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Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
230 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:33
Aktualisiert
22.11.12, 18:33
Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Jülich, 31.10.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 466/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2012 Stadtrat 06.12.2012 TOP Ergebnisse 33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich Anlg.: II 20/22 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt folgende 33. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich. Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“ Begründung: Die Gebührenberechnung für Straßenreinigung und Winterdienst wird wie in den Bereichen Abwasser und Abfallbeseitigung Jahreskosten in Form einer „Plan-Betriebsabrechnung“ dargestellt. Die Kosten im Bereich Winterdienst sind abhängig von der Witterung. Sie sind damit unmöglich im voraus zu schätzen und können erheblich schwanken. Um solche Schwankungen zumindest etwas aufzufangen, wurden die Kosten des Winterdienstes auf der Grundlage der tatsächlichen, durchschnittlichen Kosten der letzten sechs abgerechneten Jahre geschätzt (für 2013 also auf der Grundlage der Jahre 2006 bis 2011). Aus diesen Kosten des Winterdienstes werden dann -basierend auf den Einsatzstunden- prozentual die Anteile ausgegliedert, die nicht in die Gebühren eingerechnet werden dürfen. Dabei handelt es sich im Bereich Winterdienst um die Kosten für die Winterwartung außerorts, bei der Straßenreinigung um die Kostenanteile für die Reinigung vor städtischen Grundstücke sowie für Sonderreinigungen. Die ansetzbaren Kosten werden dann unverändert zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Nach dem Straßenreinigungsgesetz konnten die Kosten der Straßenreinigung bis 1998 zu generell 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Durch das „Gesetz zur Stärkung der Leistungs- fähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NW“ (in Kraft ab 01.01.1998) ist diese Grenze entfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass seitdem sämtliche Kosten auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden können. Statt dessen ist es auch weiterhin zwingend erforderlich, einen auf die Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil zu ermitteln und als „Anteil öffentliches Interesse“ von den Kosten abzusetzen. Der Kostenanteil ist in 2004 auf der Grundlage eines Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes wie folgt ermittelt worden: Sämtliche Straßen wurden zunächst in die drei Kategorien „Straße für den Anliegerverkehr“, „Straße für den innerörtlichen Verkehr“ und „Straße für den überörtlichen Verkehr“ eingeteilt. Diesen Kategorien wurden dann Prozentsätze zugewiesen, in deren Höhe die Kosten umgelegt werden. Dabei wurde der Anliegerstraße ein höherer Prozentsatz (90 %) zugewiesen als der innerörtlichen Verkehrsstraße (75 %), den geringsten Anteil (50 %) hat die überörtliche Verkehrsstraße erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Prozentsätze wurden die zu reinigenden bzw. zu streuenden Straßen nach ihrer Länge zueinander ins Verhältnis gesetzt. Hieraus errechnet sich letztlich ein umzulegender Prozentsatz von 75 %, der damit dem Satz aus dem „alten“ Straßenreinigungsgesetz entspricht. Die Berechnung wurde dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2004 mitgeteilt (Vorlagen-Nr. 213/2004). Für die Berechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2013 errechnen sich die folgenden Kosten (Erläuterung der Tabelle in Anlage 2): Zeile 1: Verrechnung Bauhof für Straßenreinigung Der Bauhof hat in 2012 zwei neue Kehrmaschinen angeschafft. Daher dürften gegenüber den vergangenen Jahren deutlich geringere Reparaturkosten und –stunden anfallen, so dass