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Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 526/2012)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
29 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
29.11.12, 15:16
Aktualisiert
29.11.12, 15:16
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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe schließen als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122) aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/ SGV NW 202) in der jeweils geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: § 1 Inhalt (1) Die Gemeinde Niederzier verpflichtet sich im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für die Vertragspartner die Aufgabe der Brandschau nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 2 Durchführung (1) Die Gemeinde Niederzier verpflichtet sich, einen Brandschutztechniker mit der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Qualifikation einzustellen und mit der Durchführung der Aufgabe des Brandschutzes für alle Vertragspartner zu beauftragen. (2) Die Gemeinde Niederzier verpflichtet sich, den erforderlichen Arbeitsplatz in ihren Räumlichkeiten einzurichten und die erforderlichen Schreibkraftanteile für die Erstellung des Brandschutzberichtes bereitzustellen. (3) Die Berichte Über durchgeführte Brandschauen werden von dem Brandschutztechniker über die jeweils zuständige örtliche Ordnungsbehörde an die Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie denjenigen, der eine Leistung gern. § 2 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung über die Erhebung von Gebühren beantragt, übersandt. Diese veranlasst ggf. die erforderlichen weiteren Maßnahmen (z. B. Terminvereinbarung einer Nachschau, Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide) oder informiert die zuständige Bauaufsichtsbehörde, wenn deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Die Bestimmung der Reihenfolge der Durchführung der Brandschau bestimmt der Brandschutztechniker je nach Gefährdungsgrad der einzelnen Objekte. § 3 Kosten (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, Satzungen zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren nach § 41 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung zu erlassen. Die Gebührensätze müssen in allen Städten und Gemeinden -2gleich hoch sein. Grundlage der Gebührenberechnung ist die Gebührenkalkulation der Gemeinde Niederzier. (2) Die für die Durchführung der Brandschau von den übrigen Vertragspartnern erhobenen Gebühren stehen der Gemeinde Niederzier zu abzüglich 50 % des Gemeinkostenzuschlages (s. Gebührenkalkulation); die Gebührenfestsetzung soll innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der kompletten Unterlagen bei der zuständigen Stadt/Gemeinde erfolgen. Die Gebührenerstattungen sind zeitnah durchzuführen, spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Gebührenfestsetzung. Soweit der Gemeinde Niederzier nach Abrechnung/Erhalt der zuvor erwähnten Gebührensätze ein Rest verbleibt, geht dieser zu Lasten der Gemeinde Niederzier. (3) Wird im Gebiet eines übrigen Vertragspartners eine Brandschau in einem Gebäude durchgeführt, für das nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes NW in der jeweils geltenden Fassung Gebührenfreiheit besteht oder wird im Einzelfall ein Erlass der Gebühr vorgenommen, so trägt der betreffende Vertragspartner den auf die durchgeführte Maßnahme entfallenden Gebührenanteil. Dasselbe gilt, wenn sich endgültig herausstellen sollte, dass Gebühren nicht beigetrieben werden können, weil die Gebührensatzung des Vertragspartners ganz oder teilweise unwirksam sein sollte. § 4 Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017. (2) Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor ihrem Ablauf durch Schreiben gegen Zustellungsnachweis gekündigt werden. Wird von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so verlängert sich die Vereinbarung um weitere fünf Jahre. (3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (4) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhaltes maßgebend sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vereinbarungsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen. (5) Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind, betrifft das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht, wenn anzunehmen ist, dass die übrigen Bestimmungen auch ohne die unwirksamen gelten sollen. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung so nahe wie möglich kommen. § 5 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entscheidet gemäß § 30 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit der Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde. -3- § 6 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nach der Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.