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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
668 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
04.09.14, 13:19
Aktualisiert
04.09.14, 13:19

Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL KREIS EUSKIRCHEN SATZUNG über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Reckerscheid gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „An der Haag“ Begründung Planungsstand: August 2014 Änderungen und Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind fett, kursiv und unterstrichen kenntlich gemacht. 1.0 • • • • Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954). Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW) zuletzt geändert durch Gesetz vom zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011. Jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2.0 Geltungsbereich Die zur Ergänzung vorgesehenen Flächen befinden sich am südwestlichen Ortsrand von Reckerscheid, Gemarkung Mutscheid Flur 3, Flurstück Nr. 73 und 65 jeweils teilweise. Der Ergänzungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 3.200 qm. 3.0 Veranlassung und Bedarf Für Flächen im Südwesten von Reckerscheid liegen der Stadt Bad Münstereifel Anträge auf Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum Zwecke der Erschließung neuer Baugrundstücke beidseitig der Wegeparzelle An der Haag vor. Da diese Flächen im baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB liegen, können die Bauvorhaben nur durch Aufstellung der o.g. Satzung ermöglicht werden. Es handelt sich bei der Satzung um eine sogenannte Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, welche die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den sich anschließenden Innenbereich zum Gegenstand hat. Die Antragsteller sind Ortsansässige. Derzeit bewohnt eine Partei das auf dem östlichen Bereich des Flurstückes Nr. 65, Gemarkung Mutscheid, Flur 3 vorhandene Wohnhaus Wendelstraße Nr. 6. Mit dem Auszug der Kinder wurde dieses Wohnhaus zu groß. Daher planen sie die Neuerrichtung eines kleineren und altersgerechteren Wohnhauses an der westlichen Grenze ihres Grundstückes. Für die Fläche (Gemarkung Mutscheid, Flur 3, Flurstück 73 teilweise) soll ebenfalls die Option einer Bebauung geschaffen werden, da eine Erschließung mit Wendeanlage für das Flurstück 65 erforderlich wird. Eine unwirtschaftliche einseitige Erschließung kann so vermieden werden. Ausgewiesenes Bauland innerhalb der Ortslage kann aufgrund der fehlenden Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer in Reckerscheid nicht erworben werden. 4.0 Gegenwärtiges Planungsrecht und Bindungen für Planung die Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Reckerscheid. Sie ist damit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten. 1 Im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist das Flurstück Nr. 73 zum Teil als gemischte Baufläche (MD) dargestellt; der übrige Bereich ist als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Münstereifel wird für den geplanten Ergänzungsbereich ebenfalls geändert (25. Änderung). Zukünftig soll der gesamte Ergänzungsbereich als gemischte Baufläche (MD) dargestellt werden. Die Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz zur Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ortschaften Reckerscheid und Hummerzheim wurden mit Schreiben vom 24.07.2013 positiv durch die Bezirksregierung Köln beschieden. Landesplanerische Ziele stehen nicht entgegen. Der Kreis Euskirchen weist darauf hin, dass die Baumreihe entlang des Weges zu erhalten ist. Die Entwicklung des östlichen Teilbereichs ist unter Landschaftsschutzaspekten einer Entwicklung westlich des Weges vorzuziehen. Das östliche Grundstück soll nach Süden hin mit einer landschaftsgerechten Hecke aus heimischen Sträuchern oder Obstbäumen eingebunden werden. Der Ergänzungsbereich ist, bis auf die im Flächennutzungsplan bereits dargestellten MD-Flächen, vom Landschaftsplan Bad Münstereifel erfasst. Das Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 Mutscheider Hochfläche umfasst die in der naturräumlichen Einheit Nördliches Ahrbergland liegenden Bereiche im südwestlichen Teil des Stadtgebietes. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außer-KraftTreten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat. Abb. Ausschnitt aus dem Landschaftsplan, Kreis Euskirchen 2 Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Satzungen gemäß § 34 BauGB nicht erforderlich. 5.0 Planungskonzept und Festsetzungen Das Satzungsgebiet beidseitig des Weges ist derzeit landwirtschaftlich (Grünland) genutzt. Entlang der westlichen Seite des Weges ist eine Baumreihe (Kirsche, Mehlbeere, Birke) vorhanden. Im Norden bzw. Osten schließt eine Wohnbebauung, An der Haag 3, an. Geplant ist die Errichtung von Einfamilienhäuser in offener Bauweise, beidseitig des Weges An der Haag. Die vorhandene Baumreihe entlang des Weges wird vollständig erhalten. Im Übergang zur freien Landschaft wird das Gebiet im Süden mit einer landschaftsgerechten Hecke aus heimischen Sträuchern oder Obstbäumen versehen. Grundsätzlich müssen sich Vorhaben im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung in die Umgebung einfügen. Es ist zusätzlich möglich einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB zu treffen. Daher werden Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung auf den neuen Bauflächen getroffen. Zulässig ist eine Einzelhausbebauung in eingeschossiger Bauweise. Die Grundflächenzahl wird, unter Berücksichtigung der Dichte der Umgebungsbebauung, mit 0,2 festgesetzt. Der Gesamtversiegelungsgrad kann damit unter Anwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 0,3 erreichen. Zusätzlich werden gestalterische Festsetzungen zur Dachform, Dachneigung und Material/ Farbe getroffen. Die grünordnerischen Festsetzungen umfassen den Schutz der Baumreihe entlang des Weges An der Haag. Diese Baumreihe ist durch einen 3 m breiten Grünstreifen zu schützen. Ein Unterbrechen des Grünstreifens für notwendige Zufahrten ist zulässig. Weiterhin ist zur Kompensation für den Eingriff eine Eingrünung zur rückwärtigen, südlichen Grenze, in Form einer landschaftsgerechten Hecke aus heimischen Gehölzen oder Obstbäumen anzulegen. Das in der Bilanzierung festgestellte Defizit ist angrenzend an das Satzungsgebiet auf den Flächen der Antragsteller in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zu kompensieren. 