Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
148 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
07.01.15, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 06.01.2015
Vorlagen-Nr.: 1/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Rat
20.01.2015
05.02.2015
24.03.2015
14.04.2015
11.06.2015
25.06.2015
18.08.2015
34. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil
Stockheim, Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“;
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB sowie Ermächtigung zur Durchführung der
Verfahrensschritte nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Im Ortsteil Stockheim, nördlich des Gewerbegebietes, direkt an der L 327 gelegen, ist seit März
2013 der Gartenmarkt „Pflanzenwelt Schaar“ ansässig. Für diesen Bereich hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau am 23.10.2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. F 13
beschlossen, der ein Gewerbegebiet ausweist (siehe VL 50/2011 und Ergänzungsvorlagen). Im
Flächennutzungsplan (FNP) ist die Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. In der
Baugenehmigung des Kreises Düren vom 18.10.2012 als auch im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist eine Verkaufsfläche von max. 800 m² festgeschrieben. Somit unterlag der
Betrieb nicht der sogenannten Großflächigkeit und wäre planungsrechtlich in einem
Gewerbegebiet zulässig.
Tatsächlich beziffert sich die Verkaufsfläche auf 5.727 m². Somit handelt es sich um einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 (3) BauNVO, der in einem Gewerbegebiet nicht
zulässig ist. Die Schwelle zur Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben liegt (nach § 11 (3)
BauNVO) bei 800 m² Verkaufsfläche, was in diesem Fall deutlich überschritten wird. Großflächige
Einzelhandelsbetriebe sind gem. § 11 (3) BauNVO nur in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) oder in den
für großflächigen Einzelhandel festgesetzten Sondergebieten zulässig. Des Weiteren ist die
Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zentralen Versorgungsbereichen
zulässig. Um den Betrieb planungsrechtlich zu legalisieren bedarf es einer Änderung der
Gebietsausweisung – sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan F 13. Für das
Plangebiet kommt lediglich die Darstellung eines Sondergebietes bzw. einer Sonderbaufläche in
Frage. In Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde und der IHK Aachen erhält das
Sondergebiet zusätzlich die Zweckbestimmung „Gartenmarkt“. Das Erfordernis zur Änderung des
Flächennutzungsplanes ergibt sich somit aus der Änderung der Gebietsdarstellung, um den
bestehenden Gartenmarkt „Pflanzenwelt Schaar“ planungsrechtlich zu legalisieren. Der Entwurf
der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der zeichnerischen Darstellung und
der Begründung, ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB soll in selbiger Sitzung der Aufstellungsbeschluss zur
Änderung des Bebauungsplans F 13 gefasst werden. Die Änderung umfasst entsprechend der
vorgesehenen FNP-Änderung eine Ausweisung eines Sondergebietes i. S. d. § 11 (3) BauNVO
mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“.
Im Regionalplan ist die Fläche des Plangebietes der Funktion „Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereich“ zugewiesen. Die Größe des Plangebietes liegt mit 4,1 ha jedoch unter der
Darstellungsschwelle des Regionalplans (5,0 ha), sodass keine Anpassung des Regionalplanes
erforderlich ist.
Großflächige Einzelhandelsvorhaben unterliegen in Nordrhein-Westfalen dem „Sachlichen Teilplan
Großflächiger Einzelhandel“, der Bestandteil des Landesentwicklungsplans NRW ist und am
13.07.2013 Rechtskraft erlangt hat. Somit sind die Ziele und Grundsätze des Sachlichen Teilplans
zu berücksichtigen. In diesem Fall ist Ziel 3 des Sachlichen Teilplans von besonderer Bedeutung.
Nach Ziel 3 dürfen durch zentrenrelevante Sortimente örtliche Zentren oder zentrale
Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies kann für den vorliegenden
Gartenmarkt verneint werden. Hierzu wird auf die gutachterliche Stellungnahme
(„Verträglichkeitsanalyse“) des Büros Stadt+Handel vom 16.12.2014 verwiesen (siehe Anlage 3).
Ferner ist Grundsatz 4 des Sachlichen Teilplans von Relevanz. Der Grundsatz besagt, dass von
großflächigen Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten der zu
erwartende
Gesamtumsatz
der
durch
die
jeweilige
Festsetzung
ermöglichten
Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten
Sortimentsgruppen nicht überschreiten soll. Dieser Grundsatz wird im Fall des Gartenmarktes
Schaar nicht eingehalten. Da es sich jedoch nur um einen Grundsatz und kein Ziel der
Landesplanung handelt, kann hiervon abgewichen werden. Die Regionalplanungsbehörde hat in
einem Vorgespräch signalisiert der Abweichung zum Grundsatz 4 zuzustimmen.
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplans steht somit in Einklang mit dem Sachlichen
Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Zentrale Versorgungsbereiche werden vom Gartenmarkt
nicht beeinträchtigt. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Regionalplanungsbehörde in einem
Vorgespräch bereits abgestimmt.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durchführen. Anschließend werden die eingegangenen Stellungnahmen dem Rat im
Rahmen der städtebaulichen Abwägung nebst einem angepassten FNP-Entwurf erneut zur
Beratung vorgelegt. Aus Sicht der Verwaltung ist die planungsrechtliche Sicherung des
Gartenmarktes „Pflanzenwelt Schaar“ von großer Bedeutung und sollte durch die Änderung des
Flächennutzungsplans unterstützt werden. Kosten für die Gemeinde entstehen bei diesem
Planverfahren nicht.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Planungskosten werden vom Betreiber des Gartenmarktes übernommen. Somit entstehen
keine Kosten für die Gemeinde.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Stockheim, „Sonderbaufläche Gartenmarkt“ wird beschlossen.
2. Dem Entwurf der 34. Änderung des Flächennutzungsplans wird zugestimmt.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt die Verfahren gemäß § 3 (1) BauGB (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 (1) BauGB (Scoping) durchzuführen.
Der Bürgermeister
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- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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