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Allgemeine Vorlage (Schreiben v. 20.02.2014)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
74 kB
Datum
07.04.2014
Erstellt
26.03.14, 13:12
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Schreiben v. 20.02.2014) Allgemeine Vorlage (Schreiben v. 20.02.2014)

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Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 22/2014 Der Hauptgeschäftsführer Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief 38/2014 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@ kommunen-in-nrw.de Internet: www. kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: IV 211-38/3 ha Ansprechpartnerin: Beigeordneter Hamacher, Referent Wagener Durchwahl 0211•4587-220/-236 20. Februar 2014 _ Konnexität der Inklusionskosten – Vorbereitung einer Klage Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, im Anschluss an unseren gestrigen Schnellbrief möchten wir Sie heute darüber informieren, dass auch der Vorstand des Städtetages gestern festgestellt hat, dass das abschließende Angebot des Landes keine geeignete Grundlage für eine Verständigung im Streit über die Kosten der Inklusion darstellt. Darüber hinaus – und hierauf beziehen sich die heute teilweise in der Presse zu lesenden Kommentare über einen Dissens innerhalb der kommunalen Familie – hat sich der Vorstand für ein weiteres, „abschließendes“ Gespräch mit der Landesseite ausgesprochen. An dieser Stelle gibt es in der Tat einen Unterschied zu der Haltung des Städteund Gemeindebundes und des Landkreistages, wie sie zu Beginn dieser Woche in den Gremien der beiden Verbände festgelegt worden ist. Wir sind der Auffassung, dass es nach nunmehr zwei Jahren des Verhandelns über die Kosten der Inklusion, nach unzähligen Gesprächen auf Arbeits-und auf Spitzenebene gerade in den vergangenen Monaten und nach nunmehr mehreren ergebnislos verstrichenen „letzten“ Zeitpunkten für eine endgültige Einigung an der Zeit ist, auch Konsequenz im Handeln zu zeigen. Aus diesem Grunde möchten wir nun gerne konkret mit der Vorbereitung und Koordinierung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das neunte Schulrechtsänderungsgesetz beginnen, mit der die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund der Missachtung des in Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung festgelegten Konnexitätsprinzips festgestellt werden soll. S. 1 v. 2 S. 2 v. 2 Da die Verbände nicht selber klagebefugt sind, kann eine solche Verfassungsbeschwerde nur durch die betroffenen Städte, Kreise und Gemeinden eingelegt werden. Wegen der politischen Signalwirkung würden wir es in diesem Fall für wünschenswert halten, wenn sich möglichst viele Kommunen einer solchen Klage anschließen und damit auch gegenüber dem Land deutlich machen, welche Relevanz eine befriedigende Lösung dieser Frage nicht nur für die finanziell enorm unter Druck stehenden Kommunen in Nordrhein-Westfalen, sondern auch für einen gelingenden Inklusionsprozess hat. Damit die Geschäftsstelle einschätzen kann, wie groß die Bereitschaft zur Unterstützung eines solchen Verfahrens ist, bitten wir Sie, möglichst bis zum 28. Februar 2014 entweder über die eingerichtete elektronische Umfrage oder unter Verwendung des beigefügten Rückmeldebogens mitzuteilen, ob sich Ihre Stadt/Gemeinde einer Klage anschließen wird. Die entstehenden Verfahrenskosten sind letztlich ebenfalls davon abhängig, wie viele Kommunen sich beteiligen werden. Wir gehen aber davon aus, dass bei einer breiten Unterstützung das Kostenrisiko im niedrigen vierstelligen Bereich liegen wird. Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage betrachten wir auch alle Rückmeldungen über eine Teilnahme an der Klage als vorläufig. Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass es uns keinesfalls darum geht, eine Klage um jeden Preis durchzuführen. Die Landesregierung und die Regierungsfraktionen kennen präzise die Position der kommunalen Spitzenverbände und wissen, bis zu welchem Punkt die Kommunen zu gehen bereit sind. Sofern die Landesregierung zukünftig bereit ist, eine Lösung anzubieten, die sich in dem von allen drei kommunalen Spitzenverbänden festgelegten Rahmen bewegt, wird sich auch der Städte- und Gemeindebund weiteren Gesprächen nicht verschließen. Solange dies allerdings nicht der Fall ist, können die verfassungsmäßigen Rechte der Kommunen innerhalb der einzuhaltenden Klagefristen leider nur auf dem vorstehend beschriebenen Wege durchgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Bernd Jürgen Schneider Anlage