Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
30.04.14, 13:23
Aktualisiert
30.04.14, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 01.04.2014
- Der Bürgermeister Az: 32-30-10
Nr. der Ratsdrucksache: 1293-IX/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Rat
13.05.2014
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter: Her Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1293-IX/Z-1
1. Sachverhalt:
Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bad Münstereifel hat dem Entwurf der neuen ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 18.03.2014 zugestimmt und
die Verwaltung beauftragt, vor einer endgültigen Entscheidung über die Verordnung im Stadtrat
die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige
Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören und das Ergebnis im Rat
zu behandeln.
Diese Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 19.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 20.04.2014.
Innerhalb der Frist sind die als Anlage beigefügten Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer, der Dienstleistungsgewerkschaft VER.DI und des Erzbistums Köln Generalvikariat eingegangen. Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor.
Nach dem Ladenöffnungsgesetz sind Abwägungsbeschlüsse über die Stellungnahmen durch das
Beschlussorgan nicht erforderlich. Eine Prüfung der Stellungnahmen hat jedoch ergeben, dass
diese inhaltlich keine so große Bedenken enthalten, die eine Änderung der vorgesehenen Sonntagsöffnungstermine erforderlich machten bzw. vorgesehene Termine gänzlich entfallen müssten.
Die Stadt hat sich im Erlassverfahren der ordnungsbehördlichen Verordnung streng an den gesetzlichen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes orientiert und sieht von daher kein Erfordernis
den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zu verändern.
2. Rechtliche Würdigung
Durch Änderung des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes aus dem Jahr 2006 zum 18. Mai 2013
wurde inhaltlich für die §§ 4 bis 6 des Gesetzes neue Regelungen für die Samstagsöffnung eingeführt und verfahrensrechtliche Ergänzungen für verkaufsoffene Sonntage erlassen.
So ist künftig an Samstagen keine durchgehende Ladenöffnung bis 24:00 Uhr mehr erlaubt, sondern lediglich nur noch an vier vom Inhaber bzw. der Inhaberin selbst festzulegenden und der
Ordnungsbehörde anzuzeigenden Samstagen ein Verkauf bis 24:00 Uhr gestattet.
Verfahrensmäßig wurde durch die Gesetzesänderung wieder ein besonderer Anlass (örtliche Feste, Märkte, Messen o.ä.) für die Festsetzung der bis zu vier verkaufsoffenen Sonntage festgelegt.
Vor Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte und Gemeinden zur Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
anzuhören.
3. Finanzielle Auswirkungen
Für die Stadt Bad Münstereifel keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Für die Stadt Bad Münstereifel keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Beschlussvorschlag.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1293-IX/Z-1
7. Beschlussvorschlag:
Der der Ursprungserläuterung RD Nr. 1293 beigefügte Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel wird beschlossen.