gesetzlicher Trägeranteile und die Erstattung von Verwaltungskosten. 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Kreis Euskirchen eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.