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Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
30.04.14, 13:23
Aktualisiert
30.04.14, 13:23
Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 01.04.2014 - Der Bürgermeister Az: 32-30-10 Nr. der Ratsdrucksache: 1293-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 13.05.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Her Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1293-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bad Münstereifel hat dem Entwurf der neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 18.03.2014 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, vor einer endgültigen Entscheidung über die Verordnung im Stadtrat die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören und das Ergebnis im Rat zu behandeln. Diese Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 19.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 20.04.2014. Innerhalb der Frist sind die als Anlage beigefügten Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer, der Dienstleistungsgewerkschaft VER.DI und des Erzbistums Köln Generalvikariat eingegangen. Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor. Nach dem Ladenöffnungsgesetz sind Abwägungsbeschlüsse über die Stellungnahmen durch das Beschlussorgan nicht erforderlich. Eine Prüfung der Stellungnahmen hat jedoch ergeben, dass diese inhaltlich keine so große Bedenken enthalten, die eine Änderung der vorgesehenen Sonntagsöffnungstermine erforderlich machten bzw. vorgesehene Termine gänzlich entfallen müssten. Die Stadt hat sich im Erlassverfahren der ordnungsbehördlichen Verordnung streng an den gesetzlichen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes orientiert und sieht von daher kein Erfordernis den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zu verändern. 2. Rechtliche Würdigung Durch Änderung des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes aus dem Jahr 2006 zum 18. Mai 2013 wurde inhaltlich für die §§ 4 bis 6 des Gesetzes neue Regelungen für die Samstagsöffnung eingeführt und verfahrensrechtliche Ergänzungen für verkaufsoffene Sonntage erlassen. So ist künftig an Samstagen keine durchgehende Ladenöffnung bis 24:00 Uhr mehr erlaubt, sondern lediglich nur noch an vier vom Inhaber bzw. der Inhaberin selbst festzulegenden und der Ordnungsbehörde anzuzeigenden Samstagen ein Verkauf bis 24:00 Uhr gestattet. Verfahrensmäßig wurde durch die Gesetzesänderung wieder ein besonderer Anlass (örtliche Feste, Märkte, Messen o.ä.) für die Festsetzung der bis zu vier verkaufsoffenen Sonntage festgelegt. Vor Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte und Gemeinden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. 3. Finanzielle Auswirkungen Für die Stadt Bad Münstereifel keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Für die Stadt Bad Münstereifel keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Beschlussvorschlag. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. Seite 3 von Ratsdrucksache 1293-IX/Z-1 7. Beschlussvorschlag: Der der Ursprungserläuterung RD Nr. 1293 beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.