sich höhere effektiven Einsatzstunden ergeben. Im Durchschnitt der letzten sechs Jahre hatten die beiden alten Kehrmaschinen zusammen rund 2.950 Einsatzstunden. Für das Jahr 2013 wird je Maschine von 1.600 jährlichen Einsatzstunden ausgegangen, insgesamt also 3.200 Stunden. Damit fallen entsprechend auch 3.200 Personalstunden im Bauhof an (für die Fahrer). Der Stundenverrechnungssatz für einen Mitarbeiter des Bauhofes beläuft sich auf 33,10 €. Das bedeutet für die Fahrer der Kehrmaschinen in 2013 Personalausgaben in Höhe von 105.900 €. In den o.g. 3.200 Einsatzstunden sind aber auch Stunden enthalten, die nicht auf die nach der Satzung umlegbare Straßenreinigung entfallen, wie die oben bereist erwähnten Reinigungen vor städtischen Grundstücken in den Stadtteilen, nach Ölunfällen oder nach Sonderereignissen. Der umlegbare Anteil der Stunden der Kehrmaschinen beträgt für die große Maschine 82,90 %, für die kleine Maschine 82,83 %. Bezogen auf beide Fahrzeuge macht das 82,86 % aus. Von den o.g. 105.900 € Personalausgaben fließen demnach „nur“ 82,86 % in die Gebühren ein. Außerdem werden die dann noch verbleibenden Kosten zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt, die übrigen 25 % sind das „öffentliche Interesse“ der Stadt an der Straßenreinigung. Letztlich fließen so Personalkosten für die Fahrer der Kehrmaschinen in Höhe von 65.810 € in die Gebührenberechnung ein. Diese Kosten werden zu 100 % der Straßenreinigung zugeordnet. Zeile 2: Verrechnung Bauhof für Winterdienst Nach den Daten des Bauhofes aus den Jahren 2006 bis 2011 entfielen in diesen Jahren im Durchschnitt rund 1.930 Stunden auf den Winterdienst. Dabei sind die Einsatzstunden berücksichtigt, aber auch Stunden für den Auf- und Abbau der Geräte. Bei dem Stundenverrechnungssatz von 33,10 € belaufen sich die Kosten damit auf rund 63.900 €. Insgesamt führt der Bauhof auf rund 240 KilomeSitzungsvorlage 466/2012 Seite 2 tern Winterdienst durch. Davon entfallen mit knapp 27 Kilometern 11,22 % auf Straßen außerorts. Dieser Anteil ist nicht auf die Gebührenzahler umlegbar. Daher werden „nur“ 88,78 % der Personalausgaben angerechnet. Davon werden wiederum 75 % umgelegt. Die verbleibenden 25 % sind auch hier das „öffentliche Interesse“ am Winterdienst. Damit ergeben sich ansetzbare Personalkosten in Höhe von 42.550 €, die zu 100 % dem Winterdienst zugeordnet werden. Zeilen 3 und 4: sonstige Personalausgaben Mit der Einführung des produktorientierten Haushaltes erfolgt eine exaktere Zuordnung der Personalausgaben auf die Produkte. So fielen bisherige Unterabschnitte wie „Bauverwaltungsamt“ oder „Tiefbauamt“ ab 2009 weg, die Personalausgaben der Beschäftigten wurden daher entsprechend den Arbeitszeitanteilen auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Bislang geschah das in den kostenrechnenden Einrichtungen erst über die Verwaltungskostenerstattungen, so dass dem Bereich Straßenreinigung/Winterdienst bislang keine „direkten“ Personalausgaben für Beamte und tariflich Beschäftigte zugeordnet waren. Durch die direkte Zuordnung ergeben sich nun anteilige Personalausgaben für die Mitarbeiter im Bauverwaltungsamt und Tiefbauamt in Höhe von 4.600 €. Davon entfallen 3.800 € auf die Straßenreinigung und 800 € auf den Winterdienst. Wie bei den Personalausgaben der Bauhofmitarbeiter bereits erläutert, werden die Kosten wegen der Reinigung und Winterwartung für eigene Grundstücke nur zu 82,86 % (Straßenreinigung) bzw. 88,78 % (Winterdienst) in die Gebühren eingerechnet, und davon dann nur 75 %. Letztlich fließen die Personalausgaben für das Verwaltungspersonal in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt mit 2.360 € in die Straßenreinigungsgebühren und mit 530 € in die Winterdienstgebühren ein. Die anteiligen Ausgaben für die „klassischen“ Querschnittsämter wie Kasse, Steueramt