Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
138 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
29.09.14, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 29.09.2014
Vorlagen-Nr.: 59/2012 3. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
04.11.2014
19.11.2014
02.12.2014
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. G 2,
Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“;
Hier: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17
Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“, gemäß § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde in selbiger Sitzung vom Rat der Gemeinde
Kreuzau eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zum Bebauungsplan Nr. G 2 als Satzung
beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 28.12.2012 hat die Veränderungssperre
Rechtskraft erlangt.
Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung gemäß § 14 BauGB mit dem Inhalt
beschlossen worden, dass
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen und
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Veränderungssperre hat gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Geltungsdauer von zwei
Jahren. Somit läuft die Veränderungssperre am 28.12.2014 aus. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3
BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern. Da bis zum Ablauf der
Geltungsdauer der Veränderungssperre der Bebauungsplan voraussichtlich noch keine
Rechtskraft erlangt haben wird, empfiehlt die Verwaltung zur weiteren Sicherung der Planung die
Veränderungssperre um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Geltungsdauer verlängert sich somit
bis zum 27.12.2015. Soweit und sobald der Bebauungsplan Nr. G 2 rechtskräftig geworden ist, tritt
die Veränderungssperre außer Kraft (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Die Verlängerung der Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung soll im Amtsblatt 12/2014 (Veröffentlichung
am 12.12.2014) erfolgen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Da die Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgt, entstehen keine
gesonderten Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen
Steinkaul“, wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß
§ 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Anlage
-2-