Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
330 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
07.01.15, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu VL-Nr. 2/2015
PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung
Gemeinde Kreuzau
Ortsteil Stockheim
Vorhabenbezogener Bebauungsplan F 13
1. Änderung
„Gartenmarkt“
Gemeinde:
Gemarkung:
Kreis:
Regierungsbezirk:
Land:
Kreuzau
Stockheim
Düren
Köln
Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlagen (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Textliche Festsetzungen (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kreuzau
Stand: Vorentwurf, Januar 2015
Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“
–Vorentwurf–
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PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S.
954).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung 1990 BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI I S. 1548)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom
25.06.1995 (GVBI. NW S. 926), in der Neufassung vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 05.03.2013 (GV. NRW S. 133)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW) vom
01.03 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
20.05.2014 (GV. NRW. S. 294)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S.
3154)
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
(GVBl. NW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV.
NRW. S. 185)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch
Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Feb. 2012 (BGBl. I S. 212)
in der zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils gültigen Fassung
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Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“
–Vorentwurf–
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PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Die Textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 13 behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen
ersetzt oder ergänzt werden.
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
gem. § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO
1.1
REGELUNGEN ZUR ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO)
1.1.1 Sondergebiet (SO)
1.1.2 Sondergebiet gemäß § 11 (3) i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO:
Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines Gartenmarktes
1.1.3 Verkaufsflächen
In dem festgesetzten Sondergebiet (SO) des Großflächigen Einzelhandels
(Gartenmarkt) ist eine Verkaufsfläche von insgesamt max. 5.730 m² zulässig.
Davon entfallen 5.180 m² auf gartenmarkttypische Kern- und Nebensortimente
die keine Zentrenrelevanz aufweisen dürfen.
Die festgesetzte Gesamtverkaufsfläche beinhaltet Flächen von max. 530 m²
(<10 % v.H.) für zentrenrelevante Randsortimente sowie Flächen von max. 20
m² (<1 % v.H.) für nicht zentrenrelevante Randsortimente.
Bei der Zusammenstellung des Kernsortimentes gelten letztlich die aufgrund
gutachtlicher Berechnungen festgestellten maximalen Flächenanteile, die
nach Bedarf nur so gemischt bzw. optimiert werden dürfen, dass die
Verkaufsoberflächengrenze von 5.180 m² nicht überschritten wird.
1.1.4 Sortimente
Zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen sind für den
Gartenmarkt nur folgende Sortimentsgruppen zulässig.
Folgende Warensortimente sind gemäß –Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel- vom 11.07.2013 (GV.NRW.2013 S.499) Anlage 1 nicht zulässig.
Papier / Bürobedarf / Schreibwaren
Bücher (ausgenommen Gartenfachliteratur)
Bekleidung, Wäsche
Schuhe, Lederwaren
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medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel
Haushaltswaren
Spielwaren
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente
Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel,
Reitartikel und Sportgroßgeräte)
Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik,
Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten)
Uhren, Schmuck
und
Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
1.1.5 Zulässige zentrenrelevante Randsortimente
(Verkaufsflächenobergrenze max. 530 m² bzw. < 10 % des Kernsortiments)
Innerhalb der max. 5.730 m² Verkaufsfläche ist die Zusammenstellung eines
zentrenrelevanten Randsortimentes von insgesamt 530 m² Verkaufsfläche
aus folgendem Flächenpool zulässig:
Zulässige Verkaufsfläche:
Bücher / Zeitschriften (nur Gartenliteratur)
Gartenarbeitskleidung
Einrichtungszubehör
Glas / Porzellan / Keramik
Schnittblumen /Floristik
Papier / Bastelbedarf
Nahrungs- und Genussmittel
bis max. 5 m² VK
bis max. 20 m² VK
bis max. 160 m² VK
bis max. 160 m² VK
bis max. 100 m² VK
bis max. 60 m² VK
bis max. 50 m² VK
Die festgelegten Obergrenzen liegen rein rechnerisch über dem für zentrenrelevante Randsortimente zulässigen Höchstwert der Verkaufsflächenobergrenze. Bei der Zusammenstellung des zentrenrelevanten Randsortimentes
gilt jedoch letztlich der aufgrund gutachtlicher Berechnungen festgestellte
maximale Flächenanteil, der nach Bedarf nur so gemischt bzw. optimiert
werden darf, dass die für zentrenrelevante Randsortimente max. zulässige
Verkaufsoberflächengrenze von 530 m² nicht überschritten wird.
1.1.6 Nicht zentrenrelevante Randsortimente
In dem Sondergebiet sind nicht zentrenrelevante Randsortimente (wie z.B.
Gartenmöbel) mit einer Verkaufsfläche von max. 20 m² zulässig.
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PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung
1.1.7 Schank- und Speisewirtschaften
In dem Sondergebiet ist ein Gastronomiebetrieb (Schank- und Speisewirtschaft) mit einer Größe von insgesamt 260 m² zulässig.
1.1.8 Ergänzende Nutzungen
Als ergänzende Nutzungen zur Hauptnutzung Gartenmarkt sind zulässig:
Büroräume
erforderliche Neben- und Sozialräume
Lagerräume und Lagerflächen
Zuwegungen und Stellplätze
eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber
oder und -leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber
in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist
1.1.9
Durchführungsvertrag
Im Plangebiet sind gemäß § 12 (3a) BauGB im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen ausschließlich solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat und die im
konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan (Bauantrag vom 25.05.2012)
beschrieben sind.
1.1.9.1 Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrages sind zulässig.
1.1.9.2 Im Bereich der festgesetzten Sondergebietsteilfläche mit der Nutzungsart /
Zweckbestimmung „Gärtnerische Produktionsflächen“ ist die Errichtung von
baulichen Anlagen unzulässig.
Aufgestellt Kall: Januar 2015
1. Änd.T-Fest F13 Gartenmarkt -01-15.doc
Stand: 06.01.2015
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