oder Kämmerei werden weiterhin über die Verwaltungskostenerstattungen in die Gebühren eingerechnet (siehe zu Zeilen 23 und 24). Zeile 5: Bauhof (Bereitschaft Winterdienst) Die Ausgaben für die Winterdienst-Rufbereitschaft der Mitarbeiter des Bauhofes beliefen sich in den letzten beiden Jahren durchschnittlich von rund 20.500 €. Wie bei den Personalausgaben (siehe zu Zeile 1) werden auch hier davon zunächst rund 11,22 % von den Bereich „außerorts“ ausgegliedert. Der verbleibende Betrag fließt dann zu 75 % = 13.650 € in die Gebühren ein und wird voll dem Bereich Winterdienst zugeordnet. Zeilen 6 - 11: Fahrzeugkosten kleine Kehrmaschine Bei den hier ermittelten Ausgaben handelt es sich um die Ausgaben bzw. Kosten der kleinen Kehrmaschine. Das Fahrzeug wurde Ende 2011 durch ein neues ersetzt. Entsprechend kann für 2013 nur mit Schätzwerten gearbeitet werden. Die Werkstattkosten (Zeile 8) beinhalten vor allem Reparaturund Pflegestunden im Bauhof, Hauptfaktor in den Betriebskosten (Zeile 7) sind die Kraftstoffkosten. Die anteiligen Gebäudekosten (Zeile 9) sind die auf das Fahrzeug entfallenden kalkulatorischen Kosten und Betriebskosten der Fahrzeughalle des Bauhofes. Die Abschreibung ist auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren berechnet. Die Einsatzstunden des Fahrzeuges entfallen zu 82,90 % auf die satzungsmäßige Straßen-reinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebühren- Sitzungsvorlage 466/2012 Seite 3 pflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die kleine Kehrmaschine Kosten in Höhe von 27.570 €. Zeilen 12 -17: Fahrzeugkosten große Kehrmaschine Auch die vorhandene große Kehrmaschine wurde Ende 2011 durch eine neue ersetzt. Entsprechend kann auch hier für 2013 nur mit Schätzwerten gearbeitet werden. Bezüglich der Inhalte der einzelnen Kostenpositionen wird auf die Erläuterung zu den Zeilen 6 - 11 verwiesen. Die Einsatzstunden dieses Fahrzeuges entfallen zu 82,83 % auf die satzungsmäßige Straßenreinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die große Kehrmaschine Kosten in Höhe von 47.550 €. Zeile 18: Container- und Deponiekosten Hier sind die Entsorgungskosten des Kehrgutes veranschlagt. In 2013 werden sich diese Kosten voraussichtlich auf 26.500 € belaufen. Entsprechend der Einsatzstunden der beiden Kehrmaschinen (siehe auch zu Zeile 1) werden 82,86 % der Kosten für die „umlagefähige“ Straßenreinigung angesetzt, wovon dann 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Letztlich bedeutet das Kehrgutkosten für die Straßenreinigung in Höhe von 16.470 €. Zeile 19 und 20: Einsatz Fahrzeuge und Geräte Winterdienst Nach den Aufzeichnungen des Bauhofes beliefen sich die Fahrzeug- und Gerätekosten für den Winterdienst den letzten sieben Jahren auf durchschnittlich 19.900 €. Davon wird zunächst der 11,22%-Anteil für den Winterdienst außerorts abgezogen. Der Restbetrag wird zu 75 % = 13.250 € in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Zeile 21 und 22 : kalkulatorische Kosten Winterdienstgeräte Hier sind unter anderem die kalkulatorischen Kosten für die Ende 1995 fertiggestellte Winterdienstanlage im Bauhof (Feuchtsalztankanlage, Salz- und Splittsilo) und die Ende 2011 neu angeschafften Streuer und Schneepflüge enthalten. Insgesamt ergeben sich Kosten in Höhe von 27.500 €. Auch für diese Kosten wird zunächst der „Außerort-Anteil“ von 11,22 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann zu 75 %, insgesamt 18.710 €, in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Zeilen 23 und 24 : Verwaltungskostenerstattungen Über die Verwaltungskostenerstattungen werden die Kosten der Beschäftigten erfasst, die nur mittelbar Leistungen für die Straßenreinigung erbringen. Folgende Erstattungen sind angesetzt: Produkt Bezeichnung 011 111 001 001 011 111 002 001 011 111 006 001 011 111 001 003 