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Allgemeine Vorlage (Satzungstext)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
200 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
29.09.14, 13:08
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Satzungstext) Allgemeine Vorlage (Satzungstext)

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Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 59/2012 3. Ergänzung Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Verlängerung einer Veränderungssperre Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) m. W. v. 01.08.2014, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) - SGV. NRW. 2023 -, wird gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 02.12.2014 folgende Satzung erlassen: § 1 – Zu sichernde Planung Zur Sicherung der Planung des Bebauungsplans Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“, wird die Geltungsdauer der „Satzung der Gemeinde Kreuzau über eine Veränderungssperre“ in der Gemarkung Thum, östlich des Ortsteils Thum, entlang der Grenze zur Gemeinde Vettweiß und der Stadt Nideggen, vom 11.12.2012 (Bekannt gemacht im Amtsblatt 12/2012 am 28.12.2012) in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. § 2 – Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der ersten Verlängerung der Veränderungssperre ist aus der Übersichtskarte ersichtlich (rote Umrandung). Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 – Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1 a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, b) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. § 4 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt unter Abweichung von § 5 der Satzung vom 11.12.2012 spätestens am 28.12.2015 außer Kraft. § 17 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt. Die Satzung tritt vor diesem Zeitpunkt außer Kraft, sobald die Bauleitplanung für den in § 2 definierten Geltungsbereich Rechtskraft erlangt. Kreuzau, den 03.12.2014 Der Bürgermeister - Ingo Eßer - 2