Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
177 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
07.04.15, 09:22
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Dez. II, Abt. 2.1 — Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Herr Gottstein
-
Kreuzau, 12.03.2015
Vermerk
-
Fragen der Fraktion B90/Grüne zur Angelegenheit Gartenmarkt Schaar (1. Änderung F13,
34. Änderung FNP) vom 21.02.2015
Zu den im o.g. Schreiben der Fraktion B90/Grünen gestellten 21 Fragen folgende Anmerkungen der
Verwaltung:
Nr. 1
Das erste Gespräch der Gemeinde mit den Bauherren hat am 19.11.2009 stattgefunden.
Nr.2
Die Antragsunterlagen sind mit Datum 11.05.2010 unterzeichnet worden. Der Vorbescheid wurde
mit Datum 03.09.2010 beschieden.
Nr.3
Zum Zeitpunkt der Bauvoranfrage war der Aufstellungsbeschluss zum B-Plan F 13 gefasst, es lag aber
noch kein Entwurf vor. Somit wurde die Bauvoranfrage für einen Gartenbaubetrieb nach § 35 (1)
Ziffer 2 BauGB (Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung) i. V. m. § 201 BauGB gestellt.
Die Bezeichnung des Vorhabens in der Bauvoranfrage lautet: „Errichtung eines Gartenbaubetriebs
zur Produktion, insb. Anzucht, Veredelung u. Vermarktung gärtnerischer Produkte m. Verschulung v.
Bäumen u. Sträuchern m. Betriebsleiterwohnung ink. Präsentations- u. Verkaufsfläche“.
Die genaue Fragestellung zum Vorbescheid wurde wie folgt formuliert: „Klärung der planungsrechtli
chen Zulässigkeit des vorgenannten Vorhabens i. V. m. den notwendigen Entscheidungen hins. Des
Landschafts-, Straßen- und Wasserrechts“.
In der Betriebsbeschreibung zur Bauvoranfrage heißt es: „Dazu gehören: (...) Anzucht, Veredelung
und Vermarktung gärtnerischer Produkte. Insbesondere die Verschulung von Bäumen und Sträu
chern sowie die Anzucht von Pflanzen in Gewächshäusern und Freiland. Die Fläche der Gewächshäu
ser wird eine Größenordnung von 3000 bis 5000 qm beinhalten (...) Daneben ist die Einrichtung (...)
einer Präsentations- und Verkaufseinrichtung vorgesehen. In diesem Präsentations- und Abhofver
kaufsraum von ca. 800 m2 soll ein Teil der gärtnerischen Eigenproduktion des Betriebes Schaar in
Verbindung mit Nebenprodukten vermarktet werden.“
Im Bauvorbescheid vom 03.09.2010 bestätigt die Baugenehmigungsbehörde, dass das Vorhaben
planungsrechtlich zulässig ist. Bauordnungsrechtliche Fragen sind nicht Bestandteil der Bauvoranfra
ge, sondern werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Nr.4
Gemäß Anlage zur Betriebsbeschreibung der Bauvoranfrage wurde die Bauvoranfrage nach § 35 (1)
Ziffer 2 BauGB gestellt.
Nr.5
Träger der Raumordnung sind die Länder. Diese haben gem. § 8 (1) ROG Raumordnungspläne für das
Land (in NRW der Landesentwicklungsplan) und für Teilräume der Länder (in NRW Regionalpläne)
nach dem ROG aufzustellen. Die Gemeinden stellen ihrerseits im Rahmen der kommunalen Bauleit
planung vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne) auf. Diese bedürfen der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Köln), die im Genehmigungsverfahren die Wah
rung der Ziele der Raumordnung prüft. Die Kommunen haben die Möglichkeit verbindliche Bauleit
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pläne (Bebauungspläne) aufstellen, die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Die ver
schiedenen Ebenen der Planung reichen von abstrakt (Landesentwicklungsplan) bis konkret (Bebau
ungsplan). Da sich ein Plan aus dem jeweils höheren Plan entwickeln muss, sind auch bei der Aufstel
lung von Bebauungsplänen die Ziele der Raumordnung berücksichtigt, auch wenn der Bebauungsplan
nicht einer höheren Behörde zur Abstimmung vorgelegt wurde. Im Falle des Gartenmarktes Schaar
lag eine Fläche vor, die im Ausgang nach § 35 BauGB zu bewerten war, im Flächennutzungsplan je
doch als gewerbliche Baufläche dargestellt war. Nach der Aufstellung des Bebauungsplans F 13 ist die
Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen und gilt somit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Eine Abstimmung mit höheren Verwaltungsbehörden war somit nicht notwendig.
Ein „Landschaftsplanungsgesetz (LIPG NRW)“ existiert nicht. Sofern das Landesplanungsgesetz (LPIG
NRW) gemeint ist, so bleibt festzustellen, dass die Gemeinde auch nach LPIG NRW keine Abstimmung
mit der Regionalplanungsbehörde durchzuführen brauchte. Bei einer Änderung des Flächennut
zungsplans muss im frühzeitigen Planungsstadium eine Anfrage nach § 34 LPIG NRW gestellt werden,
ob die geplante Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen der Raumord
nung in Einklang steht. Da im Falle der Aufstellung des Bebauungsplans F 13 keine Änderung des FIä
chennutzungsplans durchgeführt werden musste, wurde auch keine Anfrage nach § 34 LPIG NRW
gestellt.
Großflächige Einzelhandelsvorhaben i. 5. d. § 11 (3) BauNVO sind der Regionalplanungsbehörde und
der IHK zur Prüfung vorzulegen. Im Falle des Gartenmarktes Schaar war die Schwelle zur Großflächig
keit (>800 m2 Verkaufsfläche) nicht überschritten, sodass keine Abstimmung erfolgt ist.
Nr.6
Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde der Landesbetrieb Straßen NRW von der Baugenehmigungsbe
hörde beteiligt. Die Bedingungen, Auflagen und Hinweise des Landesbetriebes Straßen NRW zur Bau
voranfrage wurden von der Baugenehmigungsbehörde zum Bestandteil des Bauvorbescheides ge
macht.
Ein Teilbereich der L 327 ist in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden, um
die vom Landesbetrieb geforderten Maßnahmen planungsrechtlich zu sichern. Bei der Aufstellung
des Bebauungsplans F 13 wurde des Landesbetrieb Straßen NRW im Rahmen der Beteiligungsverfah
ren nach §~ 4 (1) und 4 (2) BauGB beteiligt. Demnach lagen dem Landesbetrieb die Planzeichnung,
Begründung, textliche Festsetzungen und eine Vorhabenbeschreibung vor. Bereits zur frühzeitigen
TÖB-Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB sah der Bebauungsplanentwurf straßenbauliche Maßnahmen an
der L 327 vor. Diese resultierten aus zuvor geführten Abstimmungsgesprächen bzw. aus der Stellung
nahme des Landesbetriebs aus der Bauvoranfrage.
Nr.7
Es bleibt unklar was mit „speziellen Auflagen bzw. Festlegungen zur planungsrechtlichen Entschei
dung“ gemeint ist. Die Baugenehmigungsbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen eine
Baugenehmigung ohne Auflagen mit planungsrechtlichem Bezug erteilt. Planungsrechtlich ist ein
Vorhaben mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m2 in einem Gewerbegebiet zulässig.
Nr.8
Die Fragestellung lässt offen, welche Ortsbesichtigung der Bauaufsichtsbehörde gemeint ist. Es ist
davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt hat. Am
20.02.2014 hat eine Ortsbesichtigung der Bauaufsichtsbehörde stattgefunden an der auch Herr
Schmühl und Herr Gottstein von der Gemeinde Kreuzau teilgenommen haben. Anlass dieser Ortsbe
sichtigung war die Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Baugenehmi
gung.
