Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00/F 2, 11. Änderung
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 02. 08. 2005
Vorlagen-Nr.:
57/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
06.09.2005
20.09.2005
27.09.2005
TOP: 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 2, Ortsteil
Stockheim, Teilbereich „Am Bergwerk“;
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 15. 07. 2005 hat der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Stockheim,
Flur 14, Parzelle Nr. 605, Herr Georg Rak, Merzenich, einen Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes F 2 gestellt. Er beantragt, im Bereich seines Grundstückes eine überbaubare
Fläche auszuweisen, sodass eine Bebauung planungsrechtlich möglich wird. Er begründet dies
damit, dass sein Grundstück unmittelbar an die voll erschlossene Straße „ Am Bergwerk“ angrenzt
und diese gegenüberliegend auch bebaut ist. Die Lage des Grundstückes ist aus der
beiliegenden Flurkartenablichtung ersichtlich (Anlage 1).
Aus der Sicht der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Das Grundstück wird derzeit vom rechtskräftigen Bebauungsplan F 2, Ortsteil Stockheim, aus dem
Jahre 1968 erfasst. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ist hier nur eine einzeilige
Bauzeile entlang der Straße „Am Buchenmaar“ ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplanes bildete die heutige Parzelle 605 eine Einheit mit der vorgelagerten Parzelle 604.
Da auch diese Nachbargrundstücke im rückwärtigen Bereich keine überbaubaren Flächen
enthalten und zum damaligen Zeitpunkt auch die Erschließung nicht gesichert gewesen wäre, war
dies auch folgerichtig. Der Ursprungsbebauungsplan ist als Anlage 2 beigefügt.
Im Jahre 1981 wurde eine erste Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt. Im Rahmen dieser
1. Änderung ist eine Bebauung der östlich angrenzenden Grundstücke ermöglicht worden.
Parallel zu den Parzellen 604 und 605 wurde die Erschließungsstraße „Am Bergwerk“
ausgewiesen und auch ausgebaut. Der Bebauungsplan F 2, 1. Änderung, ist als Anlage 3
beigefügt. Wie Sie aus der Flurkarte ersehen wollen, grenzt das Grundstück des Herrn Rak
(Parzelle 605) unmittelbar an diese Erschließungsstraße an. Gegenüberliegend ist auch
Wohnbebauung vorhanden. Im Zuge des seinerzeitigen Änderungsverfahrens war Herr Rak an
einer Bebauung seines Grundstückes nicht interessiert. Da er inzwischen sein ehemaliges
Wohnhausgrundstück (Am Buchenmaar 6) veräußert hat und lediglich noch den rückwärtigen
Bereich (heutige Parzelle 605) im Eigentum behalten hat und er nicht mehr ortsansässig ist,
möchte er sein bisher nur gärtnerisch genutztes Grundstück gerne veräußern. Der Wunsch ist
verständlich und auch aufgrund der vorhandenen Bebauung städtebaulich vertretbar. Das
Grundstück hat zwar nur eine Größe von 280 qm. Aufgrund der Grundstücksbreite und der
Grundstückstiefe ist unter Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften dennoch eine
Bebauung mit einer Grundfläche von ca. 112 qm möglich.
-2Zu den Nachbargrenzen muss ein Grenzabstand von 3 m eingehalten werden. Zur Straße „Am
Bergwerk“ hin reicht ein Abstand von 2 m (das Wohnhaus Nr. 6 ist ebenfalls nur 2 m von der
Straßengrenze entfernt).
Während nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 2 entlang der Straße „Am
Buchenmaar“ eine zwingend zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, sollten für dieses
Grundstück im rückwärtigen Bereich die Festsetzungen des Bebauungsplanes F 2, 1. Änderung,
wie folgt übernommen werden:
Gebietscharakter:
WA,
Geschossigkeit:
1-geschossig,
maximale Firsthöhe: 9 m,
GRZ 0,4,
GFZ 0,5,
Dachform: geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben.
Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kann somit ein
vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Auf die frühzeitige Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Unter Anwendung des § 13
Abs. 1 Ziffer 2 BauGB wird eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Hinweis:
Ein Umweltbericht ist im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden vom Antragsteller übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung der 11. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. F 2, Ortsteil Stockheim, Teilbereich „Am Bergwerk“, wird gemäß §
2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
In Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB erfolgt wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB.
Die Änderung betrifft ausschließlich das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14,
Parzelle Nr. 605. Es werden die Festsetzungen entsprechend dem Inhalt der
Sitzungsvorlage getroffen.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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