Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH", hier: 1. Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf 2. Beschluss zur Durchführung der Verfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
83 kB
Datum
02.10.2014
Erstellt
13.08.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH",
hier: 	1. Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf
	2. Beschluss zur Durchführung der Verfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH",
hier: 	1. Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf
	2. Beschluss zur Durchführung der Verfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB)

öffnen download melden Dateigröße: 83 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 25.07.2014 Vorlagen-Nr.: 28/2012 3. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 09.09.2014 17.09.2014 25.09.2014 02.10.2014 Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH", hier: 1. Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf 2. Beschluss zur Durchführung der Verfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB I. Sach- und Rechtslage: In seiner Sitzung am 26.06.2012 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan E 28 gefasst (VL 28/2012). Am 14.09.2012 hat der Rat planerische Ziele zum Bebauungsplanentwurf gefasst (VL 28/2012 1. Ergänzung) und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen (43/2012). Der Entwurf des Bebauungsplans E 28 nebst Begründung und textlichen Festsetzungen wurde dem Bau- und Planungsausschuss in seiner letzten Sitzung am 12.03.2014 vorgelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich hierzu auf die Sitzungsvorlage Nr. 28/2012 2. Ergänzung. Die Verwaltung unterbreitete in dieser Vorlage den Beschlussvorschlag dem Bebauungsplanentwurf zuzustimmen und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB) und der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) zu beschließen. Der Bau- und Planungsausschuss hat sich fraktionsübergreifend dafür ausgesprochen keinen Beschluss zum Bebauungsplanentwurf zu fassen, da noch Beratungsbedarf zum Entwurf bestehen würde. Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt. Der Bebauungsplanentwurf, die zugehörige Begründung und die textlichen Festsetzungen werden nunmehr den Fachausschüssen und dem Rat erneut zur Zustimmung und zum Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB vorgelegt. Die Unterlagen sind als Anlage 1 bis 3 beigefügt. Der Planentwurf ist seit der Vorlage im Bau- und Planungsausschuss vom 12.03.2014 nicht verändert worden. Die textlichen Festsetzungen und die Begründung sind an einigen Stellen korrigiert worden. Zu den wesentlichen Inhalten und Festsetzungen des Bebauungsplans haben sich keine Veränderungen ergeben. In der oben angesprochenen Sitzung Bau- und Planungsausschuss vom 12.03.2014 wurde bereits kontrovers über die im Planentwurf vorgesehene Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO (mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“) diskutiert. Hierzu verweise ich auf ein Schriftstück des RA Nettekoven (Mitarbeiter von RA Dr. Oerder), das sich mit der Zulässigkeit eines Sondergebietes für eine Papierfabrik befasst. Das Schriftstück ist der Vorlage als Anlage 4 beigefügt. Ich möchte darauf hinweisen, dass mit der Zustimmung zum hier vorgelegten Bebauungsplanentwurf bzw. mit dem Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB keine abschließende Entscheidung über die Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Im weiteren Verfahren können noch Anpassungen am Planentwurf jeder Art getroffen werden. Es ist für das weitere Verfahren jedoch wichtig und notwendig die Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit zum Planentwurf einzuholen, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen und den Bebauungsplan ggfs. anpassen zu können. Aus diesem Grund empfehle ich ihnen den Beschluss zu den Verfahren nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB zu fassen, um im Rahmen der Beteiligungsverfahren Stellungnahmen der Behörden und Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf einzuholen. Dieser Verfahrensschritt sollte auch aufgrund der zeitlich befristeten Veränderungssperre baldmöglichst in Angriff genommen werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: 1. Dem Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und textlichen Festsetzungen wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Scoping) gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-