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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
93 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
10.11.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 10.11.2014 Vorlagen-Nr.: 55/2014 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 19.11.2014 02.12.2014 Neufassung der Hundesteuersatzung I. Sach- und Rechtslage: Das im Jahr 2012 aufgestellte und jährlich fortzuschreibende Haushaltssicherungskonzept (HSK) der Gemeinde Kreuzau weist den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich erstmalig im Jahr 2021 aus. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im HSK neben den Erhöhungen der Realsteuer in den Jahren 2015, 2017, 2019 und 2021 ebenfalls Erhöhungen der Hundesteuer in den gleichen Zeitabständen von jeweils ca. 20 % festgeschrieben. Der Kreis Düren fordert als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren regelmäßig nachhaltige und frühzeitige Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltssituation. Dabei wird die Erhöhung der Gemeindesteuern explizit angeführt. In Umsetzung der HSK-Vorgaben empfiehlt die Verwaltung daher die maßvolle Erhöhung der Hundesteuersätze um jeweils 1,00 € monatlich pro Hund. Lediglich für die als „gefährlich“ klassifizierten Hunde, von denen derzeit ohnehin nur noch 2 registriert sind, bleibt der zu zahlende Betrag unverändert, da er immer noch über dem achtfachen des für einen Hund entrichtenden Betrages liegt. Angesichts der gegen Null tendierenden Anzahl dieser Tiere spielt der Regulierungsfaktor des deutlich höheren Steuersatzes nur eine untergeordnete Rolle. Von den derzeit 1.552 gemeldeten Hunden unterliegen 38 einem ermäßigten Steuersatz. 31 sind steuerbefreit, so dass 1.481 Hunde der vollen sowie 2 Hunde der erhöhten Steuerpflicht unterliegen. Den derzeitigen Anmeldungsstand vorausgesetzt, ergeben sich durch die vorgeschlagene Erhöhung folgende Mehrerträge: 1.461 Hunde x 12,00 € = 17.772,00 € 38 Hunde x 6,00 € = 228,00 € Somit ergeben sich insgesamt zukünftig jährliche Mehrerträge von 18.000,00 €. Dieser Betrag ist ein weiterer Beitrag auf dem Weg zur Haushaltskonsolidierung, der für die Gemeinde zu spürbaren jährlichen Verbesserungen führt, für den einzelnen Steuerpflichtigen aber mit einem Mehraufwand von 12,00 € jährlich pro Hund zumutbar ist. Die Ermäßigungsregelungen bleiben zudem weiterhin bestehen, so dass z.B. Hundehalter mit geringem Einkommen auch zukünftig lediglich den hälftigen Steuerbetrag entrichten. Auch die 2012 eingeführte Befreiung für ältere, aus dem Tierheim Düren übernommene Hunde bleibt bestehen. Die letzte Erhöhung der Hundesteuersätze erfolgte zum 01.01.2007. § 2 Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der Steuersätze festlegt, erhöht zukünftig folgende Fassung: Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden d) wenn gefährliche Hunde gehalten werden 96,00 € (bisher 84,00 €) 120,00 € (bisher 108,00 € je Hund), 144,00 € (bisher 132,00 € je Hund), 840,00 € (unverändert). Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Die übrigen Städte und Gemeinden im Kreis Düren erheben derzeit folgende Hundesteuerstätze: Städte/Gemeinden 1. Hund 2. Hund 3. Hund 1. gefährlicher Hund Aldenhoven Düren Heimbach Hürtgenwald Inden Jülich Langerwehe Linnich Merzenich Nideggen Niederzier Nörvenich Titz Vettweiß 114,00 € 84,00 € 80,00 € 72,00 € 78,00 € 72,00 € 85,00 € 70,00 € 54,00 € 84,00 € 60,00 € 84,00 € 72,00 € 51,00 € 144,00 € 96,00 € 97,00 € 84,00 € 126,00 € 90,00 € 108,00 € 120,00 € 72,00 € 110,00 € 90,00 € 108,00 € 84,00 € 66,00 € 188,00 € 96,00 € 114,00 € 102,00 € 168,00 € 111,00 € 132,00 € 180,00 € 84,00 € 130,00 € 108,00 € 132,00 € 108,00 € 82,00 € 768,00 € 400,00 € 600,00 € 720,00 € 624,00 € 576,00 € 453,00 € 500,00 € 420,00 € 550,00 € 480,00 € 564,00 € 492,00 € 409,00 € Da die Hundesteuersatzung infolge der Steuererhöhung ohnehin zu überarbeiten war, wurden einige weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese finden sich im Einzelnen an folgenden Stellen: § 8 Abs. 2: Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Bei Nichtrückgabe der Hundesteuermarke werden die Kosten dem Hundehalter in Rechnung gestellt.“ Begründung: Verfahren zukünftig analog wie bisher schon bei der Anforderung einer Ersatzmarke. § 9 Ziffer 3: Entfällt zukünftig; dadurch werden aus den bisherigen Ziffern 4 – 6 die Ziffern 3 – 5. Begründung: Empfehlung der Mustersatzung NRW; bisher wurde die nicht fristgemäße Abmeldung eines Hundes als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand eingestuft. Da der Hundehalter durch die Nichtabmeldung aber keinen Vorteil erlangt, liegt keine Abgabengefährdung im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b des KAG NRW vor. § 10: Die neue Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft, und damit tritt gleichzeitig die alte Satzung in der Form der 1. Änderungssatzung außer Kraft. -2- II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die vorgeschlagene Anhebung der Hundesteuersätze führt zu jährlichen Mehrerträgen von insgesamt 18.000,00 €. III. Beschlussvorschlag: Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Neufassung beschlossen. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -3-