Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
22.08.13, 15:06
Aktualisiert
22.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 335/2013
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 23.07.2013
gez. Hülsebus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
- 20 -
BM / Dezernent
Termin
06.08.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
05.09.2013
vorberatend
24.09.2013
beschließend
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt wird geändert.
Begründung:
Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt muss geändert werden, weil das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG
NRW) am 18.05.2013 geändert wurde. Die AHAG Lechenich hat zudem einen Antrag auf einen
weiteren verkaufsoffenen Sonntag im Bereich des Gewerbegebietes Lechenich, südlich und
ostwärts des Bonner Rings am 3. Sonntag im September anlässlich des Feuerwehrfestes der
freiwilligen Feuerwehr, Löschgruppe Lechenich, gestellt und mitgeteilt, dass anlässlich der
Marktschreiertage der Sonntag, 2 Wochen vor Ostern, anstelle dem letzten Sonntag im März,
verkaufsoffen sein soll.
Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt enthält im § 1 im Moment folgende Regelungen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a. Im Stadtteil Gymnich
An Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b. Im Stadtteil Lechenich
am letzten Sonntag im März in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
an Fronleichnam in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
am zweiten Sonntag im September in der Zeit von 13.00 Uhr-18.00 Uhr,
am dritten Advent-Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00 Uhr
c. Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums
am 4.Sonntag im Mai in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr. Sollte der 4. Sonntag
im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai
am 3. Sonntag im September in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 2. Sonntag im Oktober in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 2. Adventssonntag in der Zeit von 13 Uhr - 18 Uhr,
d.
Im Stadtteil Liblar, außerhalb des Bereiches des Einkaufszentrums
am letzten Sonntag im August in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 1. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
Das neue LÖG NRW in der Fassung vom 18.05.2013 sieht vor, dass eine Gemeinde weiterhin die
verkaufsoffenen Sonntage per Satzung regeln muss. Dabei kann sie weiterhin eine Einteilung in
Ortsteile, Bezirke oder Handelszweige vornehmen. Pro Ortsteil/Bezirk oder Handelszweig dürfen
dann aber nicht mehr als 4 verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden. Ferner ist zu beachten,
dass innerhalb der Gemeinde bei dieser Unterteilung nicht mehr als 11 Sonn- oder Feiertage
verkaufsoffen sind. Davon dürfen dann höchstens 2 Adventsonntage offen sein. Die Öffnung an
den Adventsonntagen muss dann in unterschiedlichen Stadtteilen/Bezirken stattfinden.
Denkbar wäre es auch keine Unterteilung in Bezirke/Stadtteile vorzunehmen. Dann dürfen auch
nicht mehr als 11 Sonn- oder Feiertage verkaufsoffen sein. Bei einer solchen Regelung darf dann
aber nur an einem Adventsonntag geöffnet sein.
Ferner sieht das neue LÖG wieder eine Anlassbezogenheit vor. Ein verkaufsoffener Sonntag darf
nur aus einem besonderen Anlass (z.Bsp. Stadtfest, Markt etc.) durchgeführt werden. Geöffnet
werden darf bis zur Dauer von 5 Stunden.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören.
Da die Regelungen der Satzung aufgrund dieser Änderungen nicht aufrecht erhalten werden
können (ein Adventsonntag zu viel- die Anlassbezogenheit in Liblar fehlt teilweise) habe ich in der
29. Kalenderwoche ein gemeinsames Gespräch mit der IWG Liblar und der ISG Erftstadt-Center
geführt. Mit der AHAG habe ich bereits im April 2013 und zuletzt noch einmal in der 30.
Kalenderwoche gesprochen.
IWG Liblar und ISG Erftstadt-Center einigten sich einvernehmlich darauf, die Stadtteilbezogenheit
im Bereich Liblar aufzugeben und für Liblar zunächst nur noch 3 verkaufsoffene Sonntage
einzurichten. Dies soll der 4. Sonntag im Mai (alternativ der 3. Sonntag im Mai) aus Anlass des
Frühlingsmarktes oder Pflanzenfestes, der 2. Sonntag im Oktober anlässlich des Oktoberfestes
und der 2. Adventsonntag anlässlich eines Weihnachtsmarktes sein.
In Lechenich bleibt alles, wie gehabt (Anlässe gab es hier zu den verkaufsoffenen Sonntagen
schon immer) - hinzu kommt im Bereich des Gewerbegebietes der 3. Sonntag im September
anlässlich des Feuerwehrfestes. Im Stadtteil Gymnich wird nichts verändert.
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Insofern würde sich die Regelung im § 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt künftig wie folgt darstellen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a. Im Stadtteil Gymnich
an
Christi
Himmelfahrt
in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr
aus
Anlass
Gymnicher
Ritt
b. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes, südlich und östlich des
Bonner Rings
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Weinund Gourmetmarktes,
am dritten Advent-Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00 Uhr
c.
Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich des Bonner Rings
am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes
in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
d. Im Stadtteil Liblar
am 4.Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4.
Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im
Mai
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes/Autoschau
am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13 Uhr - 18 Uhr,
Die vor Erlass dieser Satzung geforderte Anhörung der zuständigen Gewerkschaften,
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, der jeweiligen Industrie- und
Handelskammern und der Handwerkskammer habe ich in die Wege geleitet. Ich gehe davon
aus, dass keine Einwände vorgetragen werden. Die Satzungsänderung erfolgt daher zunächst
vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der genannten Verbände.
(Erner)
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