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Mitteilungsvorlage (Bebauung des Grundstückes Gemarkung Hohn, Flur 31, Flurstück 22/2 - Bad Münstereifel-Witscheiderhof, Wernerstraße 6 )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
137 kB
Datum
16.09.2014
Erstellt
04.09.14, 16:20
Aktualisiert
04.09.14, 16:20
Mitteilungsvorlage (Bebauung des Grundstückes Gemarkung Hohn, Flur 31, Flurstück 22/2 - Bad Münstereifel-Witscheiderhof, Wernerstraße 6 ) Mitteilungsvorlage (Bebauung des Grundstückes Gemarkung Hohn, Flur 31, Flurstück 22/2 - Bad Münstereifel-Witscheiderhof, Wernerstraße 6 )

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 01.09.2014 - Der Bürgermeister Az: 60 Nr. der Ratsdrucksache: 83-X __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 16.09.2014 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Bebauung des Grundstückes Gemarkung Hohn, Flur 31, Flurstück 22/2 – Bad MünstereifelWitscheiderhof, Wernerstraße 6 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Frau Schulz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Der Verwaltung liegt eine Anfrage zur weiteren Bebaubarkeit des Grundstückes Gemarkung Hohn, Flur 31, Flurstück 22/2 – Bad Münstereifel-Witscheiderhof, Wernerstraße 6 vor. Das Grundstück liegt gem. § 34 BauGB im Innenbereich und ist im Flächennutzungsplan nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 5 BauNVO als Dorfgebiet dargestellt. Die Erschließung für das Grundstück ist sichergestellt. Geplant ist die Errichtung eines Atelierhauses in Containerbauweise mit den Außenmaßen 9 Meter x 5 Meter. Das Haus soll auf 1 Meter hohen Stelzen aufgeständert und voraussichtlich in Holz ausgeführt werden. Im rückwärtigen Bereich des o.g. Grundstückes befindet sich bereits mit einem Abstand von etwa 23 Metern zur Straße ein als Ferienobjekt genutztes Wohngebäude, dessen Grundfläche etwa 40 Seite 2 von Ratsdrucksache 83-X m² beträgt. Dieses rückt durch den an der Straße liegenden Neubau in eine sogenannte zweite Baureihe. Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück ist in einem beigefügten Plan dargestellt. Die Erschließung ist weiterhin sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist nun das geplante Bauvorhaben zu bewerten. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein im Zusammenhang bebauten Ortsteil geplantes Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist in diesem Bereich geprägt durch das Bauen entlang der Straßenfront. Demnach fügt sich das geplante Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung wie auch der Lage ein. Aus planungsrechtlicher sowie städtebaulicher Sicht kann dem geplanten Vorhaben zugestimmt werden. Ein entsprechender Bauantrag wird positiv beschieden werden. 2. Rechtliche Würdigung Das geplante Vorhaben ist gem. BauGB und BauONW genehmigungspflichtig. Dem Ausschuss zur Kenntnis.