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Sitzungsvorlage (2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
29.11.12, 15:16
Aktualisiert
29.11.12, 15:16
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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 32 Az.: 32 Sp. Jülich, 27.11.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 526/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2012 Stadtrat 06.12.2012 TOP Ergebnisse 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG Anlg.: - 1 I SD.Net 32 Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt die 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 wie folgt: 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe schließen als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S 122), in der derzeit geltenden Fassung, auf Grund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NW. S. 621/SGV NW 202), in der derzeit geltenden Fassung, folgende 2. Änderung zur öffentlich–rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999: Artikel I 1. In § 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 3. In § 2 Absatz 2 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 erster Satz werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. In § 3 Absatz 2 letzter Satz werden jeweils die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 6. § 4 Absatz 1 (Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel) wird wie folgt neu gefasst: „Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017.“ Artikel II Diese 2. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde und nach Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2013 wirksam. Begründung: Der bisher für alle beteiligten Kommunen eingesetzte Brandschutztechniker der Gemeinde Inden ist am 01.11.2012 in den Ruhestand eingetreten. Daher musste über das zukünftige Vorgehen entschieden werden. Im Zuge dessen erklärte die Gemeinde Niederzier, einen Brandschutztechniker stellen zu können. Es wurde entschieden, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dessen muss die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 in den o.g. Punkten geändert werden. Die geänderte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 526/2012 x nein nein Seite 2