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Beschlussvorlage (Neuregelung der Bestellung der weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
24.06.2014
Erstellt
12.06.14, 13:17
Aktualisiert
12.06.14, 13:17
Beschlussvorlage (Neuregelung der Bestellung der weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters) Beschlussvorlage (Neuregelung der Bestellung der weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 30.05.2014 - Der Bürgermeister Az: 13-23-05 Mi Nr. der Ratsdrucksache: 12-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 24.06.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuregelung der Bestellung der weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Die Mittel stehen haushalts( rechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Folgekosten: ( ) ja ( ) nein ( Anlagen sind beigefügt _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 12-X 1. Sachverhalt: Mit Beschluss des Rates vom 26.10.1999 wurde Herr Stadtverwaltungsdirektor Hans Orth zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Mit Beschluss des Rates vom 27.10.2009 wurden zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei gleichzeitiger Abwesenheit von Herrn Bürgermeister Alexander Büttner und Herrn Stadtverwaltungsdirektor Hans Orth weitere allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bestellt, und zwar  Herr Hans-Georg Schäfer zum zweiten allgemeinen Vertreter,  Herr Stadtverwaltungsrat Hubert Anczikowski zum dritten allgemeinen Vertreter,  Herr Stadtoberamtsrat Ulrich Ley zum vierten allgemeinen Vertreter und  Herr Stadtoberamtsrat Jörg Mies zum fünften allgemeinen Vertreter. Da Herr Anczikowski inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist und aufgrund der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ist eine Neuregelung vorzunehmen. 2. Rechtliche Würdigung § 68 GO NRW – Vertretung im Amt: (1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter. § 15 Hauptsatzung – Vertretungsregelung: Der Rat wählt einen hauptamtlichen Beigeordneten oder einen Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (§§ 68 und 71 GO NRW) in Verwaltungsangelegenheiten sowie weitere Vertreter. Aus Art. 33 Abs. 4 GG iVm § 3 Abs. 2 BeamtStG ergibt sich, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse Beamten vorbehalten ist. Eine solche hoheitliche Aufgabe ist z. B. eine öffentliche Bekanntmachung, wie sie regelmäßig für Satzungen etc. erfolgt. Vor diesem Hintergrund führen die einschlägigen Kommentierungen zur Gemeindeordnung NRW aus, dass die Bestellung eines tariflich Beschäftigten als allgemeiner Vertreter die Ausnahme darstellt und nur von vorübergehender Dauer bis zur Bestellung eines geeigneten Laufbahnbeamten sein kann. Die Geeignetheit eines Laufbahnbeamten leitet sich dabei nach der in der Verwaltung nach Aufgabengebiet und Besoldung herausgehobenen Stellung ab. Dem wird nun bei der Neuregelung der Reihenfolge der weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters Rechnung getragen. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Sicherstellung der gesetzlichen Vertretung im Amt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen S. Beschlussvorschlag! 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW werden mit sofortiger Wirkung Herr Stadtverwaltungsrat Jörg Mies zum zweiten allgemeinen Vertreter, Herr Stadtoberamtsrat Ulrich Ley zum dritten allgemeinen Vertreter und Herr technischer Betriebsleiter Hans-Georg Schäfer zum vierten allgemeinen Vertreter bestellt.