011 111 003 001 011 111 011 001 011 111 011 002 011 111 007 001 011 111 008 001 Rat und Ausschüsse Verwaltungsführung Rechnungsprüfungsamt Sitzungsdienst Recht und Versicherung Finanzmanagement Steueramt EDV Druckerei Sitzungsvorlage 466/2012 Straßenreinigung 200 € 2.500 € 500 € 200 € 300 € 2.100 € 2.800 € 400 € 100 € Winterdienst 100 € 1.900 € 400 € 200 € 200 € 1.900 € 8.200 € 400 € 100 € Seite 4 Die Verwaltungskostenerstattungen für Winterdienst und Straßenreinigung sind im Unterschied zur Vergangenheit nicht mehr insgesamt ermittelt und zu jeweils 50 % auf die beiden Bereiche aufgeteilt, sondern nun getrennt errechnet. Dabei entfallenden wegen des höheren Kostenvolumens regelmäßig höhere Anteil auf den Bereich Straßenreinigung. Ausnahmen bilden die Erstattung zugunsten des Steueramtes und der EDV-Kosten. Hier entfällt ein höherer Arbeitszeitanteil und damit auch höhere Kosten auf den Winterdienst, da diese Gebühr im gesamten Stadtgebiet erhoben wird, während die Straßenreinigungsgebühr nur im Stadtkern zu zahlen ist. Nicht mehr enthalten sind Erstattungen für die Mitarbeiter in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt, da deren Kosten nun unmittelbar als Personalausgaben in die Gebühren einfließen (siehe zu Zeilen 3 und 4). Danach werden die Kosten in Höhe von 9.100 € bzw. 13.400 € für den „satzungsmäßigen“ Anteil nach dem Mittel der Anteile für Straßenreinigung (82,86 %) und Winterdienst (88,78 %) angesetzt. Von diesem Anteil werden dann 75 % = 5.660 € bzw. 8.920 € auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Gemäß der Zeile 25 errechnen sich so umlagefähige Gesamtkosten in Höhe von 262.630 €. Davon entfallen 165.420 € auf die Straßenreinigung und 97.210 € auf den Winterdienst. Daneben sind noch die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen der Vorjahre (Zeile 26) zu berücksichtigen, die vor allem die Winterdienstgebühr erheblich beeinflussen. Für den Bereich Winterdienst schloss die Betriebsabrechnung 2010 wegen der extrem kalten Witterung mit einer Unterdeckung in Höhe von 173.397,97 € (!) ab. Die Hälfte des Betrages (= 86.698,98 €) ist schon in die Gebühren 2012 eingerechnet worden, die andere Hälfte dann jetzt in 2013. Für 2011 ergab sich dagegen ein Überschuss in Höhe von 17.622,97 €, der nun den Abgabepflichtigen „gutzuschreiben“ ist. Letztlich errechnet sich aus der hälftigen Unterdeckungen 2010 und dem Überschuss aus 2011 ein Betrag in Höhe von 69.076,02 € zulasten der Gebührenzahler. Für den Bereich der Straßenreinigung schloss das Jahr 2011 mit einer Unterdeckung in Höhe von 8.114,00 € ab. Das Ergebnis des Jahres 2010 ist schon in der Gebührenberechnung 2012 berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsabrechnungen ergeben sich gemäß Zeile 27 umzulegende Kosten in Höhe von 173.534,00 € bei der Straßenreinigung und 166.286,02 € beim Winterdienst. Dividiert durch die Veranlagungsmeter (Zeile 28) errechnen sich damit für 2013 die folgenden Gebührensätze : Straßenreinigung Winterdienst Sitzungsvorlage 466/2012 2,03 € / lfm (= + 0,29 € oder + 16,67% gegenüber 2012) 0,78 € / lfm (= - 0,15 € oder –16,13 % gegenüber 2012) Seite 5 Die Gebührenerhöhung bei der Straßenreinigung resultiert in erster Linie aus der abzudeckenden Unterdeckung aus 2011. In der Vorjahreskalkulation hatte sich aus der Abrechnung 2010 noch eine Überdeckung ergeben, die gebührenmindernd eingesetzt werden konnte. Für den Winterdienst ergibt sich eine Senkung, da aufgrund der Witterung im letzten Jahr deutlich weniger Winterdiensteinsätze erforderlich waren als in den beiden Jahren zuvor. Für die Straßenreinigung und den Winterdienst zusammen errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 2,81 € / lfm, damit 0,14 € oder 5,24 % mehr als im Vorjahr. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 466/2012 Seite 6