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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10, Parzellen Nrn. 386, 46, 45, 44/2, 44/1, 282, 283 und 40, "Rödderweg"; hier: Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10, Parzellen Nrn. 386, 46, 45, 44/2, 44/1, 282, 283 und 40, "Rödderweg";
hier:	Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 BauGB) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10, Parzellen Nrn. 386, 46, 45, 44/2, 44/1, 282, 283 und 40, "Rödderweg";
hier:	Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 115/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 22.11.2000 05.12.2000 19.12.2000 TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach im Bereich der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10, Parzellen Nrn. 386, 46, 45, 44/2, 44/1, 282, 283 und 40, „Rödderweg“; hier: Aufnahme von Festsetzungen nach § 9 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26. 09. 2000 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach gefasst. Der Änderungsbereich umfasst die o. a. Grundstücke. Gemäß § 34 Abs. 4 BauGB ist es bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 rechtlich möglich, einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB zu treffen. Hiervon wurde in der Vergangenheit auch in anderen Satzungsfällen Gebrauch gemacht. Aufgrund der topographischen Verhältnisse schlage ich Ihnen auch hier vor, folgende Festsetzungen zu treffen: • • • • Einzel-, maximal Doppelhäuser, zweigeschossig, geneigtes Dach, maximale Firsthöhe 7,50 m OK Straße vor Gebäudemitte. Wie Sie aus der beigefügten Ablichtung des Höhenplanes ersehen wollen, liegen die Grundstücke im Durchschnitt zwischen 2,00 bis 2,50 m tiefer als die Oberkante der Straße vor der jeweiligen Grundstücksmitte. Aus diesem Grunde halte ich es für sinnvoll, die Firsthöhe mit 7,50 m auf OK Straße zu begrenzen. Bei der Parzelle Nr. 46 handelt es sich um eine Streuobstwiese, die vor einigen Jahren angelegt worden ist. Der Grundstückseigentümer ist an einer Bebauung nicht interessiert. Um diesem Wunsch zu entsprechen, sollte für dieses Grundstück eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 25 BauGB (Erhaltung des derzeitigen Zustandes) erfolgen. Für die übrigen Grundstücke ist eine ökologische Bewertung und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Der entsprechende landschaftspflegerische Fachbeitrag ist zurzeit in Arbeit und wird in einer weiteren Sitzungsrunde gesondert beraten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - entfällt - 2 III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „In die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach, Teilbereich „Rödderweg“, werden folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB aufgenommen: • • • • Einzel-, maximal Doppelhäuser, zweigeschossig, geneigtes Dach, maximale Firsthöhe 7,50 m OK Straße vor Gebäudemitte. III. Beschlussvorschlag: „In die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach, Teilbereich „Rödderweg“, werden folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB aufgenommen: • • • • • Einzel-, maximal Doppelhäuser, zweigeschossig, geneigtes Dach, maximale Firsthöhe 7,50 m OK Straße vor Gebäudemitte, GRZ 0,4; GFZ 0,8. Der Bürgermeister - Ramm -AnlageIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: