Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
93 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
10.11.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg
Kreuzau, 10.11.2014
Vorlagen-Nr.: 55/2014
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
19.11.2014
02.12.2014
Neufassung der Hundesteuersatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Das im Jahr 2012 aufgestellte und jährlich fortzuschreibende Haushaltssicherungskonzept (HSK)
der Gemeinde Kreuzau weist den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich erstmalig im Jahr
2021 aus.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind im HSK neben den Erhöhungen der Realsteuer in den Jahren
2015, 2017, 2019 und 2021 ebenfalls Erhöhungen der Hundesteuer in den gleichen Zeitabständen
von jeweils ca. 20 % festgeschrieben.
Der Kreis Düren fordert als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren
regelmäßig nachhaltige und frühzeitige Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltssituation.
Dabei wird die Erhöhung der Gemeindesteuern explizit angeführt.
In Umsetzung der HSK-Vorgaben empfiehlt die Verwaltung daher die maßvolle Erhöhung der
Hundesteuersätze um jeweils 1,00 € monatlich pro Hund. Lediglich für die als „gefährlich“
klassifizierten Hunde, von denen derzeit ohnehin nur noch 2 registriert sind, bleibt der zu zahlende
Betrag unverändert, da er immer noch über dem achtfachen des für einen Hund entrichtenden
Betrages liegt. Angesichts der gegen Null tendierenden Anzahl dieser Tiere spielt der
Regulierungsfaktor des deutlich höheren Steuersatzes nur eine untergeordnete Rolle.
Von den derzeit 1.552 gemeldeten Hunden unterliegen 38 einem ermäßigten Steuersatz.
31 sind steuerbefreit, so dass 1.481 Hunde der vollen sowie 2 Hunde der erhöhten Steuerpflicht
unterliegen.
Den derzeitigen Anmeldungsstand vorausgesetzt, ergeben sich durch die vorgeschlagene
Erhöhung folgende Mehrerträge:
1.461 Hunde x 12,00 € = 17.772,00 €
38 Hunde x 6,00 € =
228,00 €
Somit ergeben sich insgesamt zukünftig jährliche Mehrerträge von 18.000,00 €.
Dieser Betrag ist ein weiterer Beitrag auf dem Weg zur Haushaltskonsolidierung, der für die
Gemeinde zu spürbaren jährlichen Verbesserungen führt, für den einzelnen Steuerpflichtigen aber
mit einem Mehraufwand von 12,00 € jährlich pro Hund zumutbar ist. Die Ermäßigungsregelungen
bleiben zudem weiterhin bestehen, so dass z.B. Hundehalter mit geringem Einkommen auch
zukünftig lediglich den hälftigen Steuerbetrag entrichten. Auch die 2012 eingeführte Befreiung für
ältere, aus dem Tierheim Düren übernommene Hunde bleibt bestehen.
Die letzte Erhöhung der Hundesteuersätze erfolgte zum 01.01.2007.
§ 2 Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der Steuersätze festlegt, erhöht zukünftig folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) wenn gefährliche Hunde gehalten werden
96,00 € (bisher 84,00 €)
120,00 € (bisher 108,00 € je Hund),
144,00 € (bisher 132,00 € je Hund),
840,00 € (unverändert).
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden
mitgezählt.
Die übrigen Städte und Gemeinden im Kreis Düren erheben derzeit folgende Hundesteuerstätze:
Städte/Gemeinden
1. Hund
2. Hund
3. Hund
1. gefährlicher Hund
Aldenhoven
Düren
Heimbach
Hürtgenwald
Inden
Jülich
Langerwehe
Linnich
Merzenich
Nideggen
Niederzier
Nörvenich
Titz
Vettweiß
114,00 €
84,00 €
80,00 €
72,00 €
78,00 €
72,00 €
85,00 €
70,00 €
54,00 €
84,00 €
60,00 €
84,00 €
72,00 €
51,00 €
144,00 €
96,00 €
97,00 €
84,00 €
126,00 €
90,00 €
108,00 €
120,00 €
72,00 €
110,00 €
90,00 €
108,00 €
84,00 €
66,00 €
188,00 €
96,00 €
114,00 €
102,00 €
168,00 €
111,00 €
132,00 €
180,00 €
84,00 €
130,00 €
108,00 €
132,00 €
108,00 €
82,00 €
768,00 €
400,00 €
600,00 €
720,00 €
624,00 €
576,00 €
453,00 €
500,00 €
420,00 €
550,00 €
480,00 €
564,00 €
492,00 €
409,00 €
Da die Hundesteuersatzung infolge der Steuererhöhung ohnehin zu überarbeiten war, wurden
einige weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese finden sich im Einzelnen an
folgenden Stellen:
§ 8 Abs. 2:
Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Nichtrückgabe der Hundesteuermarke werden die Kosten dem Hundehalter in Rechnung
gestellt.“
Begründung: Verfahren zukünftig analog wie bisher schon bei der Anforderung einer
Ersatzmarke.
§ 9 Ziffer 3:
Entfällt zukünftig; dadurch werden aus den bisherigen Ziffern 4 – 6 die Ziffern 3 – 5.
Begründung: Empfehlung der Mustersatzung NRW; bisher wurde die nicht fristgemäße
Abmeldung eines Hundes als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand eingestuft. Da der Hundehalter
durch die Nichtabmeldung aber keinen Vorteil erlangt, liegt keine Abgabengefährdung im Sinne
des § 20 Abs. 2 Buchst. b des KAG NRW vor.
§ 10:
Die neue Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft, und damit tritt gleichzeitig die alte Satzung in der
Form der 1. Änderungssatzung außer Kraft.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die vorgeschlagene Anhebung der Hundesteuersätze führt zu jährlichen Mehrerträgen von
insgesamt 18.000,00 €.
III. Beschlussvorschlag:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Neufassung
beschlossen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlage
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