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Beschlussvorlage (Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
24.04.14, 17:09
Aktualisiert
24.04.14, 17:09
Beschlussvorlage (Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde) Beschlussvorlage (Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde)

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Inhalt der Datei

Der Landrat Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Stadt Bad Münstereifel -AbgabenabteilungHerr Rudolf Schmitz Marktstraße 15 53902 Bad Münstereifel Abt. Aktenzeichen: 60.3/67.38.104 bearbeitet von: Frau Hänfling Durchwahl: 02251-15-536 Telefax: 02251-15-654 E-Mail: anne.haenfling@kreis-esukirchen.de Dienstgebäude: Jülicher Ring 32 Zimmer: A 209 Datum: Servicezeiten: 14. 04. 2014 Mo. – Do.: 8.30 -15.30 Uhr Fr.: 8.30 -12.30 Uhr Vermerk Naturschutz und Landschaftspflege hier: Naturschutzrechtliche Einschätzung betreffend Aus- und Neubau eines Zubringerweges zum Friedwald Iversheim Sehr geehrter Herr Schmitz, gemäß Ihrer Anfrage vom 10. 04. 2014 kann ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen: Die betreffende Strecke liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 "Wälder im Naturraum Münstereifeler Wald / Münstereifeler Tal" und im schützenswerten Biotop BK 5406-200 "Iversheimer Wald", ein sehr ausgedehnter Bestand aus z.T. sehr alten Eichen. Außerdem liegt es in einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung VB-K-5406-011 "Flamersheimer-Muenstereifeler Wald oestlich von Bad Muenstereifel" mit diversen Leitarten der ungestörten Altwäder (u. a. Bechsteinfledermaus, Schwarzstorch, Wildkatze) Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes umfasst u. a.: • Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher nach der Roten Liste NRW gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften • zur Erhaltung als großflächiges zusammenhängendes störungsarmes und landschaftsbildprägendes Waldareal, insbesondere in seiner Bedeutung als Verbreitungsgebiet für die Wildkatze. • u. v. m. Telefon: (02251) 15-0 Telefax: (02251) 15-666 mailbox@kreis-euskirchen.de www.kreis-euskirchen.de USt-Id Nr. DE 122393798 Gläubiger-ID: DE4020200000003614 Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Euskirchen IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17 SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS VR-Bank Nordeifel eG IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29 SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK -2- Der Aus- und Neubau von Straßen im Landschaftsschutzgebiet berührt die Verbote nach Ziffer 2.2-0 des Landschaftsplanes (allgemeine Verbote zu Landschaftsschutzgebieten) Nr. 1a: "bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern" Nr. 1b: "Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern" Nr. 7: "den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwüsserungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen". - betrifft evt. Straßenentwässerung Nr. 9: "Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen von Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Nr. 13: " Wald umzuwandeln (…) Artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan wären in jedem Fall auszuarbeiten, um die genauen Auswirkungen des Projektes beurteilen zu können. Die Untere Landschaftsbehörde kann eine Ausnahme nur zulassen, wenn feststeht, dass die geplante Maßnahme weder den Charakter des Gebietes verändert noch dem Schutzzweck zuwiderläuft. Dies ist beim Aus- und Neubau von Wegen durch das relativ ungestörte Gebiet nicht der Fall. Hier käme eine Befreiung nach § 69 LG NW in Betracht, die mit Beteiligung des Beirates zu erfolgen hätte. Die Befreiung kann erlassen werden, wenn beispielsweise überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Ob dies der Fall wäre, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Kritisch zu beurteilen wäre der tatsächliche Entlastungsvorteil, denn ein Teil der Besucher würde dennoch den örtlichen Weg benutzen. Evt. würde hier sogar ein noch viel stärker frequentierter "Rundweg" entstehen. Es sind im Besonderen auch die Belange gem. Landesforstgesetz betroffen (zuständig hier sind die Forstbehörden) mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Anne Hänfling