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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordneten im Rat der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
26.06.14, 13:22
Aktualisiert
26.06.14, 13:22
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordneten im Rat der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordneten im Rat der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 25.06.2014 - Der Bürgermeister Az: 13--33-70 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 26-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Wahlprüfungsausschuss 08.07.2014 Rat 30.09.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl der Stadtverordneten im Rat der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: WPA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 26-X 1. Sachverhalt und 2. Rechtliche Würdigung Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2014 hat in seiner 3. Sitzung am 28.05.2014 das Wahlergebnis der Stadtratswahl festgestellt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 vom 06.06.2014 mit folgendem Hinweis: „[…] Gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) können gegen die Gültigkeit der Wahl - jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 07.07.2014, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei Bürgermeister schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.[…]“ Hierzu regelt § 40 KWahlG das weitere Verfahren wie folgt: „(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. (3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. (4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.“ Der Bürgermeister wird in der Sitzung des Ausschuss mitteilen, ob Einsprüche vorliegen und diese ggf. dem Ausschuss zur Entscheidung vorlegen! 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die Wahl der Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 25.05.2014 werden für gültig erklärt.