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Nr.9 und Nr. 10
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei seinen Prüfungen festgestellt dass die erteilte Baugenehmigung
nicht in allen Punkten eingehalten wird. Der Kreis Düren hat ein ordnungsbehördliches Verfahren
eingeleitet, in dem der Bauherr auf Missstände aufmerksam gemacht wird und die Beseitigung dieser
gefordert wird. Mit Schreiben der Bauaufsicht vom 10.03.2014 wird deutlich gemacht, dass „die Nut
zung vor Ort erheblich von der Baugenehmigung abweicht.“ Mit Schreiben vom 26.11.2014 hat die
Bauaufsicht eine Ordnungsverfügung erlassen, da in vorherigen Schreiben und Ortsterminen ange
mahnte Punkte nicht umgesetzt wurden. In der Ordnungsverfügung wird aufgefordert die Verkaufs
fläche auf die genehmigten 799,9 m2 in dem als Warmhaus bezeichneten Bereich zu reduzieren.
Nr. 11
Die Baugenehmigungsbehörde hat in seiner Zuständigkeit über den Bauantrag entschieden. Der Bau
genehmigungsbehörde steht die Möglichkeit offen vom Bauherrn zusätzliche Angaben oder Unterla
gen zum geplanten Vorhaben einzuholen, sofern sie diese für eine Beurteilung des Antrages für er
forderlich hält. Auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen ist die Baugenehmigung unter Aufla
gen, Bedingungen und Hinweisen am 18.10.2012 ausgesprochen worden.
Nr.12
Das Bauvorhaben war nach Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen nicht als brisant zu bezeich
nen. Das Vorhaben entsprach den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, die auch den politi
schen Gremien vorgelegen haben.
Nach Bekanntwerden der realisierten Verkaufsfläche ist die Gemeinde Kreuzau zu dem Schluss ge
kommen, dass es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. 5. d. § 11 (3) BauNVO handelt
der nicht in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Die Verwaltung hat in Abstimmung mit dem Bauher
ren über mögliche Lösungsmöglichkeiten gesprochen, um den planungsrechtlichen Missstand behe
ben zu können. Hierzu sind Abstimmungen mit der IHK und der Regionalplanungsbehörde durchge
führt worden. Diese haben zu dem Ergebnis geführt, dass eine Ausweisung eines Sondergebietes
angestrebt wird.
Nr. 13
Das zuständige Dezernat 35 der Bezirksregierung Köln ist als obere Bauaufsichtsbehörde involviert
worden. Wann genau und in weIcher Form das Dezernat 3S über den Hergang informiert wurde ent
zieht sich der Kenntnis der Verwaltung, die keine Zuständigkeit im Bereich der Bauaufsicht innehat.
Die Verwaltung hat erste bilaterale Gespräche mit Mitarbeitern aus den Dezernat 35 (Bauaufsicht,
Genehmigungsbehörde für FNP) und Dezernat 32 (Regionalplanung) im Februar 2014 geführt. Hier
bei ging es um die Auslotung von möglichen planungsrechtlichen Änderungsverfahren (Sondergebiet)
zur „Heilung“ der Verkaufsflächenproblematik.
Nr. 14
Die Baubeschreibung sagt zur Verkaufsfläche Folgendes aus: „Art der Nutzung: Gartenbaubetrieb mit
Gartencenter <800 m2 Verkaufsfläche.“
Die Betriebsbeschreibung führt aus: „Innerhalb der Gewächshausflächen sollen im Warmhaus auf
einer Fläche von unter 800 m2 Pflanzen und Gartencenterartikel zum Kauf angeboten werden (...) Aus
Imagegründen soll der Kunde durch die Pflanzenhalle geführt werden, da aus fachlicher Sicht Gar
tenpflanzen und Baumschulpflanzen nicht im Warmhaus gelagert werden können. Hier hat der Kun
de die Gelegenheit eine riesige Menge an Pflanzen in der Veredelung und Aufbereitung zu erleben
und eine entsprechende Kaufentscheidung zu treffen um die Pflanze dann im Warmhaus zu kaufen.“
Die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung sind Bestandteile der erteilten Baugenehmigung.
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Nr. 15
Die IHK ist im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gern. der §~ 4
(1) und 4(2) BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans F 13 beteiligt worden. Es wurden seitens
der IHK keine Bedenken zur Bauleitplanung vorgetragen. Zudem ist die IHI< nach Bekanntwerden der
Verkaufsflächenproblematik um Stellungnahme gebeten worden.
