Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
10.09.2013
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 385/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.08.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
10.09.2013
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
23.08.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Hochwasserrisiko-Managementplanung auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Das am 01.03.2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz (WHG) setzt in §§ 72 bis 82 die
EU-Hochwasserrisiko-Managementrichtlinie von 26.11 2007 in deutsches Recht um.
Mit dem „Hochwasserrisiko-Management“ hat die Europäische Union einen neuen Begriff
verbindlich eingeführt. Ziel ist es, die Risiken für vier „Schutzgüter“ nachhaltig zu minimieren: die
menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Die EU-Hochwasserrisiko-Managementrichtlinie gibt klare Instrumente und ein festes
Fristenkonzept vor. Diese Vorgaben sind in den §§ 72 ff. WHG umgesetzt worden. Dabei wird
grundsätzlich auf ein Hochwasserereignis abgestellt, dessen Wiederkehrintervall größer bzw.
gleich bei 100 Jahren liegt (HQ 100). Dieses sogenannte HQ 100 ist auch in § 74 Abs. 2 WHG
gesetzlich verankert worden.
Bis zum 22.12.2015 sollen in Nordrhein-Westfalen auf regionaler Ebene HochwasserrisikoManagementpläne unter der Federführung der Bezirksregierungen (Höhere Wasserbehörden)
erstellt werden. Die Grundlage dafür bilden die bis Ende 2013 erarbeiteten Hochwassergefahrenund risikokarten. Die Hochwasserrisiko-Managementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen,
die von einem HQ 100 ausgehen, zu verringern, soweit dieses möglich und verhältnismäßig ist.
Hochwasser-Risikomanagementpläne betreffen dabei nicht nur konkrete Maßnahmen des
Hochwasserschutzes,
sondern
beinhalten
insbesondere
auch
Maßnahmen
des
Katastrophenschutzes für den Fall eines Hochwasserereignisses.
Auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt sind folgende „Risikogewässer“ in der „Managementeinheit
Mittlere Erft, Rotbach“ von der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne betroffen: Erft,
Rotbach, Erpa, Lechenicher Mühlengraben und Liblarer Mühlengraben.
In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Bezirksregierung Köln, noch in diesem Jahr, parallel
zum Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserrisiko-Managementpläne, auf der Grundlage der
Hochwassergefahrenkarten (HQ 100) die entsprechenden Überflutungsgebiete gem. § 76 ff. WHG
förmlich festzusetzen.
Im
Rahmen
des
eingeleiteten
Festsetzungsverfahrens
soll
der
Entwurf
des
Überschwemmungsgebietes für den Rotbach, Lechenicher Mühlengraben und der Erpa in der Zeit
vom 30.09.2013 bis 29.10.2013 öffentlich bei der Bezirksregierung Köln und der Stadtverwaltung
ausgelegt werden.
Der Stadt Erftstadt wird als Träger öffentlicher Belange gem. § 73 VwVfg NRW die Gelegenheit
zur Prüfung und Stellungnahme gegeben. Hierzu werden die zuständigen Fachausschüsse und
der Rat beteiligt und eingehend über die Gesamtthematik informiert. Dabei wird auch die Frage
der planungs- und bauordnungsrechtlichen Einschränkungen bzw. Verbotstatbestände in
festgesetzten Überflutungsgebieten zu erörtern sein; ich beabsichtige diesbezüglich eine
rechtliche Prüfung vorzunehmen.
(Erner)
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