Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt BE: Herr Wolfram
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
82/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
22.11.2005
07.12.2005
TOP: Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006;
hier: Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage der bisher bekannten Daten wurde die Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr
2006 berechnet. Die berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben sind der Anlage 1 „Erläuterungen
zur Berechnung der Entsorgungsgebühr 2006“ zu entnehmen. Die Aufteilung dieser Kosten auf
Haushalt bzw. Müllgefäße sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt.
Im Einzelnen bleibt folgendes festzuhalten:
Im Jahre 2006 erfolgt die Einsammlung der Abfälle nach den Konditionen des neuen
Abfuhrvertrages.
Nach Aussage des ZEW ist für die Verbrennung bzw. Verwertung von Abfällen von folgenden
Gebühren im Jahr 2006 auszugehen:
Grundbetrag je Einwohner:
14,46 €
(bisher:
15,77 €)
Restmüll je Tonne
169,98 €
(bisher
196,44 €)
Biomüll je Tonne:
87,70 €
(bisher
85,14 €)
135,60 €
(bisher
175,68 €)
10,24 €
(bisher
10,24 €)
Sperrmüll je Tonne:
Entsorgungskosten für
Kühl- und Gefriergeräte und
Ölradiatoren je Stück
Die Entsorgungskosten für diese Geräte werden allerdings nur bis zum 23.03.2006 erhoben.
Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)
umzusetzen.
Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG):
In der Gemeinde Kreuzau werden Elektrogeräte aufgrund der Vorgaben des Kreises Düren bereits
seit vielen Jahren im Rahmen der Sperrmüllabfuhr und an einer Kleinanliefererstelle im Rathaus
getrennt erfasst und bei der zunächst vom Kreis Düren und seit Anfang 2005 vom ZEW
beauftragten Verwertungsanlage (Öko-tec GmbH, Düren) angeliefert. Kühlgeräte und Ölradiatoren
-2werden ebenfalls dem ZEW zur Verwertung überlassen. Sowohl die Kosten der Verwertung bei der
Firma Öko-Tec als auch beim ZEW werden in die allgemeine Abfallgebühr eingerechnet.
Die Aufgabe der Einsammlung der Elektrogeräte bleibt auch zukünftig Aufgabe der Städte und
Gemeinden. Diese müssen allerdings ab dem 24.03.2006 ortsfeste Sammelstellen einrichten und
dort Geräte entgeltfrei annehmen. Neben der Annahme der Geräte vom Verbraucher müssen die
Geräte auch zur Abholung durch die Hersteller bereitgestellt werden (Übergabestelle).
An dieser Übergabestelle müssen die Altgeräte in fünf verschiedene Gerätegruppen in Containern
bereitgestellt werden. Die Anforderungen an eine solche Übergabestelle sind hoch. Es muss sich
um ein abgeschlossenes, überdachtes, mit einer undurchlässigen Bodenoberfläche, versehenes
Gelände in der Größe von mindestens von 30 x 30 m handeln. Während der Öffnungszeiten ist die
Sammel- und Übergabestelle personell zu besetzen.
Diese Sammel- und Übergabestellen werden von den Herstellern mit entsprechenden Sammelund Transportbehältern ausgestattet. Die Gestellung der Behälter und deren Abholung werden
ebenso wie die Verwertung durch die Hersteller finanziert.
Aus Kostengründen ist es zu empfehlen, dass sich bei der Einrichtung und beim Betrieb einer
solchen Sammel- und Übergabestelle mehrere Kommunen zusammenschließen.
Eine kommunale Arbeitsgruppe hat sich mit dieser Thematik befasst und Lösungsvorschläge
erarbeitet.
Es liegt ein Angebot des ZEW vor, das folgende Leistungen umfasst:
Einrichtung und Betrieb je einer stationären Sammel- und Übergabestelle an den
Standorten ELC – Horm und ZD Alsdorf – Warden für die Anlieferung von Elektrogeräten
durch die Gemeinde, Privathaushalte und Vertreiber.
Annahme von Elektrokleingeräten im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung am
Schadstoffmobil.
Für die genannten Leistungen wird durch den ZEW ein Jahresentgelt in Höhe von 6 Cent pro
Einwohner in Rechnung gestellt.
Für die Gemeinde Kreuzau bedeutet dies einen Jahresbetrag in Höhe von 1.097,64 €.
Kostengünstiger, auch im Hinblick auf die angebotenen Leistungen, kann eine solche Sammelund Übergabestelle weder in Eigenregie noch durch einen gewerblichen Anbieter betrieben
werden.
Die aufgeführten Kosten sind in die Abfallgebührenkalkulation einzurechnen.
Die bisherigen Leistungen der Gemeinde Kreuzau, also der Betrieb einer Kleinanliefererstelle im
Rathaus und das gebührenpflichtige Einsammeln der Großgeräte im Rahmen der
Sperrmüllentsorgung, werden weiter unverändert angeboten.
Bei der Altpapierentsorgung erfolgt die Einsammlung im Jahre 2006 ebenfalls nach den
Konditionen des neuen Abfuhrvertrages. Die vertraglichen Regelungen sehen vor, dass nicht mehr
wie bisher die Gemeinde, sondern der Entsorger mit dem Dualen System (DSD) abrechnet. Aus
diesem Grunde werden keine weiteren Einnahmen erzielt.
Bei der im Jahre 2005 erfolgten Ausschreibung der Abfallentsorgungsleistungen für die Jahre 2006
– 2013 wurde die Verwaltung durch verschiedene Anwalts- und Fachbüros rechtlich beraten und
unterstützt. Hierfür werden die Gesamtaufwendungen In Höhe von 13.943,10 € auf die Laufzeit
des Entsorgungsvertrages (8 Jahre) aufgeteilt, so dass für die Jahre 2006 – 2013 jährlich 1.742,89
-3€ in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden.
Demnach werden folgende Gebührensätze für das Jahr 2006 errechnet:
2006
2005
a) Grundgebühr je Haushalt / Gewerbebetrieb
39,04€
35,37 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
80,61 €
102,11 €
146,92 €
73,46 €
273,82 €
136,91 €
91,28 €
68,46 €
1.220,51 €
2.441,03 €
119,11 €
141,79 €
187,13 €
93,56 €
323,16 €
161,58 €
107,72 €
80,79 €
1.651,20 €
3.148,08 €
62,22 €
31,11 €
108,84 €
54,42 €
36,28 €
27,21 €
93,91 €
46,95 €
136,72 €
68,36 €
45,57 €
34,18 €
4,00 €
4,00 €
10,00 €
4,00 €
4,00 €
10,00 €
Ich empfehle deshalb, diese Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird in der
als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2006 in Kraft treten.“
-4Gebührensatzung vom ________________
zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Kreuzau
vom 28.09.2001
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001,
zuletzt geändert durch Änderungssatzung am 11.12.2002, beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt
die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen
Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als
Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch
nicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten
Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der
Abfallentsorgung erhoben.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe
der Gefäße.
-53. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2006 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt / Gewerbebetrieb
39,01 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
80,61 €
102,11 €
146,92 €
73,46 €
273,82 €
136,91 €
91,28 €
68,46 €
1.220,51 €
2.441,03 €
62,22 €
31,11 €
108,84 €
54,42 €
36,28 €
27,21 €
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2006 bis 31.12.2006 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer
Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann
zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
-6§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw.
der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des
auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der
bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet
er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der
Gemeinde entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei
Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn:
a)
b)
c)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
-7d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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