Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
906 kB
Datum
16.09.2014
Erstellt
04.09.14, 16:20
Aktualisiert
04.09.14, 16:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BAD MÜNSTEREIFEL
KREIS EUSKIRCHEN
REGIERUNGSBEZIRK KÖLN
27. Änderung des Flächennutzungsplanes
für die Ortslage Kalkar – Wohnbaufläche Romulusstraße
Begründung mit Umweltbericht
Stand: 01.09.2014
Seite 1
1.0 Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der Aufstellung der Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I. S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zu-letzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) so-wie die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) jeweils in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
2.0 Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bad Münstereifel hat im Jahr 2010 ein Zukunftskonzept für das Friedhofs- und
Bestattungswesen erarbeitet. Grundlage dieses Zukunftskonzeptes ist der Friedhofsbedarfsplan der Stadt Bad Münstereifel für den Zeitraum der Jahre 2009 – 2015.
Seit mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel der Bestattungskultur ab.
Die Entwicklung von der Körperbestattung zur Urnenbeisetzung sowie die finanzielle Belastung und Mobilität der Angehörigen führen zu einer Nachfrage an Bestattungsformen,
die vor allem durch weniger Flächen- und Pflegeaufwand gekennzeichnet sind.
Daneben wird auch die demografische Entwicklung langfristig Auswirkungen auf das
Friedhofs- und Bestattungswesen haben.
Diesen strukturellen Veränderungen kann nicht mehr nur durch kurzfristige Maßnahmen
begegnet werden. Vielmehr geht es um ein langfristig tragendes Gesamtkonzept zur Optimierung des Friedhofs- und Bestattungswesens.
In dem Zukunftskonzept werden Schließungen von Friedhöfen sowie auch die Aufgabe
von Erweiterungsflächen empfohlen.
Eine solche Erweiterungsfläche befindet sich in Kalkar. Bis Mitte des Jahres 2005 wurden
Pläne zur Anlage des neuen Friedhofes an der Romelusstraße, Gemarkung Kalkar, Flur 1
Nr. 78 erstellt und die erforderliche Baugenehmigung eingeholt. Danach wurde das Projekt nicht weiter verfolgt, so dass der Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde die
erteilte Baugenehmigung mit Bescheid vom 03.07.2008 zurück genommen hat. Gemäß
Friedhofsbedarfsplan weist der vorhandene Friedhof Kalkar bis 2015 einen Überschuss
von 13 Grabstätten aus, so dass die als Bauland nutzbare Vorratsfläche an der Romulusstraße nicht mehr genötigt wird.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt die Vorratsfläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Um die Flächen zukünftig als Bauland zu nutzen ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar- Friedhof“.
Seite 2
Luftbild
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2.0
Rahmenbedingungen
2.1
Regionalplan
Im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen sind die Änderungsbereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt.
Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern sind im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche dargestellt.
Dies bedeutet jedoch keinen Entwicklungsstopp in diesen Ortsteilen. Dabei sollte der Umfang der Baugebietsausweisung an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen
Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert werden.
2.2
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt den Bereich als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar.
Seite 3
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel
2.3
Bebauungsplan
Für das Gebiet besteht der einfache Bebauungsplan Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“. Festgesetzt
ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Im Weiteren ist die
Errichtung einer Friedhofskapelle zulässig.
Bebauungsplan Nr. 59, Stadt Bad Münstereifel (2003)
Seite 4
3.0
Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes
Für den Änderungsbereich, Gemarkung Kalkar, Flur 1, Flurstück 78 mit einer Fläche von
1.827 qm wird die Darstellung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung: Friedhof geändert
in „Wohnbaufläche“.
4.0
Planungsfaktoren
4.1
Verkehrliche Erschließung / Ver- und Entsorgung
Die Erschließung Änderungsbereiches erfolgt, wie bisher über die Romulusstraße.
Die Ver- und Entsorgung ist über die vorhandenen Leitungsnetze gesichert.
Vor dem Grundstück Gemarkung Kalkar, Flur 1, Flurstück 78 ist neben dem Mischwasserkanal ein separater Regenwasserkanal mit einem nachgeschaltetem Rückhaltebecken
vor der Gewässereinleitung hergestellt. Danach kann und soll das im Falle einer baulichen Nutzung anfallende Niederschlagswasser über den Regenwasserkanal abgeleitet
werden. Damit wird das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung des § 51 a)
LWG NRW ortsnah beseitigt.
4.2
Auswirkungen der Planung
Die Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung, insbesondere die Auswirkungen
auf die Umweltbelange, werden im Änderungsverfahren untersucht und durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
4.3
Wasserschutzgebiet
Der Änderungsbereich liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff
in der Schutzzone III B. Gemäß § 4 (1) 1 der Schutzgebietsverordnung bedarf es für die
Darstellung weiterer Bauflächen (im Flächennutzungsplan) einer Genehmigung. Diese
Genehmigung wird im Zuge der öffentlichen Auslegung beantragt.
Bei einer Bebauung dürfen keine Keller errichtet werden. Weiter sind Erdwärmebohrungen auf Grund des Schutzgebietes nicht möglich. Durch den Wiederanstieg des Grundwassers in diesem Bereich kann es zu oberflächennahen Grundwasserständen kommen.
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Teil 2:
Umweltbericht
1.0 Allgemeines
Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit
20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1
BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen
und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil
der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet:
Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
Pflanzen und Tiere
Boden / Wasser
Klima / Luft
Landschaftsbild / Erholung
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der
Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, trotzdem
sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Planbegründung, dessen Aufbau durch die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgegeben ist.
2.0 Beschreibung des Projektes
2.1
Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Planänderung
Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel soll eine
bisher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ zurückgenommen werden.
Zukünftig erfolgt die Darstellung als Wohnbaufläche.
2.2
Planerische Bindungen
Vgl. Punkt 2 der städtebaulichen Begründung.
3.0 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch (BauGB): Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und
Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der
natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen
in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
Landschaftsgesetz (LG): Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher
Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen
Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und
Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche
und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und
Erholungsraumes des Menschen.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung
der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen
Entwicklung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG): Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der
Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen,
Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Denkmalschutzgesetz (DSchG): Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und
Denkmalbereichen.
Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm – LEPro: Das Landesentwicklungsprogramm formuliert Ziele u.a. zum Schutz vor Hochwässern. Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Freiflächen für die Grundwasserneubildung, den Wasserabfluss, den Schutz vor Hochwässern und für Abwasseranlagen erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden.
4.0 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund
und Boden
Nach Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“ kann das Gebiet gem. § 34
BauGB bebaut werden. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung von Kalkar.
Gegenüber der heute zulässigen Nutzung: Anlage eines Friedhofes mit Wegen sowie die
Errichtung einer Leichenhalle werden keine zusätzlichen Versiegelungen erwartet.
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5.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im
Einzugsbereich der Planung
5.1
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie auf die Bevölkerung insgesamt
Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
5.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt
Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen erwartet.
Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten.
Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der
Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 44 BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können falls zumutbare Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die
betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45 BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) nach VV-Artenschutz NRW durchgeführt.
Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nicht zu erwarten.
5.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden
Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erwartet.
5.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt im festgesetzten Wasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff
in der Schutzzone III B. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu
beachten.
5.5
Schutzgut Klima / Luft
Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft erwartet.
5.6
Schutzgut Landschafts- / Ortsbild
Durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild erwartet.
5.7
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze
darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Seite 8
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bau- und Kulturdenkmäler vorhanden.
6.0
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes sind nicht zu beschreiben.
7.0
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen
Lösungsmöglichkeiten
Entfällt.
8.0
Zusätzliche Angaben
Entfällt.
8.2
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
erheblich nachteiligen Auswirkungen
Entfällt.
8.3
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
(Monitoring)
Eine Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb des Plangebietes erfolgt
im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht.
9.0
Abschließende Zusammenfassung und Bewertung
Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel soll die
Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ geändert werden in
Wohnbaufläche. Die bisher geplante Friedhoferweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt.
Schutzwürdige Biotope oder städtische Biotopverbundflächen sind von den Änderungsabsichten nicht betroffen. Hinweise auf das Vorkommen von Lebens- oder Ruhestätten gesetzlich geschützter, planungsrelevanter oder gefährdeter Arten liegen für die Änderungsbereiche nicht vor.
Die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden als nicht erheblich eingestuft.
aufgestellt:
Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath
Euskirchen