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Beschlussvorlage (Rechtsplan)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,9 MB
Datum
24.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Beschlussvorlage (Rechtsplan)

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Inhalt der Datei

Im Auftrag (Wirtz) Stadtbaudirektor ......................... (Erner) Der Bürgermeister (Erner) Der Bürgermeister (Erner) ) Der Bürgermeister (Erner) Der Bürgermeister (Erner) Der Bürgermeister (Erner) Der Bürgermeister (Erner) Der Bürgermeister (Erner) Der Bürgermeister Erftstadt, den ........................ (Erner) Der Bürgermeister Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB ist am .................... erfolgt. Erftstadt, den ........................ Dieser Plan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Erftstadt am .................... als Satzung beschlossen worden. Erftstadt, den ........................ Der Beschluss des Rates über die in der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen erfolgte am .................... . Erftstadt, den ........................ Dieser Plan hat mit der Begründung und den wesentlichen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom .................... bis .................... öffentlich ausgelegen. Erftstadt, den ........................ Die ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses gemäß § 3 BauGB ist am .................... erfolgt. Erftstadt, den ........................ Dieser Plan ist gemäß § 3 BauGB durch Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt vom Rat am..................... zur Offenlegung beschlossen worden. Erftstadt, den ........................ Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung erfolgte am .................... . Erftstadt, den ........................ Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom .................... bis .................... . Erftstadt, den ........................ Der Rat der Stadt hat gemäß § 2 BauGB durch Beschluss vom.................... die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 135 beschlossen. Verfahren: Erftstadt, den ........................ Die vorliegende Plangrundlage ist ein Ausschnitt der Katasterflurkarte des Rhein-ErftKreises (Stand Mai 2011). Die Darstellung entspricht dem Koordinatensystem Gauß-Krüger. Textliche Festsetzungen: Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Nr. 4. Gartenbaubetriebe, Nr. 5. Tankstellen Maß der baulichen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 und § 9 Abs.1a BauGB 2.3 Flächen mit Erhaltungs- und Pfanzbindungen von Gehölzen Der am östlichen Rand des Plangebietes liegende 6 Meter breite Streifen ist in seinem Baumbesatz zu erhalten oder durch die Unterpflanzung von Bäumen und Sträuchern (siehe Pflanzliste im Umweltbericht) als Übergang zum Waldrand auszubilden, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich der Gehölzflächen am Bahndamm westlich des Plangebietes (Gem. Liblar, Flur 12, Flurstücke 396; Eigentümer: Stadt Erftstadt) folgende künstliche Nisthilfen an geeignete Standorte zu installieren: fünf Halbhöhlenkästen, fünf Meisenkästen und fünf Fledermauskästen. Diese müssen den Tieren vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2.2 Externe Ausgleichsfläche Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9 (1a) BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 2228 m² auf der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" (Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche wird anteilig auf Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. §135 a bis c BauGB (Natruschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 (siehe „Umweltbericht“ als Teil B der Begründung) zugeordnet. 2.1 Begleitgrün Die als Begleitgrün festgesetzte Fläche ist mit Ihrer Beflanzung zu erhalten und zu pflegen. 2. Als Bezugshöhe für die festgesetzten Sockel- und Gebäudehöhen ist der mittlere Höhenwert der an das Grundstück angrenzenden ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche im Scheitel festgesetzt. Die Sockelhöhe (Oberkante Erdgeschossfußboden) wird für das gesamte Plangebiet auf maximal 0,50m über der Bezugshöhe festgesetzt. Die Gebäudehöhe (oberste Begrenzung der Dachhaut) wird auf maximal 9,50 m festgesetzt 1.2.1 Höhe der baulichen Anlagen 1.2 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. · · · · 1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB 5.0 3. 0 6. 0 29 .0 WA 0 3. 0 R11.0 0,8 o 3. II 0,4 3. 0 3. 