Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmitz/652-06
BE: Herr Schmitz/Herr Schmühl
Kreuzau, 20.10.2005
Vorlagen-Nr.:
79/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
22.11.2005
07.12.2005
TOP: 3. Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Basierend auf der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in
der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 betragen die Gebühensätze für die Grubenentleerung seit
dem 01.01.2005 einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 25,54 €/cbm
abgefahrenen Grubeninhalts.
Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag
mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages
mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2006 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine
Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 01.01.2006
auf 13,62 €/cbm einschl. Mehrwertsteuer (bisher 12,88 € einschl. Mehrwertsteuer).
Die an den Wasserverband Eifel-Rur zu zahlenden Deponiekosten belaufen sich weiterhin auf
7,30 €/cbm Grubeninhalt.
Die Anzahl der Klärgruben (25 Stück) wird sich im Jahre 2006 nicht verändern, so dass weiterhin
insgesamt ca. 170 cbm Grubeninhalt entleert werden muss.
Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 920,00 €. Auf den Kubikmeter umgerechnet belaufen sich
die Verwaltungsgemeinkosten demnach auf 5,41 €.
Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen:
1.
2.
3.
Entgelt der Fa. Schönmackers
Deponiekosten WVER
Verwaltungsgemeinkosten
insgesamt
13,62 €/cbm
7,30 €/cbm
5,41 €/cbm
26,33 €/cbm
Ich schlage Ihnen vor, eine 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 in der als
Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich mit dem zu erwartenden
Gebührenaufkommen.
III. Beschlussvorschlag:
-2-
„1. Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2006 bei
Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 26,33 €/cbm abgefahrenen
Grubeninhalts.
2. Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der
Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 51, 161 a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S. 926),
sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau in seiner Sitzung am __________ folgende Änderungssatzung zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001
beschlossen:
§1
§ 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben 26,33 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
§2
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister