Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,9 MB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
.........................
(Erner)
Der Bürgermeister
(Erner)
Der Bürgermeister
(Erner) )
Der Bürgermeister
(Erner)
Der Bürgermeister
(Erner)
Der Bürgermeister
(Erner)
Der Bürgermeister
(Erner)
Der Bürgermeister
(Erner)
Der Bürgermeister
Erftstadt, den ........................
(Erner)
Der Bürgermeister
Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB ist am
.................... erfolgt.
Erftstadt, den ........................
Dieser Plan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Erftstadt am .................... als
Satzung beschlossen worden.
Erftstadt, den ........................
Der Beschluss des Rates über die in der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vorgetragenen Stellungnahmen erfolgte am .................... .
Erftstadt, den ........................
Dieser Plan hat mit der Begründung und den wesentlichen zu diesem Zeitpunkt bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom .................... bis .................... öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den ........................
Die ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses gemäß § 3 BauGB ist
am .................... erfolgt.
Erftstadt, den ........................
Dieser Plan ist gemäß § 3 BauGB durch Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt vom Rat
am..................... zur Offenlegung beschlossen worden.
Erftstadt, den ........................
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
Bürgerversammlung erfolgte am .................... .
Erftstadt, den ........................
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom .................... bis .................... .
Erftstadt, den ........................
Der Rat der Stadt hat gemäß § 2 BauGB durch Beschluss vom.................... die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 135 beschlossen.
Verfahren:
Erftstadt, den ........................
Die vorliegende Plangrundlage ist ein Ausschnitt der Katasterflurkarte des Rhein-ErftKreises (Stand Mai 2011). Die Darstellung entspricht dem Koordinatensystem Gauß-Krüger.
Textliche Festsetzungen:
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Nr. 4. Gartenbaubetriebe,
Nr. 5. Tankstellen
Maß der baulichen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 und § 9 Abs.1a BauGB
2.3 Flächen mit Erhaltungs- und Pfanzbindungen von Gehölzen
Der am östlichen Rand des Plangebietes liegende 6 Meter breite Streifen ist in seinem Baumbesatz
zu erhalten oder durch die Unterpflanzung von Bäumen und Sträuchern (siehe Pflanzliste im
Umweltbericht) als Übergang zum Waldrand auszubilden, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.
Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als
vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich
der Gehölzflächen am Bahndamm westlich des Plangebietes (Gem. Liblar, Flur 12, Flurstücke 396;
Eigentümer: Stadt Erftstadt) folgende künstliche Nisthilfen an geeignete Standorte zu installieren:
fünf Halbhöhlenkästen, fünf Meisenkästen und fünf Fledermauskästen.
Diese müssen den Tieren vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und
Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für
gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
2.2
Externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem.
§ 9 (1a) BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 2228 m² auf
der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost"
(Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche
wird anteilig auf Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. §135 a bis c BauGB
(Natruschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 (siehe „Umweltbericht“ als Teil B der Begründung)
zugeordnet.
2.1
Begleitgrün
Die als Begleitgrün festgesetzte Fläche ist mit Ihrer Beflanzung zu erhalten und zu pflegen.
2.
Als Bezugshöhe für die festgesetzten Sockel- und Gebäudehöhen ist der mittlere Höhenwert der an
das Grundstück angrenzenden ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche im Scheitel festgesetzt.
Die Sockelhöhe (Oberkante Erdgeschossfußboden) wird
für das gesamte Plangebiet auf maximal 0,50m über der Bezugshöhe festgesetzt.
Die Gebäudehöhe (oberste Begrenzung der Dachhaut) wird auf maximal 9,50 m festgesetzt
1.2.1 Höhe der baulichen Anlagen
1.2
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
·
·
·
·
1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
5.0
3.
0
6.
0
29
.0
WA
0
3.
0
R11.0
0,8 o
3.
II 0,4
3.
0
3.
5
25
.0
3.0
14.0
14.0
freizuhalten sind)
Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (Flächen, die von der Bebauung
Maßstab 1:500
Eckgrundstück
3.5
Einfriedungen
Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als heckenartige Bepflanzung aus
heimischen Gehölzen (siehe Pflanzliste) bis zu einer Höhe von max. 1,60m über der Oberkante der
angrenzenden ausgebauten Verkehrsfläche im Scheitel zulässig. Maschendraht- oder Stahlgitterzäune
in einer Höhe bis zu 1,40m sind nur in Verbindung mit einer auf der Seite der öffentlichen
Verkehrsfläche angepflanzen Hecke aus heimischen Gehölzen (siehe Pflanzliste) zulässig. Die
Einfriedungen im Bereich der Vorgärten (Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den
seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur Hauptgebäudekante) sind wie die Einfriedungen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen auszuführen. Einfriedungen innerhalb oder entlang der Flächen zum
Erhalt und zur Anpflanzung von Gehölzen können als Maschendraht- oder Stahlgitterzaun bis zu einer
Höhe von max. 1,40m ohne begleitende Hecke ausgeführt werden.
