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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
906 kB
Datum
16.09.2014
Erstellt
04.09.14, 16:20
Aktualisiert
04.09.14, 16:20

Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL KREIS EUSKIRCHEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN 27. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ortslage Kalkar – Wohnbaufläche Romulusstraße Begründung mit Umweltbericht Stand: 01.09.2014 Seite 1 1.0 Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der Aufstellung der Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zu-letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) so-wie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2.0 Anlass und Ziele der Planung Die Stadt Bad Münstereifel hat im Jahr 2010 ein Zukunftskonzept für das Friedhofs- und Bestattungswesen erarbeitet. Grundlage dieses Zukunftskonzeptes ist der Friedhofsbedarfsplan der Stadt Bad Münstereifel für den Zeitraum der Jahre 2009 – 2015. Seit mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel der Bestattungskultur ab. Die Entwicklung von der Körperbestattung zur Urnenbeisetzung sowie die finanzielle Belastung und Mobilität der Angehörigen führen zu einer Nachfrage an Bestattungsformen, die vor allem durch weniger Flächen- und Pflegeaufwand gekennzeichnet sind. Daneben wird auch die demografische Entwicklung langfristig Auswirkungen auf das Friedhofs- und Bestattungswesen haben. Diesen strukturellen Veränderungen kann nicht mehr nur durch kurzfristige Maßnahmen begegnet werden. Vielmehr geht es um ein langfristig tragendes Gesamtkonzept zur Optimierung des Friedhofs- und Bestattungswesens. In dem Zukunftskonzept werden Schließungen von Friedhöfen sowie auch die Aufgabe von Erweiterungsflächen empfohlen. Eine solche Erweiterungsfläche befindet sich in Kalkar. Bis Mitte des Jahres 2005 wurden Pläne zur Anlage des neuen Friedhofes an der Romelusstraße, Gemarkung Kalkar, Flur 1 Nr. 78 erstellt und die erforderliche Baugenehmigung eingeholt. Danach wurde das Projekt nicht weiter verfolgt, so dass der Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde die erteilte Baugenehmigung mit Bescheid vom 03.07.2008 zurück genommen hat. Gemäß Friedhofsbedarfsplan weist der vorhandene Friedhof Kalkar bis 2015 einen Überschuss von 13 Grabstätten aus, so dass die als Bauland nutzbare Vorratsfläche an der Romulusstraße nicht mehr genötigt wird. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt die Vorratsfläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Um die Flächen zukünftig als Bauland zu nutzen ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar- Friedhof“. Seite 2 Luftbild Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2.0 Rahmenbedingungen 2.1 Regionalplan Im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen sind die Änderungsbereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern sind im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche dargestellt. Dies bedeutet jedoch keinen Entwicklungsstopp in diesen Ortsteilen. Dabei sollte der Umfang der Baugebietsausweisung an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert werden. 2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt den Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Seite 3 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel 2.3 Bebauungsplan Für das Gebiet besteht der einfache Bebauungsplan Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“. Festgesetzt ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Im Weiteren ist die Errichtung einer Friedhofskapelle zulässig. Bebauungsplan Nr. 59, Stadt Bad Münstereifel (2003) Seite 4 3.0 Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes Für den Änderungsbereich, Gemarkung Kalkar, Flur 1, Flurstück 78 mit einer Fläche von 1.827 qm wird die Darstellung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung: Friedhof geändert in „Wohnbaufläche“. 4.0 Planungsfaktoren 4.1 Verkehrliche Erschließung / Ver- und Entsorgung Die Erschließung Änderungsbereiches erfolgt, wie bisher über die Romulusstraße. Die Ver- und Entsorgung ist über die vorhandenen Leitungsnetze gesichert. Vor dem Grundstück Gemarkung Kalkar, Flur 1, Flurstück 78 ist neben dem Mischwasserkanal ein separater Regenwasserkanal mit einem nachgeschaltetem Rückhaltebecken vor der Gewässereinleitung hergestellt. Danach kann und soll das im Falle einer baulichen Nutzung anfallende Niederschlagswasser über den Regenwasserkanal abgeleitet werden. Damit wird das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung des § 51 a) LWG NRW ortsnah beseitigt. 4.2 Auswirkungen der Planung Die Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung, insbesondere die Auswirkungen auf die Umweltbelange, werden im Änderungsverfahren untersucht und durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. 4.3 Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff in der Schutzzone III B. Gemäß § 4 (1) 1 der Schutzgebietsverordnung bedarf es für die Darstellung weiterer Bauflächen (im Flächennutzungsplan) einer Genehmigung. Diese Genehmigung wird im Zuge der öffentlichen Auslegung beantragt. Bei einer Bebauung dürfen keine Keller errichtet werden. Weiter sind Erdwärmebohrungen auf Grund des Schutzgebietes nicht möglich. Durch den Wiederanstieg des Grundwassers in diesem Bereich kann es zu oberflächennahen Grundwasserständen kommen. Seite 5 Teil 2: Umweltbericht 1.0 Allgemeines Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet: Mensch (incl. menschlicher Gesundheit) Pflanzen und Tiere Boden / Wasser Klima / Luft Landschaftsbild / Erholung Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Planbegründung, dessen Aufbau durch die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgegeben ist. 2.0 Beschreibung des Projektes 2.1 Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Planänderung Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel soll eine bisher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ zurückgenommen werden. Zukünftig erfolgt die Darstellung als Wohnbaufläche. 2.2 Planerische Bindungen Vgl. Punkt 2 der städtebaulichen Begründung. 3.0 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Baugesetzbuch (BauGB): Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Seite 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen. Landschaftsgesetz (LG): Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG): Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Denkmalschutzgesetz (DSchG): Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm – LEPro: Das Landesentwicklungsprogramm formuliert Ziele u.a. zum Schutz vor Hochwässern. Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Freiflächen für die Grundwasserneubildung, den Wasserabfluss, den Schutz vor Hochwässern und für Abwasseranlagen erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden. 4.0 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Nach Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“ kann das Gebiet gem. § 34 BauGB bebaut werden. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung von Kalkar. Gegenüber der heute zulässigen Nutzung: Anlage eines Friedhofes mit Wegen sowie die Errichtung einer Leichenhalle werden keine zusätzlichen Versiegelungen erwartet. Seite 7 5.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Einzugsbereich der Planung 5.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet. 5.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen erwartet. Artenschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten. Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 44 BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können falls zumutbare Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45 BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) nach VV-Artenschutz NRW durchgeführt. Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nicht zu erwarten. 5.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erwartet. 5.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser Der Änderungsbereich liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff in der Schutzzone III B. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. 5.5 Schutzgut Klima / Luft Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft erwartet. 5.6 Schutzgut Landschafts- / Ortsbild Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild erwartet. 5.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Seite 8 Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und Kulturdenkmäler vorhanden. 6.0 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes sind nicht zu beschreiben. 7.0 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Entfällt. 8.0 Zusätzliche Angaben Entfällt. 8.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen Entfällt. 8.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Eine Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb des Plangebietes erfolgt im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht. 9.0 Abschließende Zusammenfassung und Bewertung Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel soll die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ geändert werden in Wohnbaufläche. Die bisher geplante Friedhoferweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt. Schutzwürdige Biotope oder städtische Biotopverbundflächen sind von den Änderungsabsichten nicht betroffen. Hinweise auf das Vorkommen von Lebens- oder Ruhestätten gesetzlich geschützter, planungsrelevanter oder gefährdeter Arten liegen für die Änderungsbereiche nicht vor. Die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden als nicht erheblich eingestuft. aufgestellt: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen