Daten
Kommune
Jülich
Größe
29 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
29.11.12, 15:16
Aktualisiert
29.11.12, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG
Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe schließen als
gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122) aufgrund der §§ 23 ff.
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV NW S.
621/ SGV NW 202) in der jeweils geltenden Fassung folgende
öffentlich-rechtliche
Vereinbarung:
§ 1 Inhalt
(1)
Die Gemeinde Niederzier verpflichtet sich im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit für die Vertragspartner die Aufgabe der Brandschau
nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998
in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
§ 2 Durchführung
(1)
Die Gemeinde Niederzier verpflichtet sich, einen Brandschutztechniker mit der nach § 6
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der jeweils
geltenden Fassung erforderliche Qualifikation einzustellen und mit der Durchführung der
Aufgabe des Brandschutzes für alle Vertragspartner zu beauftragen.
(2)
Die Gemeinde Niederzier verpflichtet sich, den erforderlichen Arbeitsplatz in ihren
Räumlichkeiten einzurichten und die erforderlichen Schreibkraftanteile für die Erstellung
des Brandschutzberichtes bereitzustellen.
(3)
Die Berichte Über durchgeführte Brandschauen werden von dem Brandschutztechniker
über die jeweils zuständige örtliche Ordnungsbehörde an die Eigentümer, Besitzer oder
sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie
denjenigen, der eine Leistung gern. § 2 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung über die Erhebung
von Gebühren beantragt, übersandt. Diese veranlasst ggf. die erforderlichen weiteren
Maßnahmen (z. B. Terminvereinbarung einer Nachschau, Ausfertigung und Versendung
der Gebührenbescheide) oder informiert die zuständige Bauaufsichtsbehörde, wenn deren
Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Die Bestimmung der Reihenfolge der Durchführung
der Brandschau bestimmt der Brandschutztechniker je nach Gefährdungsgrad der
einzelnen Objekte.
§ 3 Kosten
(1)
Die Vertragspartner verpflichten sich, Satzungen zur Erhebung von kostendeckenden
Gebühren nach § 41 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung zu erlassen. Die Gebührensätze müssen in allen Städten und Gemeinden
-2gleich hoch sein. Grundlage der Gebührenberechnung ist die Gebührenkalkulation der
Gemeinde Niederzier.
(2)
Die für die Durchführung der Brandschau von den übrigen Vertragspartnern erhobenen
Gebühren stehen der Gemeinde Niederzier zu abzüglich 50 % des
Gemeinkostenzuschlages (s. Gebührenkalkulation); die Gebührenfestsetzung soll
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der kompletten Unterlagen bei der zuständigen
Stadt/Gemeinde erfolgen. Die Gebührenerstattungen sind zeitnah durchzuführen,
spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Gebührenfestsetzung. Soweit der Gemeinde
Niederzier nach Abrechnung/Erhalt der zuvor erwähnten Gebührensätze ein Rest
verbleibt, geht dieser zu Lasten der Gemeinde Niederzier.
(3)
Wird im Gebiet eines übrigen Vertragspartners eine Brandschau in einem Gebäude
durchgeführt, für das nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes NW in der
jeweils geltenden Fassung Gebührenfreiheit besteht oder wird im Einzelfall ein Erlass
der Gebühr vorgenommen, so trägt der betreffende Vertragspartner den auf die
durchgeführte Maßnahme entfallenden Gebührenanteil. Dasselbe gilt, wenn sich endgültig
herausstellen sollte, dass Gebühren nicht beigetrieben werden können, weil die
Gebührensatzung des Vertragspartners ganz oder teilweise unwirksam sein sollte.
§ 4 Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel
(1)
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017.
(2)
Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor ihrem Ablauf durch
Schreiben gegen Zustellungsnachweis gekündigt werden. Wird von der
Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so verlängert sich die Vereinbarung um
weitere fünf Jahre.
(3)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(4)
Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhaltes maßgebend
sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer
Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so
kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vereinbarungsinhaltes an die geänderten
Verhältnisse verlangen.
(5)
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam
sind, betrifft das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht, wenn anzunehmen
ist, dass die übrigen Bestimmungen auch ohne die unwirksamen gelten sollen. Die
Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem Zweck
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung so nahe wie möglich kommen.
§ 5 Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
entscheidet gemäß § 30 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit der Landrat
des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde.
-3-
§ 6 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
nach der Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde am Tage
nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.