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Allgemeine Vorlage (Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
330 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
07.01.15, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu VL-Nr. 2/2015 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung Gemeinde Kreuzau Ortsteil Stockheim Vorhabenbezogener Bebauungsplan F 13 1. Änderung „Gartenmarkt“ Gemeinde: Gemarkung: Kreis: Regierungsbezirk: Land: Kreuzau Stockheim Düren Köln Nordrhein-Westfalen  Rechtsgrundlagen (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)  Textliche Festsetzungen (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kreuzau Stand: Vorentwurf, Januar 2015 Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ –Vorentwurf– 12/16 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung 1990 BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI I S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25.06.1995 (GVBI. NW S. 926), in der Neufassung vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 05.03.2013 (GV. NRW S. 133) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW) vom 01.03 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GVBl. NW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Feb. 2012 (BGBl. I S. 212) in der zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils gültigen Fassung Bezugsquelle für DIN-Normen: Hrsg: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030 / 2601-0; Fax: 030 / 2601-1260 Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ –Vorentwurf– 13/16 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Die Textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 13 behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen ersetzt oder ergänzt werden. 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gem. § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO 1.1 REGELUNGEN ZUR ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO) 1.1.1 Sondergebiet (SO) 1.1.2 Sondergebiet gemäß § 11 (3) i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO: Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines Gartenmarktes 1.1.3 Verkaufsflächen In dem festgesetzten Sondergebiet (SO) des Großflächigen Einzelhandels (Gartenmarkt) ist eine Verkaufsfläche von insgesamt max. 5.730 m² zulässig. Davon entfallen 5.180 m² auf gartenmarkttypische Kern- und Nebensortimente die keine Zentrenrelevanz aufweisen dürfen. Die festgesetzte Gesamtverkaufsfläche beinhaltet Flächen von max. 530 m² (<10 % v.H.) für zentrenrelevante Randsortimente sowie Flächen von max. 20 m² (<1 % v.H.) für nicht zentrenrelevante Randsortimente. Bei der Zusammenstellung des Kernsortimentes gelten letztlich die aufgrund gutachtlicher Berechnungen festgestellten maximalen Flächenanteile, die nach Bedarf nur so gemischt bzw. optimiert werden dürfen, dass die Verkaufsoberflächengrenze von 5.180 m² nicht überschritten wird. 1.1.4 Sortimente Zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen sind für den Gartenmarkt nur folgende Sortimentsgruppen zulässig. Folgende Warensortimente sind gemäß –Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel- vom 11.07.2013 (GV.NRW.2013 S.499) Anlage 1 nicht zulässig.     Papier / Bürobedarf / Schreibwaren Bücher (ausgenommen Gartenfachliteratur) Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ –Vorentwurf– 14/16 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung     medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte)  Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten)  Uhren, Schmuck und  Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)  Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) 1.1.5 Zulässige zentrenrelevante Randsortimente (Verkaufsflächenobergrenze max. 530 m² bzw. < 10 % des Kernsortiments) Innerhalb der max. 5.730 m² Verkaufsfläche ist die Zusammenstellung eines zentrenrelevanten Randsortimentes von insgesamt 530 m² Verkaufsfläche aus folgendem Flächenpool zulässig: Zulässige Verkaufsfläche:  Bücher / Zeitschriften (nur Gartenliteratur)  Gartenarbeitskleidung  Einrichtungszubehör  Glas / Porzellan / Keramik  Schnittblumen /Floristik  Papier / Bastelbedarf  Nahrungs- und Genussmittel bis max. 5 m² VK bis max. 20 m² VK bis max. 160 m² VK bis max. 160 m² VK bis max. 100 m² VK bis max. 60 m² VK bis max. 50 m² VK Die festgelegten Obergrenzen liegen rein rechnerisch über dem für zentrenrelevante Randsortimente zulässigen Höchstwert der Verkaufsflächenobergrenze. Bei der Zusammenstellung des zentrenrelevanten Randsortimentes gilt jedoch letztlich der aufgrund gutachtlicher Berechnungen festgestellte maximale Flächenanteil, der nach Bedarf nur so gemischt bzw. optimiert werden darf, dass die für zentrenrelevante Randsortimente max. zulässige Verkaufsoberflächengrenze von 530 m² nicht überschritten wird. 1.1.6 Nicht zentrenrelevante Randsortimente In dem Sondergebiet sind nicht zentrenrelevante Randsortimente (wie z.B. Gartenmöbel) mit einer Verkaufsfläche von max. 20 m² zulässig. Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ –Vorentwurf– 15/16 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung 1.1.7 Schank- und Speisewirtschaften In dem Sondergebiet ist ein Gastronomiebetrieb (Schank- und Speisewirtschaft) mit einer Größe von insgesamt 260 m² zulässig. 1.1.8 Ergänzende Nutzungen Als ergänzende Nutzungen zur Hauptnutzung Gartenmarkt sind zulässig:  Büroräume  erforderliche Neben- und Sozialräume  Lagerräume und Lagerflächen  Zuwegungen und Stellplätze  eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber oder und -leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist 1.1.9 Durchführungsvertrag Im Plangebiet sind gemäß § 12 (3a) BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen ausschließlich solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat und die im konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan (Bauantrag vom 25.05.2012) beschrieben sind. 1.1.9.1 Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig. 1.1.9.2 Im Bereich der festgesetzten Sondergebietsteilfläche mit der Nutzungsart / Zweckbestimmung „Gärtnerische Produktionsflächen“ ist die Errichtung von baulichen Anlagen unzulässig. Aufgestellt Kall: Januar 2015 1. Änd.T-Fest F13 Gartenmarkt -01-15.doc Stand: 06.01.2015 Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ –Vorentwurf– 16/16