Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
74 kB
Datum
07.04.2014
Erstellt
26.03.14, 13:12
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 22/2014
Der Hauptgeschäftsführer
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 38/2014
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@ kommunen-in-nrw.de
Internet: www. kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: IV 211-38/3 ha
Ansprechpartnerin: Beigeordneter Hamacher,
Referent Wagener
Durchwahl 0211•4587-220/-236
20. Februar 2014
_
Konnexität der Inklusionskosten – Vorbereitung einer Klage
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
im Anschluss an unseren gestrigen Schnellbrief möchten wir Sie heute darüber informieren, dass auch der Vorstand des Städtetages gestern festgestellt hat, dass
das abschließende Angebot des Landes keine geeignete Grundlage für eine Verständigung im Streit über die Kosten der Inklusion darstellt.
Darüber hinaus – und hierauf beziehen sich die heute teilweise in der Presse zu
lesenden Kommentare über einen Dissens innerhalb der kommunalen Familie – hat
sich der Vorstand für ein weiteres, „abschließendes“ Gespräch mit der Landesseite
ausgesprochen.
An dieser Stelle gibt es in der Tat einen Unterschied zu der Haltung des Städteund Gemeindebundes und des Landkreistages, wie sie zu Beginn dieser Woche in
den Gremien der beiden Verbände festgelegt worden ist. Wir sind der Auffassung,
dass es nach nunmehr zwei Jahren des Verhandelns über die Kosten der Inklusion,
nach unzähligen Gesprächen auf Arbeits-und auf Spitzenebene gerade in den vergangenen Monaten und nach nunmehr mehreren ergebnislos verstrichenen „letzten“
Zeitpunkten für eine endgültige Einigung an der Zeit ist, auch Konsequenz im Handeln zu zeigen.
Aus diesem Grunde möchten wir nun gerne konkret mit der Vorbereitung und Koordinierung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das neunte Schulrechtsänderungsgesetz beginnen, mit der die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund der Missachtung des in Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung festgelegten
Konnexitätsprinzips festgestellt werden soll.
S. 1 v. 2
S. 2 v. 2
Da die Verbände nicht selber klagebefugt sind, kann eine solche Verfassungsbeschwerde nur durch die betroffenen Städte, Kreise und Gemeinden eingelegt werden.
Wegen der politischen Signalwirkung würden wir es in diesem Fall für wünschenswert
halten, wenn sich möglichst viele Kommunen einer solchen Klage anschließen und
damit auch gegenüber dem Land deutlich machen, welche Relevanz eine befriedigende Lösung dieser Frage nicht nur für die finanziell enorm unter Druck stehenden
Kommunen in Nordrhein-Westfalen, sondern auch für einen gelingenden Inklusionsprozess hat.
Damit die Geschäftsstelle einschätzen kann, wie groß die Bereitschaft zur Unterstützung eines solchen Verfahrens ist, bitten wir Sie, möglichst bis zum 28. Februar
2014 entweder über die eingerichtete elektronische Umfrage oder unter Verwendung
des beigefügten Rückmeldebogens mitzuteilen, ob sich Ihre Stadt/Gemeinde einer
Klage anschließen wird.
Die entstehenden Verfahrenskosten sind letztlich ebenfalls davon abhängig, wie viele
Kommunen sich beteiligen werden. Wir gehen aber davon aus, dass bei einer breiten
Unterstützung das Kostenrisiko im niedrigen vierstelligen Bereich liegen wird. Bis zur
endgültigen Klärung dieser Frage betrachten wir auch alle Rückmeldungen über eine
Teilnahme an der Klage als vorläufig.
Abschließend möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass es uns keinesfalls
darum geht, eine Klage um jeden Preis durchzuführen. Die Landesregierung und die
Regierungsfraktionen kennen präzise die Position der kommunalen Spitzenverbände
und wissen, bis zu welchem Punkt die Kommunen zu gehen bereit sind. Sofern die
Landesregierung zukünftig bereit ist, eine Lösung anzubieten, die sich in dem von
allen drei kommunalen Spitzenverbänden festgelegten Rahmen bewegt, wird sich
auch der Städte- und Gemeindebund weiteren Gesprächen nicht verschließen. Solange dies allerdings nicht der Fall ist, können die verfassungsmäßigen Rechte der
Kommunen innerhalb der einzuhaltenden Klagefristen leider nur auf dem vorstehend
beschriebenen Wege durchgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Bernd Jürgen Schneider
Anlage