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Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
23 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
17.06.14, 17:09
Aktualisiert
17.06.14, 17:09
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Kernstadt“ im beschleunigtem Verfahren gem. § 13 a BauGB Textliche Festsetzungen A. Planungsrechtliche Festsetzungen Für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a gelten die nachstehend aufgeführten Textlichen Festsetzungen. Diese entsprechen den Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seiner 3. Änderung. Es wird eine Streichung vorgenommen. 1. Ausschluss von bestimmten Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe Innerhalb der Gewerbegebiete sind gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der BauNVO folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig: - Schank- und Speisewirtschaft, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels) - Freiberufliche Tätige gem. § 13 BauNVO, ausgenommen technische Berufe - Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächenletzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB1) der nachstehenden Listen zuzuordnen ist: o Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13) o Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15 – 18) o Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87) o Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder und Galanteriewaren (WB 19-36) ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212, 214, 218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249) o Rundfunk-, Fernsehen- und phonotechnische Geräte (WB 37) o Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich Wohnraumleuchten (WB 3939, 3932, 3937) o Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Musikinstrumente (WB 40 – 47) o Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, Kinderwagen (WB 50, 51) o Tafel-, Küchen- und ähnliche Haushaltsgeräte (WB 66) o Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67) o Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52 – 57) o Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655 – 659) o Fahrräder (WB 7809) o Nähmaschinen (WB 819) o Gebrauchtwaren dieser Liste Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 BauNVO ausgehen. Generell zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Gewerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist. 2. Ausschluss von Vergnügungsstätten Gem. § 1 Abs.1 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs.3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungsart Vergnügungsstätte nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes wird. 3. Ausnahmsweise zulässige Gewerbebetriebe aller Art Gemäß § 1 Abs. 5 und § 9 BauNVO wird festgesetzt, dass folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nur ausnahmsweise zugelassen sind: o Geschäfts- und Verwaltungsgebäude o Gewerblich betriebene Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke