Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
24.04.14, 17:09
Aktualisiert
24.04.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.03.2014
- Der Bürgermeister Az: 60.2
Nr. der Ratsdrucksache: 1299-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
29.04.2014
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Aufstiegserlaubnis für Modellsegelflugzeuge bis 25 kg auf dem Aufstiegsgelände in Mahlberg, Flur 2, Flurstücke 88 und 90
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Berichterstatter: Frau Schulz/Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Mit der in Kopie beigefügten Verfügung bittet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde um Stellungnahme nach § 16 Luftverkehrsordnung zum ebenfalls in Kopie beigefügten Antrag des Luftsportvereins für Modellsegelflug Michelsberg e.V. auf Aufstiegserlaubnis für
Segelflugmodelle bis max. 25. kg.
Nach § 16 der Luftverkehrsordnung bedarf der Aufstieg von Flugmodellen mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse der Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Auf dem Gelände am
Michelsberg findet bereits seit Jahren erlaubnisfreier Modelflug mit bis zu 5 kg Gesamtmasse
statt, der mit dem jetzt vorliegenden Antrag auf Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse –und damit
genehmigungspflichtig- ausgedehnt werden soll.
Der weitere Sachverhalt ist den beigefügten Antragsunterlagen zu entnehmen.
Seite 2 von Ratsdrucksache 1299-IX
Da es sich bei den Modellflugzeugen, für die eine Aufstiegserlaubnis beantragt wird, nicht um motorbetriebene Modelle handelt, sondern um reine Segelflugmodelle, sind Immissionen durch Lärm
und Geräusche für die Umgebung nicht zu erwarten.
Es ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan die Fläche als land- und forstwirtschaftliche
Nutzfläche im Außenbereich ausweist und das Vorhaben als solches keine Privilegierung gem. §
35 BauGB besitzt.
Bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Belange im Zuständigkeitsbereich der Stadt sind
im jetzt anstehenden Antragsverfahren jedoch nicht angefragt, sodass die Verwaltung die Anfrage
mit einer positiven Stellungnahme an die Bezirksregierung Düsseldorf weiterleiten wird, da aus
ordnungsbehördlicher Sicht keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen.
Nachrichtlich:
§ 16 Luftverkehrsordnung - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a)
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b)
mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c)
mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d)
aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von
Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der
Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100
Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
gehalten werden,
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,
die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu
machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige
Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig
ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie
kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und
des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.