Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
34 kB
Datum
16.09.2014
Erstellt
04.09.14, 16:20
Aktualisiert
04.09.14, 16:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar Friedhof“
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 eingegangenen Stellungnahmen
Von Seiten der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Stellungnahmen abgeben.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der Beschlussvorschlag
Verwaltung
1.
Bezirksregierung
Köln
Allgemeine Landeskultur
24.06.2014 Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
2.
Straßen NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
27.06.2014 Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
3.
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Euskirchen
09.07.2014 Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
4.
Industrie- und Handelskammer Aachen
11.07.2014 Keine Bedenken.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
5.
Kreis Euskirchen
11.07.2014 5a.
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen
unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG
geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5
LBodSchG zu erfassenden schädlichen Boden-
Zu 5a.
Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis
genommen.
Zu 5a.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zu
berücksichtigen.
Lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der Beschlussvorschlag
Verwaltung
veränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben keine
Bedenken.
Zu 5b.
5b.
Zu 5b.
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empUntere Landschaftsbehörde
fiehlt dem Rat, die
Keine grundsätzlichen Bedenken. Ursprünglich nommen.
Stellungnahme zur
sollte die Eingriffskompensation durch eine umKenntnis zu nehmen.
fangreiche Durchgrünung der künftigen Friedhofsfläche abgegolten werden. In der B-PlanÄnderung hin zum Wohngebiet ist auf die höhere Versiegelung und Kompensationserfordernis /
Möglichkeiten der Festsetzungen im BPlangebiet oder extern einzugehen und dies
textlich und zeichnerisch darzustellen.
6.
LVR – Amt für Bo21.07.2014 Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den
dendenkmalpflege im
Bebauungsplan Nr. 59 hat das LVR-Amt für
Rheinland
Bodendenkmalpflege im Jahre 2003 in der
Bonn
Funktion als Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass im Plangebiet mit den als
Bodendenkmal erhaltenen Teilen eines römischen Landgutes gerechnet wird. Inwieweit die
in diesem Zusammenhang vorgetragene Anregung zur Aufklärung des diesbezüglich für die
planerische Abwägung erforderlichen Sachverhaltes geführt haben, entzieht sich meiner
Kenntnis. Ich gehe jedoch davon aus, dass man
aufgrund der damals getroffenen Festsetzung
als Grünfläche auf ergänzen Untersuchung verzichtet hat.
Gegen die Aufhebung der Planung bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken, weil auch eine
Nutzung als Friedhof mit Erdeingriffen verbunden war und von daher der Konflikt Bodendenkmalschutz Planung latent vorhanden war.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
In den Textteil zur Aufhebung des Stellungnahme zu
Bebauungsplanes Nr. 59 wird der berücksichtigen.
Hinweis aufgenommen, dass vor
Bebauung des Bereiches bzw. im
Rahmen der Erdarbeiten eine archäologische Sachverhaltsermittlung
durchzuführen ist.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der Beschlussvorschlag
Verwaltung
Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen,
dass eine Planung mit dem Ziel einer Wohnnutzung zunächst eine archäologische Sachverhaltsermittlung voraussetzt.
Hier hat die Änderung des Denkmalschutzgesetzes in Bezug auf die §§ 1 Abs. 3 und 11
DSchG NW Klarheit geschaffen, da diese Vorschrift seither auch für vermutete Bodendenkmäler Abwendung finden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4
DSchG NW).
7.
Regionalgas Euskirchen GmbH & Co.KG
22.07.2014 Keine Leitungen vorhanden bzw. geplant.
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.