Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl /641-10
Kreuzau, 7. Oktober 1997
Vorlagen-Nr.
150/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
18.11.1997
26.11.1997
TOP: 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der jährlich vorzunehmenden Gebührenkalkulation ist zum 1.01.1998 eine Anpassung der
Straßenreinigungsgebühren erforderlich.
Gemäß der beigefügten Beitragskalkulation kann der Gebührenanteil für den Winterdienst mit 1,15 DM/m unverändert
bleiben. Aus der ebenfalls beigefügten Beitragskalkulation für den Anteil der maschinellen Straßenreinigung wollen Sie
jedoch ersehen, daß die bisherige Gebühr von 1,34 DM/m auf nunmehr 1,40 DM/m erhöht werden muß.
Nähere Einzelheiten wollen Sie bitte der jeweiligen Gebührenkalkulation entnehmen.
Ich schlage Ihnen vor, der Gebührenanpassung sowie der damit einhergehenden 8. Änderungssatzung in der
beiliegenden Fassung zuzustimmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen bereit. Auf der Grundlage der Gebührensätze ergibt
sich im Jahre 1998 folgendes Gebührenaufkommen:
a) Kehrgebühren
46.700,00 DM,
b) Winterdienstgebühren 147.800,00 DM.
III. Beschlußvorschlag:
"1.
Ab dem 1.01.1998 werden auf der Grundlage der Gebührenkalkulationen vom
20.08.1997/7.10.1997 folgende Gebührensätze festgesetzt:
a) Kehrgebühren
bei Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen:
bei Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen:
1,40 DM/m
1,40 DM/m
b) Winterdienstgebühren
einheitlich für alle Straßen unverändert:
2.
1,15 DM/m.
Die 8. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom
27.11.1990 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen."
Der Gemeindedirektor
2
- Ramm -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
8. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsund Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - SGV. NW. 2023 -, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706) in der derzeit geltenden Fassung,
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.
NW. S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 26.11.1997
folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
3
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde
Kreuzau vom 27.11.1990 beschlossen:
§1
§ 5 (4) und (5) -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhalten folgenden Fassung:
§ 5 (4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
a) dem innerörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis B)
1,40 DM,
b) dem überörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis C)
1,40 DM.
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 5 (5) Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) einheitlich für alle Straßen (siehe Verzeichnis E)
1,15 DM.
§2
Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Änderungssatzung zur Satzung über dieStraßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 27.11.1990 wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
4
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Zens -