5 25 .0 3.0 14.0 14.0 freizuhalten sind) Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (Flächen, die von der Bebauung Maßstab 1:500 Eckgrundstück 3.5 Einfriedungen Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als heckenartige Bepflanzung aus heimischen Gehölzen (siehe Pflanzliste) bis zu einer Höhe von max. 1,60m über der Oberkante der angrenzenden ausgebauten Verkehrsfläche im Scheitel zulässig. Maschendraht- oder Stahlgitterzäune in einer Höhe bis zu 1,40m sind nur in Verbindung mit einer auf der Seite der öffentlichen Verkehrsfläche angepflanzen Hecke aus heimischen Gehölzen (siehe Pflanzliste) zulässig. Die Einfriedungen im Bereich der Vorgärten (Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur Hauptgebäudekante) sind wie die Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen auszuführen. Einfriedungen innerhalb oder entlang der Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Gehölzen können als Maschendraht- oder Stahlgitterzaun bis zu einer Höhe von max. 1,40m ohne begleitende Hecke ausgeführt werden. 3.4 Versiegelungen Versiegelungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Versiegelungen für Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, versickerungsfähigen Pflastersteinen oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Für notwendige Garagen, Stellplätze und Zufahrten sind Versiegelungen zugelassen gemäß Ziffer 3.4 Versiegelungen. Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie zum Sichtschutz mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Einhausungen (z.B. Pergolen, Holzzäune, Klettergerüste etc.) oder durch Laubhecken zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken abgeschirmt werden. Grundstück Empfehlungen Aus ökologischen Gründen wird empfohlen: · die unbelasteten Dachflächenwässer zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung zu verwenden, · die Dächer unter 20° Dachneigung extensiv zu begrünen, · nur heimische Arten (Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung) zu pflanzen und auf das Pflanzen von Nadelhölzern mit Ausnahme der Gem. Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata) zu verzichten und Solarkollektoren zur Warmwasseraufbereitung und Solarzellen zur Stromerzeugung · einzusetzen. 6. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen Erlasse und DIN - Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden. Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-3-5362020-14/12 Kreis Erftkreis, zu benachrichtigen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, 02235/409-336) oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390 zu informieren. Das Plangebiet grenzt an ehemalige Braunkohlentagebauflächen. Eine braunkohlebergbaubedingte Grundwasserbeeinflussung ist nicht auszuschließen. Die Grundwassersituation im Plangebiet sollte daher im Rahmen der Baugrunduntersuchung erkundet werden. Skizzen Hinweise Der Bebauungsplan liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand 13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen ist eine Genehmigung bei der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen. 5. Im Plangebiet ist im östlichen Teilbereich eine nicht überbauare Fläche als Abstandszone von 35m zum Hochwald festgesetzt. Diese im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO, die auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze gem. §12 BauNVO sind ebenfalls ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 4. 6.0 3.3 Gestaltung der Haus- und Vorgärten In dem Bereich der Vorgärten (Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur Hauptgebäudekante) sind Versiegelungen sowie die Nutzung als Arbeits- und Lagerflächen unzulässig. 3.2 Dacheindeckungen Es sind naturrote, braune oder graue Dacheindeckungen in nichtglänzender Ausführung sowie Dachbegrünungen durch Bepflanzung zulässig. Bei der Errichtung von Solarkollektoren bzw. Solarzellen sind Abweichungen zulässig. 3.1 Dachform Im Plangebiet sind Flach- und Pultdächer bei eingeschossig ausgeführten Gebäuden nur in Verbindung mit einem Staffelgeschoss zulässig. 3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Bauordnung NW 6. 5 3.0 R8.0 1. 0 Plangrundlage: 3. 0 WA Allgemeines Wohngebiet Baugrenze Offene Bauweise Begleitgrün Erftstadt, den ......................... Stadt Erftstadt Der Bürgermeister - Umwelt- und Planungsamt - Bearbeitung: ã Geobasisdaten: Land NRW, Bonn, 1688/2008 ã Katasteramt Rhein-Erft-Kreis, 995/08 Stadtteil Liblar Erftstadt Übersichtsplan 5.0 6.5 6.0 29.0 R11.0 3.0 3.0 25.0 14.0 14.0 6.0 Im Auftrag 7.5 3.5 (Wirtz) Stadtbaudirektor Erftstadt - Liblar Spickweg Bebauungsplan Nr. 168 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) Sonstige Planzeichen Flächen mit Erhaltungs- und Pflanzbindung Liblarer See Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg Standort für Müllbehälter Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) W Öffentliche Verkehrsfläche Zweckbestimmung: Parkfläche Öffentliche Verkehrsfläche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind Freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) o Bauweise und Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zulässige Anzahl der Vollgeschosse z. B. Grundflächenzahl Geschossflächenzahl II 0,4 0,8 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 3.0 4. 5 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 3.0 3. 0 Legende: 3.0 Rechtsgrundlage: 3.0 3. 0 Erftstadt - Liblar, Spickweg 3.0 R8.0 1.0 Bebauungsplan Nr. 168 3.0 7.5 3.0 10.0 10.0 4.5 1.5 1.5