Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
1,2 MB
Datum
18.08.2015
Erstellt
07.01.15, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL-Nr.1/2015
Flächennutzungsplan
der
Gemeinde Kreuzau
Ortsteil Stockheim
34. Änderung
Sonderbaufläche
„Gartenmarkt“
Gemeinde:
Gemarkung:
Kreis:
Regierungsbezirk:
Land:
Kreuzau
Stockheim
Düren
Köln
Nordrhein-Westfalen
______________________________________________________________________
Begründung gemäß § 5, Abs. 5, BauGB
Stand: Vorentwurf Dezember 2014
Bearbeitung:
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1. Umfang der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
3
2. Planungsrechtliche Situation
3
3. Anlass und Ziel des Planverfahrens
4
4. Lage und Erschließung des Gebietes
5
5. Neue Plandarstellung
5
6. Belange von Natur und Landschaft
5
7. Beseitigung des Niederschlagswassers
5
8. Ver- und Entsorgung
6
9. Städtebauliche und raumordnerische Auswirkungen
6
PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung
Begründung
1. Umfang der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das Erfordernis zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der
Gemeinde Kreuzau ergibt sich aus der festgestellten Großflächigkeit eines im
Ortsteil Stockheim ansässigen gewerblichen Betriebes.
Der Geltungsbereich der Änderung liegt am nördlichen Ortsrand von Stockheim,
westlich der B 56 und nördlich der Landesstraße L 327. Die Abgrenzung des
Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung eindeutig eingetragen.
Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück eines vorhandenen Gartencenters (Gemarkung Stockheim, Flur 14 Nr. 593) sowie Teilflächen des Flurstückes 592 (Wegeparzelle) mit einer Gesamtfläche von ca. 4,1 ha.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat hierzu auf Empfehlung des Bau- und
Planungsausschusses in seiner Sitzung vom …………. den entsprechenden
Aufstellungsbeschluss gefasst, um –im Parallelverfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes– auch im FNP die Darstellung des Gebietscharakters anzupassen.
2. Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand des Ortsteiles Stockheim und ist im
derzeit gültigen Flächennutzungsplan als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Das Plangebiet wird von einem gewerblichen Betrieb genutzt, der sich nicht wie
vorgesehen und im Bebauungsplan F 13 angedacht zu einem Gartenbaubetrieb
sondern durch eine stärkere Ausrichtung auf den Verkauf zu einem
großflächigen Einzelhandelsbetrieb entwickelt hat.
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Aachen ist der überwiegende Bereich des Ortsteiles Stockheim als „Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) ausgewiesen. Die Flächen südlich der L 327 werden als „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB“) dargestellt, während dem Plangebiet selbst die Funktion „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ zugewiesen
ist.
Bei dem Änderungsbereich (Sonderbaufläche „Gartenmarkt“) handelt es sich um
das Plangebiet eines bestehenden Betriebes „Gartenbaubetrieb Schaar“, für den
im derzeit rechtsgültigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP F13) eine
gewerbliche Fläche mit einer max. zulässigen Verkaufsfläche von 800 m²
festgesetzt ist. Neben der Schaffung von Arbeitsplätzen war es Ziel dieses
Bebauungsplanes
die
zwischenzeitlich
erfolgte
Ansiedlung
eines
Einzelhandelbetriebes zu ermöglichen, um den Ort Stockheim – als einer der
Allgemeinen Siedlungsbereiche der Gemeinde Kreuzau– in seiner Funktion als
Versorgungsschwerpunkt des nördlichen Gemeindebereiches zu stärken.
Gemeinde Kreuzau 34. Änderung FNP, SO-Gebiet „Gartenmarkt“
– Vorentwurf –
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Gemäß den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind hier
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche > 800 m² nicht
zulässig.
Der bestehende Betrieb ist jedoch mit einer festgestellten Verkaufsfläche von ca.
5.730 m² als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 (3) BauNVO
und des Einzelhandelserlasses NRW einzuordnen.
Eine planungsrechtliche Legalisierung des Vorhabens erfordert daher eine
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes. Zur
städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit der geplanten Erweiterung
sei auf die Erläuterungen in Kapitel 9 verwiesen.
In einem von der Gemeinde Kreuzau am 07.05.2014 mit der Bezirksregierung
Köln geführten Abstimmungsgespräch wurde seitens der Bezirksregierung
signalisiert, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich bereit
sei ein entsprechendes Verfahren zur Ausweisung einer Sonderbaufläche
gemäß § 11 (3) BauNVO mitzutragen. Hierzu ist von der Gemeinde Kreuzau
jedoch noch eine entsprechende Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz
(LPlG) zu stellen.
