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Mitteilungsvorlage (Aufstiegserlaubnis für Modellsegelflugzeuge bis 25 kg auf dem Aufstiegsgelände in Mahlberg, Flur 2, Flurstücke 88 und 90)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
24.04.14, 17:09
Aktualisiert
24.04.14, 17:09
Mitteilungsvorlage (Aufstiegserlaubnis für Modellsegelflugzeuge bis 25 kg auf dem Aufstiegsgelände in Mahlberg, Flur 2, Flurstücke 88 und 90) Mitteilungsvorlage (Aufstiegserlaubnis für Modellsegelflugzeuge bis 25 kg auf dem Aufstiegsgelände in Mahlberg, Flur 2, Flurstücke 88 und 90)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 11.03.2014 - Der Bürgermeister Az: 60.2 Nr. der Ratsdrucksache: 1299-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2014 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Aufstiegserlaubnis für Modellsegelflugzeuge bis 25 kg auf dem Aufstiegsgelände in Mahlberg, Flur 2, Flurstücke 88 und 90 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Frau Schulz/Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Mit der in Kopie beigefügten Verfügung bittet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde um Stellungnahme nach § 16 Luftverkehrsordnung zum ebenfalls in Kopie beigefügten Antrag des Luftsportvereins für Modellsegelflug Michelsberg e.V. auf Aufstiegserlaubnis für Segelflugmodelle bis max. 25. kg. Nach § 16 der Luftverkehrsordnung bedarf der Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Auf dem Gelände am Michelsberg findet bereits seit Jahren erlaubnisfreier Modelflug mit bis zu 5 kg Gesamtmasse statt, der mit dem jetzt vorliegenden Antrag auf Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse –und damit genehmigungspflichtig- ausgedehnt werden soll. Der weitere Sachverhalt ist den beigefügten Antragsunterlagen zu entnehmen. Seite 2 von Ratsdrucksache 1299-IX Da es sich bei den Modellflugzeugen, für die eine Aufstiegserlaubnis beantragt wird, nicht um motorbetriebene Modelle handelt, sondern um reine Segelflugmodelle, sind Immissionen durch Lärm und Geräusche für die Umgebung nicht zu erwarten. Es ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan die Fläche als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich ausweist und das Vorhaben als solches keine Privilegierung gem. § 35 BauGB besitzt. Bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Belange im Zuständigkeitsbereich der Stadt sind im jetzt anstehenden Antragsverfahren jedoch nicht angefragt, sodass die Verwaltung die Anfrage mit einer positiven Stellungnahme an die Bezirksregierung Düsseldorf weiterleiten wird, da aus ordnungsbehördlicher Sicht keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen. Nachrichtlich: § 16 Luftverkehrsordnung - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten, d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung, 2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, 3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen, 4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden, 5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb, 6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, 7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen. (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.