6.0 Auswirkungen der Planung 6.1 Natur und Landschaft Die geplante Entwicklung des Satzungsgebietes bedingt Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Der Bereich stellt sich heute, bis auf die beschriebene Baumreihe, vorwiegend als Grünland / Weideland dar. Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung Die Bewertung erfolgt anhand der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Stand 03/2008. Folgende Biotop-/Nutzungstypen können im Untersuchungsgebiet voneinander abgegrenzt werden: • Bestand 3 Gesamtwert Einzelflächenwert Gesamtkorrekturfaktor 2.3 Weg mit Baumreihe Bewertung als Straßenböschung mit Gehölzbestand 1 3 9.210 130 4 1 4 520 Grundwert A 2 3.070 3 Fläche (m²) Abkürzung Code 3.4 Intensivwiese Biotoptypen Flächennummer 1 3.200 Gesamtfläche Gesamtflächenwert: Bestand 9.730 Gesamtwert 0 2.000 3 1 3 6.000 7.4 Baumreihe, Baumgruppe mit lebensraumtypischen Baumarten ≥ 50% und Einzelbaum, Kopfbaum nicht lebensraumtypisch (Hecke im Süden) 150 5 1 5 750 2.3 Weg mit Baumreihe und 3 m Grünstreifen 130 4 1 4 520 2 4.4 Zier- und Nutzgarten mit ≥ 50% heimischen Gehölzen 3 4 Biotoptypen 1.1 Versiegelte Fläche Gesamtfläche Gesamtflächenwert: Planung Grundwert A 0 1 Fläche (m²) 1 Abkürzung Code 920 0 Flächennummer Gesamtkorrekturfaktor Einzelflächenwert Planung • 3.200 - 2.460 Für das Plangebiet ergibt sich ein Biotopwertdefizit von - 2.460 ökologischen Wertpunkten. Neben dem Erhalt und der Neuanlage von Pflanzflächen sind somit 2.460 Biotopwertpunkte nach LANUV zu kompensieren. Hierzu ist auf den Flurstücken 73 oder 65, Gemarkung Mutscheid, Flur 3 eine extensiv genutzte Streuobstwiese mit 10 Obstbäumen anzulegen. Die genaue Lage ist der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Baugenehmigung mitzuteilen. Im Zuge der Bauarbeiten sind die Bäume mit Baumschutz zu versehen. Der Schutzstreifen darf nicht als Lagerfläche oder Baustellenfläche in Anspruch genommen werden. Außerdem ist die Untere Landschaftsbehörde über die Fertigstellung der Pflanzung in Kenntnis zu setzen. 4 6.2 Erschließung Die Erschließung des Ergänzungsbereiches ist über die Straße An der Haag geplant. Die Straße „An der Haag“ ist bis zur Haus-Nummer 3 asphaltiert. Dahinter handelt es sich um einen Grasnarbenweg, der entsprechend, unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes, ausgebaut werden muss. Geplant ist eine Wendeanlage für 3-achsige Müllfahrzeuge auf dem Flurstück 65 (Gemarkung Mutscheid, Flur 3) entsprechend den Angaben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. Die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 65 wird daher entsprechend angepasst. 6.3 Ver- und Entsorgung Eine öffentliche Wasserleitung sowie eine öffentliche Kanalisation sind in der Straße An der Haag nicht verlegt. Das Wohnhaus Nr. 3 wird zusammen mit dem Wohnhaus Nr. 1, welches noch an die Frankenstraße angrenzt, über eine Wasserleitung in der städtischen Wegeparze 68 versorgt. Bei dieser Wegeparzelle handelt es sich um einen namenlosen knapp 40 m langen Stichweg. Abgesehen von dem Umstand, dass das Satzungsgebiet nicht an diese Wegeparzelle stößt, steht der Leitungsquerschnitt einer gesicherten Wasserversorgung entgegen. Zur gesicherten Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Satzungsgebietes, ist von der Frankenstraße aus über eine Strecke von etwa 80 m die Wasserleitung und der Kanal zu verlegen. Die Erschließung ist grundsätzlich im Rahmen eines Erschließungsvertrages zu sichern. 6.4 Boden Hinweise auf schädliche Altablagerungen liegen nicht vor. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren. Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. 6.5 Bodendenkmalpflege Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwartet. Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16 DSchG NRW) wird hingewiesen. 6.6 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 5 6.7 Kampfmittelbeseitigung Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 6.8 Artenschutzrechtliche Belange Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.7.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) nach VV-Artenschutz NRW, auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung, mit nachstehendem Ergebnis durchgeführt. ASP Stufe I - Reckerscheid Planungsrelevante Arten finden auf dem Grünland keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Der Verlust eines potentiellen Nahrungshabitats geringer Ausdehnung wird durch die umliegenden Wiesen und Weiden kompensiert. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG treten nicht ein. Da die Bäume am Feldweg erhalten bleiben, sind keine Vermeidungsmaßnamen erforderlich. Die Bäume sind so zu sichern, dass sie durch zukünftige Bauvorhaben keinen Schaden nehmen. aufgestellt, 12. Mai 2014 27. August 2014 Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen 6