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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
22.08.13, 15:06
Aktualisiert
22.08.13, 15:06
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 335/2013 Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 23.07.2013 gez. Hülsebus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Rat Betrifft: - 20 - BM / Dezernent Termin 06.08.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 05.09.2013 vorberatend 24.09.2013 beschließend Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt wird geändert. Begründung: Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt muss geändert werden, weil das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) am 18.05.2013 geändert wurde. Die AHAG Lechenich hat zudem einen Antrag auf einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag im Bereich des Gewerbegebietes Lechenich, südlich und ostwärts des Bonner Rings am 3. Sonntag im September anlässlich des Feuerwehrfestes der freiwilligen Feuerwehr, Löschgruppe Lechenich, gestellt und mitgeteilt, dass anlässlich der Marktschreiertage der Sonntag, 2 Wochen vor Ostern, anstelle dem letzten Sonntag im März, verkaufsoffen sein soll. Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt enthält im § 1 im Moment folgende Regelungen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich An Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich am letzten Sonntag im März in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, an Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr, am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00 Uhr c. Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums am 4.Sonntag im Mai in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 3. Sonntag im September in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 2. Sonntag im Oktober in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 2. Adventssonntag in der Zeit von 13 Uhr - 18 Uhr, d. Im Stadtteil Liblar, außerhalb des Bereiches des Einkaufszentrums am letzten Sonntag im August in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 1. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr Das neue LÖG NRW in der Fassung vom 18.05.2013 sieht vor, dass eine Gemeinde weiterhin die verkaufsoffenen Sonntage per Satzung regeln muss. Dabei kann sie weiterhin eine Einteilung in Ortsteile, Bezirke oder Handelszweige vornehmen. Pro Ortsteil/Bezirk oder Handelszweig dürfen dann aber nicht mehr als 4 verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden. Ferner ist zu beachten, dass innerhalb der Gemeinde bei dieser Unterteilung nicht mehr als 11 Sonn- oder Feiertage verkaufsoffen sind. Davon dürfen dann höchstens 2 Adventsonntage offen sein. Die Öffnung an den Adventsonntagen muss dann in unterschiedlichen Stadtteilen/Bezirken stattfinden. Denkbar wäre es auch keine Unterteilung in Bezirke/Stadtteile vorzunehmen. Dann dürfen auch nicht mehr als 11 Sonn- oder Feiertage verkaufsoffen sein. Bei einer solchen Regelung darf dann aber nur an einem Adventsonntag geöffnet sein. Ferner sieht das neue LÖG wieder eine Anlassbezogenheit vor. Ein verkaufsoffener Sonntag darf nur aus einem besonderen Anlass (z.Bsp. Stadtfest, Markt etc.) durchgeführt werden. Geöffnet werden darf bis zur Dauer von 5 Stunden. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Da die Regelungen der Satzung aufgrund dieser Änderungen nicht aufrecht erhalten werden können (ein Adventsonntag zu viel- die Anlassbezogenheit in Liblar fehlt teilweise) habe ich in der 29. Kalenderwoche ein gemeinsames Gespräch mit der IWG Liblar und der ISG Erftstadt-Center geführt. Mit der AHAG habe ich bereits im April 2013 und zuletzt noch einmal in der 30. Kalenderwoche gesprochen. IWG Liblar und ISG Erftstadt-Center einigten sich einvernehmlich darauf, die Stadtteilbezogenheit im Bereich Liblar aufzugeben und für Liblar zunächst nur noch 3 verkaufsoffene Sonntage einzurichten. Dies soll der 4. Sonntag im Mai (alternativ der 3. Sonntag im Mai) aus Anlass des Frühlingsmarktes oder Pflanzenfestes, der 2. Sonntag im Oktober anlässlich des Oktoberfestes und der 2. Adventsonntag anlässlich eines Weihnachtsmarktes sein. In Lechenich bleibt alles, wie gehabt (Anlässe gab es hier zu den verkaufsoffenen Sonntagen schon immer) - hinzu kommt im Bereich des Gewerbegebietes der 3. Sonntag im September anlässlich des Feuerwehrfestes. Im Stadtteil Gymnich wird nichts verändert. -2- Insofern würde sich die Regelung im § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt künftig wie folgt darstellen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich an Christi Himmelfahrt in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr aus Anlass Gymnicher Ritt b. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Weinund Gourmetmarktes, am dritten Advent-Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00 Uhr c. Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich des Bonner Rings am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr d. Im Stadtteil Liblar am 4.Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes/Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13 Uhr - 18 Uhr, Die vor Erlass dieser Satzung geforderte Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, der jeweiligen Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammer habe ich in die Wege geleitet. Ich gehe davon aus, dass keine Einwände vorgetragen werden. Die Satzungsänderung erfolgt daher zunächst vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der genannten Verbände. (Erner) -3-