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Allgemeine Vorlage (Textliche Festsetzungen B.-Plan E 28)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
435 kB
Datum
02.10.2014
Erstellt
13.08.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu VL 28/2012, 3. Ergänzung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zum Bebauungsplan Nr. E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“ Gemeinde Kreuzau – Ortslage Kreuzau Entwurf zur frühzeitigen Auslegung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR FRÜHZEITIGEN STAND: März 2014 GEMEINDE KREUZAU TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR FRÜHZEITIGEN AUSLEGUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. E 28 – BETRIEBSGELÄNDE NIEDERAUER MÜHLE – ENTWURF 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ sind Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe, auch als Altpapier, zulässig sowie Anlagen, die der primären Zweckbestimmung der Papierfabrik dienen ohne selbst Anlage zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe zu sein. 1.2. In dem Gewerbegebiet (GE) sind Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 (2) Nr. 3 und 4 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 8 (3) Nr. 3 BauNVO) nicht zulässig. 1.3. Im Mischgebiet (MI1 und MI2) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen Vergnügungsstätten (§ 6 (2) Nr. 6 bis 8 und § 6 (3) BauNVO) nicht zulässig. und 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1. Die in der Planzeichnung für das Sondergebiet „Papierfabrik“ festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (GH) definieren sich durch den höchsten Punkt der baulichen Anlagen. 2.2. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie in dem Gewerbegebiet dürfen besondere Anlagen sowie technische und bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen ausnahmsweise überschreiten, sofern diese Anlagen oder Vorkehrungen zu einer Minderung der Lärmimmissionen an dem diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden maßgeblichen Immissionspunkten führen. 2.3. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie in dem Gewerbegebiet dürfen besondere Anlagen sowie technische und bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Luft, Gerüche) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen ausnahmsweise überschreiten, sofern diese Anlagen oder Vorkehrungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich sind oder gutachterlich nachgewiesen wird, dass diese Maßnahmen bzw. baulichen Anlagen zu einer Minderung der beeinträchtigenden Umwelteinwirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten führen. 2.4. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie in dem Gewerbegebiet dürfen Teile sonstiger technischer Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Teile von Klimaanlagen) die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen um bis zu 3,0 m überschreiten, sofern die Anlagen nicht zu einer Zunahme der Immissionen (insbesondere Luft, Gerüche, Lärm) an den maßgeblichen Immissionsorten führt, nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 3. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Im Sondergebiet „Papierfabrik“ sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente gemäß DIN 45691 weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten [die Werte werden im Laufe des Verfahrens gutachterlich ermittelt]. Fläche Flächengröße in m² SO „Papierfabrik“ k.A. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Emissionskontingente LEK in dB(A) pro m² tags nachts k.A. STAND: März 2014 k.A. 2 GEMEINDE KREUZAU TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR FRÜHZEITIGEN AUSLEGUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. E 28 – BETRIEBSGELÄNDE NIEDERAUER MÜHLE – ENTWURF Ausgehend von dem in Bebauungsplan gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose (UTMKoordinaten: X : …; Y: …) erhöhen sich für die Richtungssektoren A und B die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente [die Werte werden im Laufe des Verfahrens gutachterlich ermittelt]: Richtungssektor Winkel A B k.A. k.A. Zusatzkontingent in dB(A) pro m² tags nachts k.A. k.A. k.A. k.A. Der Nachweis ist gemäß den Regeln der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006) zu führen. 4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 4.1. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ und MI2 sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO zulässig. 4.2. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ und MI2 sind nach § 23 (5) BauNVO Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Hinweise Bau- und Bodendenkmal Mühlenteich Das Gewässer Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als Bodendenkmal (Nr. 11 / DN 166) eingetragen. Die offenbar deckungsgleichen Geltungsbereiche wurden in die nebenstehende Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Maßgeblich ist der Geltungsbereich der Denkmalliste. Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. Höhenangaben Die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen sind in der Planzeichnung in der Einheit „über Normalnull“ (ü.NN) aus Gründen der Bestimmtheit angegeben. Das Geländeniveau befindet sich im Plangebiet bei ca. 147 m ü.NN. Eine festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen von 157,5 m ü.NN entspricht somit einer tatsächlichen Höhe von ca. 10,5 m. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: März 2014 3