3. Anlass und Ziel des Planverfahrens
Konkreter Anlass zur Änderung des FNP ist die beabsichtigte Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes, welche die Umstrukturierung des Betriebes
und eine Anpassung der zulässigen Verkaufsfläche (VKF) vorsieht.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau weist den Änderungsbereich
als „Gewerbliche Baufläche“ aus. In Abstimmung mit den zuständigen Planungsund Genehmigungsbehörden soll im Parallelverfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes die FNP-Darstellung in Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Gartenmarkt“ geändert werden. Im Bebauungsplan sollen
dann –auf der Basis des Sachlichen Teilplanes großflächiger Einzelhandel zum
Landesentwicklungsplan (LEP NRW)– neue Festsetzungen getroffen werden,
welche im Sinne einer geordneten städtebaulichen und zentrenverträglichen
Planung die weitere Entwicklung steuern und eine planungsrechtliche Grundlage
für den Fortbestand des ortsansässigen Betriebes am bestehenden Standort
ermöglichen sollen.
Hauptbeweggrund für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Tatsache, dass gemäß der Darstellung des rechtsgültigen FNP als gewerbliche
Baufläche ein Standort des großflächigen Einzelhandels nicht zulässig ist. Die
derzeit im FNP ausgewiesene „gewerbliche Baufläche“ lässt Verbrauchermärkte
in der beabsichtigten Größenordnung nicht zu.
Wesentliches Ziel der FNP-Änderung ist somit die Umwidmung des Bereiches in
eine „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“, als
planungsrechtliche Voraussetzung für die beabsichtigte Festsetzung einer max.
zulässigen Verkaufsfläche (VK) von 5.730 m².
Gemeinde Kreuzau 34. Änderung FNP, SO-Gebiet „Gartenmarkt“
– Vorentwurf –
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4. Lage und Erschließung des Gebietes
Das Areal ist an die Landesstraße 327 angebunden, welche die Funktion einer
Ortsumfahrt für Stockheim hat. Über die Straße „Am Burgholz“ ist auch eine
Anbindung an das südlich des Plangebietes gelegene Gewerbegebiet gegeben.
Da durch eine ca. 200 m entfernt gelegene Bushaltestelle auch eine Anbindung
an den öffentlichen Personennahverkehr besteht, zeichnet sich der Standort des
Plangebietes durch eine hohe Verkehrsgunst aus.
5. Neue Plandarstellung
Der Bereich der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes erhält die Darstellung
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“. Gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine Gesamtverkaufsfläche von max.
5.730 m² zulässig. Davon dürfen zentrenrelevante Randsortimente max. 50 m²
(<10 % der Verkaufsfläche) einnehmen.
Im Bebauungsplan werden darüber hinaus weitergehende Festsetzungen zu
zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Randsortimenten getroffen, um
sicherzustellen, dass von dem Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die
Sicherung der verbrauchernahen Versorgung sowie auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist in einer Planzeichnung im
M. 1:5000 eindeutig dargestellt.
6. Belange von Natur und Landschaft
Da mit Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplans F13 bereits eine faktische Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“ des
Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen erfolgt ist, liegt der Planbereich nicht
innerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
Das Plangebiet ist bereits bebaut, so dass mit der Planung voraussichtlich keine
nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind. Bis
zur Offenlage wird zum Planvorhaben noch ein Umweltbericht erstellt, um ggf.
auftretende Auswirkungen der Planung festzustellen.
Sofern durch die beabsichtigte Planung Eingriffe in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 8 a BNatSchG und §§
4-6 LG NW ausgelöst werden sollten, wären diese im Rahmen der Änderung des
Bebauungsplanes (Parallelverfahren) zu regeln.
7. Beseitigung des Niederschlagswassers
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Niederschlagswasser
wird im Plangebiet gesammelt und dort zur Versickerung gebracht.
Im Gebiet anfallendes Schmutzwasser wird über die Kanalisation des Ortsnetzes
Stockheim der Zentral-Kläranlage des WVER in Düren-Merken zugeführt.
Gemeinde Kreuzau 34. Änderung FNP, SO-Gebiet „Gartenmarkt“
– Vorentwurf –
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8. Ver- und Entsorgung
Durch die Umwidmung des Plangebietes von gewerblicher Baufläche in Sonderbaufläche für den großflächigen Einzelhandel ist keine wesentliche Veränderung
der derzeitigen Situation zu erwarten. Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes
(Trinkwasser, Strom, Telekommunikation, Abwasser,.....) ist durch den
Anschluss an bestehende Systeme gegeben.
Die ursprünglich durch das Plangebiet führende Mittelspannungsleitung (20kV)
wurde zwischenzeitlich abgebaut und durch Erdkabel ersetzt.
9. Städtebauliche Situation und raumordnerische Auswirkungen
Die Gemeinde Kreuzau weist eine heterogene Siedlungsstruktur auf. Die
Gesamtbevölkerung verteilt sich auf insgesamt 15 Ortslagen, die z.T. räumlich
deutlich voneinander getrennt liegen. Von den ca. 18.000 Einwohnern wohnen
ca. zwei Drittel in den Ortslagen Kreuzau, Drove, Stockheim und Winden. Die
übrigen Einwohner verteilen sich auf die weiteren Ortslagen. Stockheim ist mit
ca. 2.600 Einwohnern der zweitgrößte Ort in der Gemeinde Kreuzau.
