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Allgemeine Vorlage (Neubau eines Stallgebäudes im Außenbereich des Ortsteils Üdingen; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36(1) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
85 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
09.02.15, 18:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Neubau eines Stallgebäudes im Außenbereich des Ortsteils Üdingen;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36(1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Neubau eines Stallgebäudes im Außenbereich des Ortsteils Üdingen;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36(1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Schmühl Kreuzau, 09.02.2015 Vorlagen-Nr.: 6/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 24.02.2015 Neubau eines Stallgebäudes im Außenbereich des Ortsteils Üdingen; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36(1) BauGB I. Sach- und Rechtslage: In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 20.01.2015 habe ich Sie bereits darüber informiert, dass das Bauordnungsamt des Kreises Düren mit Schreiben vom 30.12.2014, eingeg. am 05.01.2015, um Stellungnahme zu einem geplanten Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung Üdingen, Flur 1, Parzelle Nr. 55, gebeten hat. Gleichzeitig habe ich angekündigt, dass zur anstehenden Ratssitzung eine Vorlage gefertigt wird, da die gemeindliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten (Fristablauf 05.03.2015) abgegeben werden muss. Geplant ist die Errichtung eines eingeschossigen ca. 200 qm großen Stallgebäudes sowie einer separaten massiven und überdachten Festmistlagerstätte in einer Größe von ca. 25 qm. Zur besseren Orientierung sind als Anlage beigefügt: - Lageplan (Anlage 1) - Fotomontage des geplanten Gebäudes (Anlage 2). Geplant ist die Zucht und Haltung von Neuweltkameliden (Lamas). Im Jahre 2015 sollen zunächst 12 Tiere angeschafft werden. Der Betrieb soll sich in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils um 12 Tiere zuzüglich Nachzucht vergrößern. Die Bauherren beabsichtigen die Neugründung eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes im Vollerwerb mit der Ausrichtung: Neuweltkameliden-Zucht, Haltung und Obstanbau. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt am Ortsrand des Ortsteils Üdingen in Verlängerung der „Römerstraße“ in einer Hanglage unmittelbar angrenzend an den Leversbach. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Streuobstwiese mit altem Baubestand, der durch die geplanten Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr sind im Jahre 2015 weitere Neuanpflanzungen vorgesehen. Da das Grundstück eindeutig dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist, sind bei der Beurteilung die Vorschriften des § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) maßgebend. Nach § 35 Abs. 1 ist im Außenbereich ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a. einem landoder forstwirtschaftlichem Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Hierbei handelt es sich um die sog. privilegierten Vorhaben. Da der Nachweis der Privilegierung bis heute nicht erbracht ist, scheidet eine Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB aus. Nach derzeitigem Sachstand handelt es sich somit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Bauvorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht usw. Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Als privilegiertes Vorhaben wäre das Stallgebäude zulässig, als sonstiges Vorhaben widerspricht es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Das Grundstück wird vom rechtskräftigen Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erfasst und ist in diesem als geschützter Landschaftsbestandsteil dargestellt und festgesetzt. Es liegt innerhalb des Landschaftsbestandteiles Nr. 2.4.1-7 „Obstweiden zwischen Leversbach und Üdingen“. Nach den textlichen Festsetzungen sind u.a. bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW – auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen würden -, unzulässig. Im Falle einer Privilegierung müsste die Untere Landschaftsbehörde prüfen, ob und inwieweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes erteilt werden könnte. Nach derzeitigem Sachstand widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplanes. Die Frage der gesicherten Erschließung ist von untergeordneter Bedeutung. Das geplante Stallgebäude ist ca. 40 m vom asphaltierten Wendehammer der Straße Römerstraße entfernt. Es liegt an einem unbefestigten Wirtschaftsweg (Graßweg). Für ein Vorhaben nach § 35 (2) BauGB ist die Erschließung nicht gesichert. Würde es sich um ein Vorhaben nach § 35 (1) BauGB handeln, sind die Kriterien für eine gesicherte Erschließung geringer anzusetzen, aber selbst dann müsste zumindest eine Befestigung des Wirtschaftsweges in Schotterbauweise erfolgen. Die geplante Festmistlagerstätte befindet sich unmittelbar oberhalb der Böschungsoberkante des Gewässers „Leversbach“. Ob und inwieweit sich durch die Festmistlagerstätte negative Auswirkungen für das Gewässer ergeben, hat das Umweltamt des Kreises Düren zu prüfen. Ergebnis der Prüfung: 1. Da bisher kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist, handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 35 (1) BauGB. 2. Die planungsrechtliche Beurteilung hat somit nach § 35 (2) BauGB zu erfolgen. Da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau und den Darstellungen des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen widerspricht, liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 (3) BauGB vor. Das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB ist somit zu versagen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: III. Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 (1) BauGB zu dem geplanten Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 55“, wird versagt, da der Nachweis der Privilegierung nach § 35 (1) BauGB nicht erbracht ist und das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB öffentlichen Belangen entgegensteht. Der Bürgermeister -Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ Anlagen -2-