Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
27.08.2014
Erstellt
04.08.14, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Schmühl/Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 04.08.2014
Vorlagen-Nr.: 30/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rechnungsprüfungs- und
Wahlprüfungsausschuss
Rat
27.08.2014
27.08.2014
Feststellung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Kreuzau und der
Wahl des Bürgermeisters am 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz
I. Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch den hierfür
gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amtswegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweiligen vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1
KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend einer
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweiligen
vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keine und keiner der unter Buchstabe a – c genannten Fälle vorliegt, so
ist die Wahl für gültig zu erklären.
Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Gemeinde sind am
27.06.2014 im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau öffentlich bekannt gemacht worden. Während
der sich daran anschließende Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche erhoben
worden. Andere Gründe im Sinne der vg. Vorschrift, die Anlass geben könnten, die Wahlen
nicht für gültig zu erklären, sind nicht bekannt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass keine der unter Buchstabe a – c des § 40 Abs. 1 KWahlG genannten
Fälle vorliegen.
Die Kommunalwahlen vom 25.05.2014 (Wahl des Bürgermeisters und Wahl der Vertretung der
Gemeinde Kreuzau) werden gemäß § 40 Abs. 1, Buchstabe d KWahlG, für gültig erklärt.
Der Bürgermeister
I.V.
- Schmühl -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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