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Beschlussvorlage (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
140 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
23.06.14, 13:17
Aktualisiert
23.06.14, 13:17
Beschlussvorlage (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 20.05.2014 - Der Bürgermeister Az: 13-23-50 Ho Nr. der Ratsdrucksache: 3-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 24.06.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 3-X 1. Sachverhalt und 2. Rechtliche Würdigung: In § 57 Abs. 1 GO NRW wird dem Rat die Möglichkeit eingeräumt, Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus schreibt die Gemeindeordnung in § 57 Abs. 2 vor, welche Ausschüsse des Rates als sogenannte Pflichtausschüsse zu bilden sind. Dies sind ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss, wobei die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden können. In seiner Sitzung am 26.10.1999 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel beschlossen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden und gleichzeitig die entsprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vorgenommen. Kraft Gesetz hat hier der hauptamtliche Bürgermeister Vorsitz und Stimmrecht. Weiterhin sind aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen noch folgende Ausschüsse zu bilden: 1. 2. 3. 4. Wahlausschuss (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) Wahlprüfungsausschuss (§ 40 Kommunalwahlgesetz) Betriebsausschuss Stadtwerke (§ 114 Abs. 2 GO i.V. § 5 Eigenbetriebsverordnung) Betriebsauschuss Forstbetrieb (§ 114 Abs. 2 GO i.V. § 5 Eigenbetriebsverordnung) Vorsitzender im Wahlausschuss ist der Wahlleiter gem. Kommunalwahlgesetz. Zusätzlich ermöglicht § 85 Abs. 3 Schulgesetz die Bildung eines 5. gemeinsamen Schulausschusses. Grundsätzlich ist eine Zusammenlegung von sondergesetzlichen Ausschüssen mit freiwilligen Ausschüssen mit Ausnahme eines gemeinsamen Schulausschusses nicht zulässig. Zu beachten ist jedoch hierbei, dass diesem Ausschuss aufgrund § 85 Abs. 2 Schulgesetz ein erweiterter Mitgliederkreis angehört. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Dies war bisher der jeweilige Sprecher der Stadtschulleiterkonferenz. Diese zusätzlichen Mitglieder dürfen dementsprechend auch nur bei der Behandlung der speziell dem Schulausschuss zugeschriebenen Tagesordnungspunkten, die Schulangelegenheiten betreffen, mitwirken. Bei sonstigen Beratungs- und Entscheidungspunkten sind sie von der Mitwirkung ausgeschlossen. Dies sollte daher bei der Festsetzung der Tagesordnung und beim Sitzungsverlauf berücksichtigt werden. In den interfraktionellen Vorberatungen einigte man sich auf eine Umbenennung des Ausschusses für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften in Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus. Das Wort „Schule“ im sog. Schulausschuss ist aus Sicht der Verwaltung nicht unbedingt erforderlich. Gemäß § 85 Abs. 3 Schulgesetz NRW muss jedoch bei einem gemeinsamen Ausschuss zwingend bei der Aufstellung der Tageordnung die Unterteilung in „Schulische Angelegenheiten“ und „Sonstige Angelegenheiten“ vorgenommen werden. Für die darüber hinausgehende Bildung von freiwilligen Ausschüssen durch den Rat sind dementsprechend keine besonderen Vorschriften zu beachten. Es bleibt jedoch auf alle Fälle bei einer Veränderung der bisherigen Ausschussstruktur bei der Notwendigkeit, die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates zu ändern. Vor der Besetzung der Ausschüsse ist also auf jeden Fall zunächst einmal ein Beschluss herbeizuführen, aus dem hervorgeht, welche Ausschüsse gebildet werden sollen. Seite 3 von Ratsdrucksache 3-X Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Hierbei wird die Mitgliederzahl der Ausschüsse ebenfalls durch einfachen Beschluss des Rates bestimmt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel die Mitgliederzahl der Ausschüsse ungerade sein soll. Neben der Entsendung von Ratsmitgliedern in die einzelnen Ausschüsse ist gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW auch die Möglichkeit gegeben, sachkundige Bürger in die Ausschüsse zu entsenden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch gemäß Satz 3 dieser Vorschrift die Zahl der Ratsmitgliedern in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Beschlussfähigkeit in den Ausschüssen ist demnach auch nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Im Haupt- und Finanzausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss dürfen jedoch keine sachkundigen Bürger vertreten sein. Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW erfolgt die Prüfung der Wahl durch Mitglieder der Vertretung nach vorheriger Prüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss. Demnach sind auch hier lediglich Ratsmitglieder zu bestellen. Darüber hinaus können als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen auch volljährige sachkundige Einwohner angehören, die als Mitglieder des Ausschusses vom Rat zu wählen sind (§ 58 Abs. 4 GO NRW). Im Gegensatz zu sachkundigen Bürgern dürfen sachkundige Einwohner nur beratend mitwirken. Bei der Zusammensetzung und der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden die beratenden Mitglieder nicht mitgezählt, da sie nur mit beratender Stimme im Ausschuss mitwirken. Nach der vom Rat zu treffenden Festlegung, welche Ausschüsse zu bilden sind, muss er darüber beschließen, wie sich diese Ausschüsse zusammensetzen. Hierbei ist festzulegen, wie viele stimmberechtigte Mitglieder dem Ausschuss angehören sollen und wie viele davon Ratsmitglieder bzw. sachkundige Bürger sein sollen. Ebenso ist festzulegen, ob und wie viele sachkundige Einwohner einem Ausschuss angehören sollen. In § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Bad Münstereifel, ist geregelt, dass der Betriebsausschusses Stadtwerke aus 17 Mitgliedern besteht. Hierbei sind zwei Vertreter der Beschäftigten gemäß § 114 Abs. 3 GO NRW. Daher wurde im Vorfeld bereits betriebsintern das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten der Stadtwerke für die Wahl in den Werksausschuss Stadtwerke Bad Münstereifel durchgeführt. Demnach sind nachfolgende Beschäftigte in der angegebenen Reihenfolge benannt worden: 1. Vickus, Franz-Josef (Wassermeister) 2. Dederichs, Josef (Ver- und Entsorger) 3. Fries, Reiner (Monteur Wasser) Gemeinsam mit den übrigen vom Rat zu wählenden Ausschussmitgliedern sind daher zwei der vorgenannten Mitarbeiter als Vertreter der Beschäftigten sowie der weitere als deren Stellvertreter zu wählen. Abschließend hat der Rat daher zunächst vor der Besetzung der Ausschüsse folgende Beschlüsse zu fassen: 1. die Anzahl und die Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse, 2. die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse und wie viele hiervon sachkundige Bürger/innen sein dürfen, 3. die Entscheidung, ob sachkundige Einwohner/innen gewählt werden. Seite 4 von Ratsdrucksache 3-X Der Beschlussvorschlag bezieht sich auf die Ergebnisse der interfraktionellen Vorberatungen vom 10. und 17.06.2014. Dabei wurde berücksichtigt, dass dem fraktionslosen Ratsmitglied Thomas Bell gemäß § 58 Abs. 1 Satz 11 GO das Recht eingeräumt wurde, dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus als beratendes Mitglied anzugehören. Des weiteren wurde der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zugestanden, je ein beratendes Mitglied in den Betriebsausschuss Forstbetrieb und in den Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus zu entsenden. Zu der Regelung bezüglich der sachkundigen Bürger wurde bei den Vorberatungen folgende Regelung vereinbart: Die Mehrzahl der Ausschussmitglieder muss aus Stadtverordneten bestehen. Über die Verteilung der sachkundigen Bürger einigen sich die Fraktionen im Voraus. Sachkundige Einwohner sind keine vorgesehen. 3. Finanzielle Auswirkungen Durch die Reduzierung der Ausschussgröße auf 15 bzw. im Rechnungsprüfungs-, Wahlprüfungsund Wahlausschuss auf 11 Mitglieder kann eine Einsparung von ca. 712 € erzielt werden. Durch die 5 zusätzlichen beratenden Mitglieder wird die Einsparung um ca. 445 € gemindert, sodass eine Gesamteinsparung von ca. 267 € übrig bleibt. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine gravierenden Auswirkungen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine Seite 5 von Ratsdrucksache 3-X 7. Beschlussvorschlag: 1. Es werden folgende Ausschüsse in der genannten Zusammensetzung gebildet: (Der Beschlussvorschlag bezieht sich auf die Ergebnisse der interfraktionellen Vorberatungen vom 10. und 17.06.2014) BEZEICHNUNG DES AUSSCHUSSES ANZAHL DER MITGLIEDER ANZAHL DER RATSMITGLIEDER ANZAHL DER SACHKUNDIGEN BÜRGER ANZAHL DER WEITEREN MITGLIEDER Haupt- und Finanzausschuss 14 plus Bürgermeister plus 1 beratendes Mitglied 14 0 1 (1 beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO) 11 11 0 0 10 plus Wahlleiter 10 0 0 11 11 0 0 Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales, Sport, Städtepartnerschaften und Tourismus 15 plus 6 beratende Mitglieder 8 7 6 beratende Mitglieder ( 2 Vertreter der Kirchen, der/die Vorsitzende der Stadtschulleiterkonferenz, 1 Vertreter des Behindertenbeirates, 1 beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO und 1 beratendes Mitglied im Wege der Einigung aller Fraktionen) Betriebsausschuss Stadtwerke 15 8 7 2 stimmberechtigte Beschäftigtenvertreter der Stadtwerke Betriebsausschuss Forstbetrieb 15 plus 1 beratendes Mitglied 8 7 1 (1 beratendes Mitglied im Wege der Einigung aller Fraktionen) Stadtentwicklungsausschuss 15 plus 1 beratendes Mitglied 13 2 1 (1 beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO) 15 8 7 0 Rechnungsprüfungsausschuss Wahlausschuss Wahlprüfungsausschuss Bau- u. Feuerwehrausschuss 2. Es sollen keine sachkundige Einwohner zu Ausschussmitgliedern gewählt werden.