Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
435 kB
Datum
02.10.2014
Erstellt
13.08.14, 18:17
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu VL 28/2012, 3. Ergänzung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
zum Bebauungsplan Nr. E 28
„Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“
Gemeinde Kreuzau – Ortslage Kreuzau
Entwurf
zur frühzeitigen Auslegung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR FRÜHZEITIGEN
STAND: März 2014
GEMEINDE KREUZAU
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR FRÜHZEITIGEN AUSLEGUNG
DES BEBAUUNGSPLANS NR. E 28 – BETRIEBSGELÄNDE NIEDERAUER MÜHLE – ENTWURF
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1. Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ sind Anlagen zur Herstellung
von Papier, Karton und Pappe, auch als Altpapier, zulässig sowie Anlagen, die der
primären Zweckbestimmung der Papierfabrik dienen ohne selbst Anlage zur Herstellung
von Papier, Karton und Pappe zu sein.
1.2. In dem Gewerbegebiet (GE) sind Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 (2)
Nr. 3 und 4 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 8 (3) Nr. 3 BauNVO) nicht zulässig.
1.3. Im Mischgebiet (MI1 und MI2) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen
Vergnügungsstätten (§ 6 (2) Nr. 6 bis 8 und § 6 (3) BauNVO) nicht zulässig.
und
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1. Die in der Planzeichnung für das Sondergebiet „Papierfabrik“ festgesetzten maximal
zulässigen Höhen baulicher Anlagen (GH) definieren sich durch den höchsten Punkt der
baulichen Anlagen.
2.2. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie in dem Gewerbegebiet dürfen besondere
Anlagen sowie technische und bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Lärm) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die
zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen ausnahmsweise
überschreiten, sofern diese Anlagen oder Vorkehrungen zu einer Minderung der
Lärmimmissionen an dem diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden maßgeblichen
Immissionspunkten führen.
2.3. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie in dem Gewerbegebiet dürfen besondere
Anlagen sowie technische und bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Luft, Gerüche) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen ausnahmsweise
überschreiten, sofern diese Anlagen oder Vorkehrungen aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht erforderlich sind oder gutachterlich nachgewiesen wird, dass diese Maßnahmen
bzw. baulichen Anlagen zu einer Minderung der beeinträchtigenden Umwelteinwirkungen
an den maßgeblichen Immissionsorten führen.
2.4. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ sowie in dem Gewerbegebiet dürfen Teile sonstiger
technischer Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Teile von Klimaanlagen) die zeichnerisch
festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen um bis zu 3,0 m überschreiten, sofern
die Anlagen nicht zu einer Zunahme der Immissionen (insbesondere Luft, Gerüche,
Lärm) an den maßgeblichen Immissionsorten führt, nachbarliche Belange nicht
beeinträchtigt werden.
3. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im Sondergebiet „Papierfabrik“ sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in
der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente gemäß DIN 45691 weder
tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten [die
Werte werden im Laufe des Verfahrens gutachterlich ermittelt].
Fläche
Flächengröße in m²
SO „Papierfabrik“
k.A.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Emissionskontingente LEK in dB(A) pro m²
tags
nachts
k.A.
STAND: März 2014
k.A.
2
GEMEINDE KREUZAU
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR FRÜHZEITIGEN AUSLEGUNG
DES BEBAUUNGSPLANS NR. E 28 – BETRIEBSGELÄNDE NIEDERAUER MÜHLE – ENTWURF
Ausgehend von dem in Bebauungsplan gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose (UTMKoordinaten: X : …; Y: …) erhöhen sich für die Richtungssektoren A und B die
Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente [die Werte werden im Laufe des
Verfahrens gutachterlich ermittelt]:
Richtungssektor
Winkel
A
B
k.A.
k.A.
Zusatzkontingent in dB(A) pro m²
tags
nachts
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Der Nachweis ist gemäß den Regeln der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe
Dezember 2006) zu führen.
4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ und MI2 sind Stellplätze außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen für
Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO zulässig.
4.2. In dem Sondergebiet „Papierfabrik“ und MI2 sind nach § 23 (5) BauNVO
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.
Hinweise
Bau- und Bodendenkmal Mühlenteich
Das Gewässer Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117)
und als Bodendenkmal (Nr. 11 / DN 166) eingetragen. Die offenbar deckungsgleichen
Geltungsbereiche wurden in die nebenstehende Planzeichnung nachrichtlich
übernommen. Maßgeblich ist der Geltungsbereich der Denkmalliste.
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der
allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
Höhenangaben
Die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen sind in der
Planzeichnung in der Einheit „über Normalnull“ (ü.NN) aus Gründen der Bestimmtheit
angegeben. Das Geländeniveau befindet sich im Plangebiet bei ca. 147 m ü.NN. Eine
festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen von 157,5 m ü.NN entspricht somit einer
tatsächlichen Höhe von ca. 10,5 m.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: März 2014
3