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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
849 kB
Datum
16.09.2014
Erstellt
04.09.14, 16:20
Aktualisiert
04.09.14, 16:20

Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL KREIS EUSKIRCHEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN Luftbild Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Bebauungsplan Nr. 59 „Friedhof Kalkar“ Begründung mit Umweltbericht zur Aufhebung Seite 1 Teil 1: Städtebauliche Begründung 1.0 Rechtsverbindlichkeit und Planinhalt Der Bebauungsplan Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“ ist seit dem 04.12.2003 rechtskräftig. Zielsetzung des Bebauungsplanes war die Erweiterung bzw. die Neuanlage eines Friedhofes mit Leichenhalle im Nordwesten von Kalkar. Bebauungsplan Nr. 59, Stadt Bad Münstereifel (2003) Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt die Vorratsfläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Um die Flächen zukünftig als Bauland zu nutzen, wird die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Seite 2 Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel 2.0 Räumlicher Geltungsbereich der Planaufhebung Der Geltungsbereich der Planaufhebung umfasst das Flurstück Nr. 78, Gemarkung Kalkar, Flur 1 mit einer Fläche von 1.827 qm. Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 59 Seite 3 3.0 Anlass / Grund der Aufhebung Die Stadt Bad Münstereifel hat im Jahr 2010 ein Zukunftskonzept für das Friedhofs- und Bestattungswesen erarbeitet. Grundlage dieses Zukunftskonzeptes ist der Friedhofsbedarfsplan der Stadt Bad Münstereifel für den Zeitraum der Jahre 2009 – 2015. Seit mehreren Jahren zeichnet sich ein Wandel der Bestattungskultur ab. Die Entwicklung von der Körperbestattung zur Urnenbeisetzung sowie die finanzielle Belastung und Mobilität der Angehörigen führen zu einer Nachfrage an Bestattungsformen, die vor allem durch weniger Flächen- und Pflegeaufwand gekennzeichnet sind. Daneben wird auch die demografische Entwicklung langfristig Auswirkungen auf das Friedhofs- und Bestattungswesen haben. Diesen strukturellen Veränderungen kann nicht mehr nur durch kurzfristige Maßnahmen begegnet werden. Vielmehr geht es um ein langfristig tragendes Gesamtkonzept zur Optimierung des Friedhofs- und Bestattungswesens. In dem Zukunftskonzept werden Schließungen von Friedhöfen sowie auch die Aufgabe von Erweiterungsflächen empfohlen. Eine solche Erweiterungsfläche befindet sich in Kalkar. Bis Mitte des Jahres 2005 wurden Pläne zur Anlage des neuen Friedhofes an der Romulusstraße, Gemarkung Kalkar, Flur 1 Nr. 78 erstellt und die erforderliche Baugenehmigung eingeholt. Danach wurde das Projekt nicht weiter verfolgt, so dass der Kreis Euskirchen als Baugenehmigungsbehörde die erteilte Baugenehmigung mit Bescheid vom 03.07.2008 zurück genommen hat. Gemäß Friedhofsbedarfsplan weist der vorhandene Friedhof Kalkar bis 2015 einen Überschuss von 13 Grabstätten aus, so dass die als Bauland nutzbare Vorratsfläche an der Romulusstraße nicht mehr genötigt wird. Um die Flächen zukünftig als Bauland zu nutzen, wird die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar - Friedhof“ angestrebt. Parallel zur Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Aufstellung einer Bebauungsplanänderung ist nicht notwendig, da die Fläche bereits derart baulich vorgeprägt ist, dass der § 34 BauGB für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann. 4.0 Allgemeine Rechtsgrundlagen / Verfahren Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bebauungspläne treffen als Ortssatzungen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und bilden die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Der Bebauungsplan erhält damit aus der städtebaulichen Erforderlichkeit seine planungsrechtliche Legitimität. Die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Aufstellung von Bebauungsplänen gelten gem. § 1 Abs. 8 BauGB auch für deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Daraus folgt, dass Bebauungspläne auf Grund mangelnder Erforderlichkeit ihre planerische Legitimität verlieren und damit die Voraussetzung zu deren Aufhebung gegeben ist. Das bedeutet, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Ebenso wird ein Umweltbericht erstellt. Seite 4 5.0 Auswirkungen der Aufhebung Nach der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“ kann die Beurteilung über die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgen. Vorhaben in diesem Bereich müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Auf Grund der geringen städtebaulichen Veränderungen, die mit der Aufhebung des Bebauungsplans einhergehen, auch unter Berücksichtigung, dass keine wesentlichen neuen Baurechte geschaffen werden, ist mit keinen nennenswerten Eingriffen in den Natur und Landschaft zu rechnen. Die zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes nach § 2 Abs. 4 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen durchzuführende Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden, ist Teil B dieser Begründung. Seite 5 Teil 2: Umweltbericht 1.0 Allgemeines Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet: Mensch (incl. menschlicher Gesundheit) Pflanzen und Tiere Boden / Wasser Klima / Luft Landschaftsbild / Erholung Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Planbegründung, dessen Aufbau durch die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgegeben ist. 2.0 Beschreibung des Projektes 2.1 Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Planung Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“ soll die festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ zurückgenommen werden. Hinsichtlich der ausführlichen Erläuterung der Erforderlichkeit der Aufhebung und der Ziele und Inhalte wird auf die Kapitel 1 bis 3 der Städtebaulichen Begründung verwiesen. Nach Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Kalkar-Friedhof“ kann das 1.827 qm große Grundstück nach § 34 BauGB bebaut werden. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung von Kalkar. 2.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter im Aufhebungsverfahren anzuwenden sind. Seite 6 3.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Einwirkungsbereich der Planung 3.1 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet. 3.2 Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen erwartet. Gegenüber der heute zulässigen Nutzung: Anlage eines Friedhofes mit Wegen sowie die Errichtung einer Leichenhalle werden keine zusätzlichen Versiegelungen erwartet. Artenschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten. Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 44 BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können falls zumutbare Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45 BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) nach VV-Artenschutz NRW durchgeführt (Dipl.-Geogr. Ute Lomb, Bonn (August 2014)). Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Lebensraumansprüche der zu erwartenden planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet nicht befriedigt werden können. Für einige Arten stellt das Gebiet ein potentielles Nahrungshabitat dar. Die Lage im ländlichen Raum und die Nähe zu anderen geeigneten Flächen ermöglicht den Arten ein Ausweichen. Aufgrund der geringen Größe besitzt die Fläche keine essentielle Bedeutung für eine planungsrelevante Art. Gleichwohl geht bei einer der Inanspruchnahme der Fläche Nahrungsraum verloren. Für den Natur-und Landschaftsraum ist der Bereich verloren. Mit Hilfe der Plausibilitätsprüfung konnten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nachgewiesen werden. 3.3 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden erwartet. 3.4 Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erwartet. 3.5 Schutzgut Klima / Luft Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft erwartet. Seite 7 3.6 Schutzgut Landschafts- / Ortsbild Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 werden keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild erwartet. 3.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 59 hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Jahre 2003 in der Funktion als Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass im Plangebiet mit den als Bodendenkmal erhaltenen Teilen eines römischen Landgutes gerechnet wird. Aufgrund der damals getroffenen Festsetzung als Grünfläche wurde auf eine Untersuchung verzichtet, zumal die geplante Nutzung nicht umgesetzt wurde. Vor einer Bebauung des Grundstücks, z.B. mit einem Einfamilienhaus wird zunächst eine archäologische Sachverhaltsermittlung voraussetzt. 4.0 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes sind nicht zu beschreiben. 5.0 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Entfällt. 6.0 Zusätzliche Angaben Entfällt. 6.1 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen Entfällt. 6.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Entfällt. 7.0 Abschließende Zusammenfassung und Bewertung Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Friedhof Kalkar“ der Stadt Bad Münstereifel soll die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ zurückgenommen werden. Die bisher geplante Friedhoferweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt. Zukünftig wird der Bereich nach § 34 BauGB beurteilt werden. Schutzwürdige Biotope oder städtische Biotopverbundflächen sind von den Planungsabsichten nicht betroffen. Hinweise auf das Vorkommen von Lebens- oder Ruhestätten gesetzlich geschützter, planungsrelevanter oder gefährdeter Arten liegen nicht vor. Die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden als nicht erheblich eingestuft. aufgestellt: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen