Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (3. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmitz/652-06 BE: Herr Schmitz/Herr Schmühl Kreuzau, 20.10.2005 Vorlagen-Nr.: 79/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 22.11.2005 07.12.2005 TOP: 3. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Basierend auf der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 betragen die Gebühensätze für die Grubenentleerung seit dem 01.01.2005 einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 25,54 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2006 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 01.01.2006 auf 13,62 €/cbm einschl. Mehrwertsteuer (bisher 12,88 € einschl. Mehrwertsteuer). Die an den Wasserverband Eifel-Rur zu zahlenden Deponiekosten belaufen sich weiterhin auf 7,30 €/cbm Grubeninhalt. Die Anzahl der Klärgruben (25 Stück) wird sich im Jahre 2006 nicht verändern, so dass weiterhin insgesamt ca. 170 cbm Grubeninhalt entleert werden muss. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 920,00 €. Auf den Kubikmeter umgerechnet belaufen sich die Verwaltungsgemeinkosten demnach auf 5,41 €. Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen: 1. 2. 3. Entgelt der Fa. Schönmackers Deponiekosten WVER Verwaltungsgemeinkosten insgesamt 13,62 €/cbm 7,30 €/cbm 5,41 €/cbm 26,33 €/cbm Ich schlage Ihnen vor, eine 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen. III. Beschlussvorschlag: -2- „1. Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2006 bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 26,33 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. 2. Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 51, 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S. 926), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am __________ folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 beschlossen: §1 § 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben 26,33 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. §2 Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister