Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
26.06.14, 13:22
Aktualisiert
26.06.14, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 25.06.2014
- Der Bürgermeister Az: 13--33-70 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 26-X
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Beratungsfolge
Termin
Wahlprüfungsausschuss
08.07.2014
Rat
30.09.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordneten im Rat
der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
WPA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 26-X
1. Sachverhalt und 2. Rechtliche Würdigung
Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2014 hat in seiner 3. Sitzung am 28.05.2014 das Wahlergebnis der Stadtratswahl festgestellt.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 vom 06.06.2014 mit folgendem Hinweis: „[…] Gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) können gegen die Gültigkeit der
Wahl - jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 07.07.2014,
einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem.
§ 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei Bürgermeister schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.[…]“
Hierzu regelt § 40 KWahlG das weitere Verfahren wie folgt:
„(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise
zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu
erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein
Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der
Vertretung teilnehmen darf.“
Der Bürgermeister wird in der Sitzung des Ausschuss mitteilen, ob Einsprüche vorliegen und diese
ggf. dem Ausschuss zur Entscheidung vorlegen!
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Wahl der Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 25.05.2014 werden für
gültig erklärt.