Innerhalb des Kreises Düren ist der Gemeinde Kreuzau in der Hierarchie der
zentralen Orte die Funktion eines Grundzentrums zugewiesen. Somit übernimmt
Kreuzau i. d. R. keine überörtliche Versorgungsfunktion. Durch die Größe des
Gartenmarktes ist in dem Sortiment Gartenbedarf/Pflanzen jedoch die Funktion
einer überörtlichen Versorgung gegeben.
Gemäß den Aussagen einer vom Büro Stadt+Handel zur Planung erstellten Verträglichkeitsanalyse beschränkt sich das Einzugsgebiet des Gartenmarktes im
Wesentlichen auf die Gemeinde Kreuzau selbst, die südlichen Bereiche der
Stadt Düren und der Gemeinde Nörvenich sowie die Gemeinden Hürtgenwald,
Nideggen und Vettweiß, wobei die angrenzenden Kommunen dem Weiteren
Einzugsgebiet des Fachmarktes zuzurechnen sind.
Der Gartenmarkt übernimmt dabei in den unterversorgten Gebieten der Nachbarkommunen wichtige ergänzende Versorgungsleistungen für die Wohnbevölkerung des ländlich strukturierten Bereiches.
Nach Aussage der vorgelegten Verträglichkeitsanalyse weist das Hauptsortiment
des Gartenmarktes (Gartenbedarf/Pflanzen) dabei keine Bedeutung für die
Funktionsfähigkeit des Zentralen Versorgungsbereiches der Dürener Innenstadt
oder des Geschäftszentrums der Gemeinde Kreuzau auf.
Die von den Gutachtern festgestellte große Spannweite zwischen der in Kreuzau
vorhandenen Kaufkraft und dem im Untersuchungsraum des Gutachtens generiertem Umsatz deutet auf stark ausgeprägte Kaufkraftverflechtungen hin, die
sich v.a. daraus ergeben, dass das Angebot in dem Sortimentsbereich Gartenbedarf/Pflanzen von wenigen großflächigen Angebotsstandorten geprägt wird,
welche deutlich über die Grenzen des Untersuchungsraumes hinaus ausstrahlen.
Die Gemeinde Kreuzau hat noch keine Festlegung über einen zentralen Versorgungsbereich getroffen. Hierzu liegt bislang lediglich ein mit der Bezirksregierung
Gemeinde Kreuzau 34. Änderung FNP, SO-Gebiet „Gartenmarkt“
– Vorentwurf –
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PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung
Köln abgestimmter Entwurf vor, so dass im Rahmen des Bebauungsplanes eine
Festlegung über nicht zulässige Warensortimente anhand der Anlage 1 des
sachlichen Teilplanes des Landes NRW zum Großflächigen Einzelhandel
getroffen wird.
Die von Stadt+Handel erstellte Verträglichkeitsanalyse (Stand: Dezember 2014)
kommt zu dem Ergebnis, dass durch die beabsichtigte Umwidmung des vorhandenen Standortes voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Kreuzau und der Nachbarkommunen im Sinne des §
11 Absatz 3 BauNVO zu erwarten sind.
Gemäß der Umsatzprognose des Gutachtens ist aufgrund der vorhandenen
Siedlungsstruktur und der Wettbewerbssituation davon auszugehen, dass weder
die aktuell bestehenden, noch die künftig geplanten Verkaufsflächenzuschnitte
des Sortimentes Gartenbedarf/Pflanzen oder der Randsortimente des Vorhabens
strukturprägende Wirkungen entfalten könnten, welche die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Kreuzau und die vorhandenen Versorgungsstrukturen in
den zentralen Versorgungsbereichen der Nachbarkommunen in unzumutbarer
Weise negativ beeinflussen würden.
Somit werden durch die vorliegende Planung weder der Versorgungsbereich der
Gemeinde Kreuzau noch Umlandstädte und Gemeinden in ihrer zentralörtlichen
Funktion beeinträchtigt.
Die Änderung ist daher im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
angemessen. Sie stellt sicher, dass sich der Gartenmarkt in die vorhandene
Bedarfs- und Angebotsstruktur einfügt und befindet sich somit im Einklang mit
der Zielsetzung den Einzelhandelsstandort Stockheim zu stabilisieren.
Aufgestellt: Kall, Dez. 2014
sr/D/Daten/Projekte/_B-Plan/24.421
34.Änd. FNP-Kreuzau. 22.12.2014
Gemeinde Kreuzau 34. Änderung FNP, SO-Gebiet „Gartenmarkt“
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