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Allgemeine Vorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Kreuzau und der Wahl des Bürgermeisters am 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
27.08.2014
Erstellt
04.08.14, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Kreuzau und der Wahl des Bürgermeisters am 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz) Allgemeine Vorlage (Feststellung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Kreuzau und der Wahl des Bürgermeisters am 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz)

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Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Schmühl/Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 04.08.2014 Vorlagen-Nr.: 30/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss Rat 27.08.2014 27.08.2014 Feststellung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Kreuzau und der Wahl des Bürgermeisters am 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz I. Sach- und Rechtslage: Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amtswegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweiligen vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend einer Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweiligen vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keine und keiner der unter Buchstabe a – c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Gemeinde sind am 27.06.2014 im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau öffentlich bekannt gemacht worden. Während der sich daran anschließende Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche erhoben worden. Andere Gründe im Sinne der vg. Vorschrift, die Anlass geben könnten, die Wahlen nicht für gültig zu erklären, sind nicht bekannt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Es wird festgestellt, dass keine der unter Buchstabe a – c des § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Fälle vorliegen. Die Kommunalwahlen vom 25.05.2014 (Wahl des Bürgermeisters und Wahl der Vertretung der Gemeinde Kreuzau) werden gemäß § 40 Abs. 1, Buchstabe d KWahlG, für gültig erklärt. Der Bürgermeister I.V. - Schmühl - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-