Nr. 16
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans F 13 ist im Regionalplan, Teilgebiet Aachen, als Freifläche
dargestellt. Da der Bebauungsplan aus dem genehmigten und wirksamen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Kreuzau entwickelt wurde, der für diesen Bereich eine „Gewerbliche Baufläche“ darstellt,
war eine Genehmigung durch die Regionalplanungsbehörde bei der Ausweisung eines „Gewerbege
bietes“ im Bebauungsplan nicht notwendig.
Bezogen auf die geplante Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan bedarf es keiner
Anpassung des Regionalplans, da die betroffene Fläche mit einer Größe von 4,2 ha unterhalb der
Darstellungsschwelle (5,0 ha) des Regionalplans liegt. Dies ist mit der Regionalplanungsbehörde ab
gestimmt.
Nr. 17
Ja, es wurde im Vorfeld mit der Regionalplanungsbehörde abgestimmt, dass die Verkaufsflächen
problematik nur über eine Ausweisung eines Sondergebietes nachträglich geheilt werden kann. Die
Regionalplanungsbehörde ist bereit1einem Sondergebiet zuzustimmen. Es wurde im Rahmen der
Vorabstimmung seitens der Regionalplanungsbehörde gesagt, dass
der Begriff „Gartenbaubetrieb“ für den Betrieb nicht zutreffend sei. Eine korrekte Bezeich
nung sei mit der IHK abzustimmen.
Ein Betrieb der Größenordnung der Pflanzenwelt Schaar nicht atypisch sein kann. Eine Dar
stellung eines Sondergebietes kann nicht auf der Atvpik des Betriebes beruhen.
Bei der Darstellung als Sondergebiet müssen die Verkaufsfläche und das zentrenrelevante
Randsortiment festgeschrieben werden. Zudem muss eine Zweckbindung festgeschrieben
werden.
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Nr. 18
Die Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurde mit den Dezernaten 32 (Regionalplanung) und
35 (Bauaufsicht und Genehmigungsbehörde für FNP-Änderungen) durchgeführt. Zu den gestellten
Forderungen zum geplanten Sondergebiet verweise ich auf die Ausführungen unter Nr. 17.
Nr. 19
Es wurde nach Bekanntwerden der Verkaufsflächenproblematik zunächst geprüft, ob eine Lösung des
Problems ohne die Änderung von ßauleitplänen möglich sei. Es war dabei die Möglichkeit einer
Nachtragsbaugenehrnigung mit Festlegung der tatsächlich vorhandenen Verkaufsfläche in Betracht
gezogen worden. Diesbzgl. hat die IHK auf Anfrage der Verwaltung eine positive Stellungnahme ab
gegeben. Die Idee wurde jedoch nach dem ersten Gespräch mit der BR Köln ad acta gelegt. Stattdes
sen wurde mit der BR Köln die Darstellung eines Sondergebietes vorabgestimmt. Anschließend wur
den die Planentwürfe zu den beiden Änderungsverfahren ausgearbeitet. Die Verwaltung hielt es für
sinnvoll zuerst die Entwürfe auszuarbeiten, um diese anschließend den politischen Gremien zur Bera
tung vorzulegen.
Nr.20
Es handelt sich beim dem Grundsatz 4 des „Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel“ nicht
um ein Ziel, dass zwingend einzuhalten ist sondern „nur“ um einen Grundsatz. Der „Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ führt hierzu unter Kapitel 2 Folgendes aus: „Grundsätze der Raum
ordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nach-
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folgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 ROG zu be
rücksichtigen. Das heißt, sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustel
len und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.“
Nr. 21
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurden durch die Genehmigungsbehörde nach Aus
kunft der Verwaltung keine Umweltschutzverbände beteiligt.
Die Umweltschutzverbände haben im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach §~ 4 (1) und 4 (2)
BauGB keine Stellungnahme abgegeben.
Der Vermerk sowie das Schreiben der Fraktion B90/Grüne vom 21.02.2015 wird den Mitgliedern des
Umweltausschuss, Bau- und Planungsausschusses, Haupt- und Finanzausschusses und des Rates mit
der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt.
-Gottstein-
-
M Eßer-
-GVD Schmühl
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