3.4
Versiegelungen
Versiegelungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung und Wegebefestigungen
unbedingt notwendig sind. Versiegelungen für Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie
Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, versickerungsfähigen Pflastersteinen oder
Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
Für notwendige Garagen, Stellplätze und Zufahrten sind Versiegelungen zugelassen
gemäß Ziffer 3.4 Versiegelungen.
Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie zum Sichtschutz mit Rank-,
Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Einhausungen (z.B. Pergolen, Holzzäune, Klettergerüste
etc.) oder durch Laubhecken zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken abgeschirmt werden.
Grundstück
Empfehlungen
Aus ökologischen Gründen wird empfohlen:
·
die unbelasteten Dachflächenwässer zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung zu
verwenden,
·
die Dächer unter 20° Dachneigung extensiv zu begrünen,
·
nur heimische Arten (Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der
Begründung) zu pflanzen und auf das Pflanzen von Nadelhölzern mit Ausnahme der Gem.
Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata) zu verzichten und
Solarkollektoren zur Warmwasseraufbereitung und Solarzellen zur Stromerzeugung
·
einzusetzen.
6.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen Erlasse und DIN - Normen)
können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum
325) eingesehen werden.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine
Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung
„Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist
der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968
Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-3-5362020-14/12 Kreis Erftkreis, zu benachrichtigen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt
Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, 02235/409-336) oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390 zu
informieren.
Das Plangebiet grenzt an ehemalige Braunkohlentagebauflächen. Eine braunkohlebergbaubedingte
Grundwasserbeeinflussung ist nicht auszuschließen. Die Grundwassersituation im Plangebiet sollte
daher im Rahmen der Baugrunduntersuchung erkundet werden.
Skizzen
Hinweise
Der Bebauungsplan liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand 13.07.1998) zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in
der Wasserschutzzone III B. Vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen ist eine Genehmigung bei der
„Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen.
5.
Im Plangebiet ist im östlichen Teilbereich eine nicht überbauare Fläche als Abstandszone von 35m
zum Hochwald festgesetzt.
Diese im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt
auch für Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO, die auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden dürfen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze
gem. §12 BauNVO sind ebenfalls ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
4.
6.0
3.3
Gestaltung der Haus- und Vorgärten
In dem Bereich der Vorgärten (Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den
seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur Hauptgebäudekante) sind Versiegelungen
sowie die Nutzung als Arbeits- und Lagerflächen unzulässig.
3.2
Dacheindeckungen
Es sind naturrote, braune oder graue Dacheindeckungen in nichtglänzender Ausführung sowie
Dachbegrünungen durch Bepflanzung zulässig. Bei der Errichtung von Solarkollektoren bzw.
Solarzellen sind Abweichungen zulässig.
3.1
Dachform
Im Plangebiet sind Flach- und Pultdächer bei eingeschossig ausgeführten Gebäuden nur in
Verbindung mit einem Staffelgeschoss zulässig.
3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB
in Verbindung mit § 86 Bauordnung NW
6.
5
3.0
R8.0
1.
0
Plangrundlage:
3.
0
WA
Allgemeines Wohngebiet
Baugrenze
Offene Bauweise
Begleitgrün
Erftstadt, den .........................
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
- Umwelt- und Planungsamt -
Bearbeitung:
ã Geobasisdaten: Land NRW, Bonn, 1688/2008
ã Katasteramt Rhein-Erft-Kreis, 995/08
Stadtteil Liblar
Erftstadt
Übersichtsplan
5.0
6.5
6.0
29.0
R11.0
3.0
3.0
25.0
14.0
14.0
6.0
Im Auftrag
7.5
3.5
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
Erftstadt - Liblar
Spickweg
Bebauungsplan Nr. 168
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Sonstige Planzeichen
Flächen mit Erhaltungs- und Pflanzbindung
Liblarer See
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg
Standort für Müllbehälter
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
W
Öffentliche Verkehrsfläche
Zweckbestimmung: Parkfläche
Öffentliche Verkehrsfläche
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Umgrenzung der Flächen,
die von der Bebauung freizuhalten sind
Freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
o
Bauweise und Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
zulässige Anzahl der Vollgeschosse z. B.
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
II
0,4
0,8
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.0
4.
5
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.0
3.
0
Legende:
3.0
Rechtsgrundlage:
3.0
3.
0
Erftstadt - Liblar, Spickweg
3.0
R8.0
1.0
Bebauungsplan Nr. 168
3.0
7.5
3.0
10.0
10.0
4.5
1.5
1.5