Daten
Kommune
Jülich
Größe
18 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
26.11.12, 14:57
Aktualisiert
06.12.12, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken
in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen
in der Stadt Jülich
vom
Aufgrund der §§ 1, 19, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528/SGV.NW. 2060) -in der zur Zeit
geltenden Fassung- und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGB1. I S. 602) wird von der Stadt Jülich als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom
für das Gebiet der
Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verbot des Mitführens von Getränken in Glasbehältern
In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 07.02.2013
(Weiberfastnacht) untersagt, auf öffentlichen Flächen
- Getränke aus Glasbehältern zu konsumieren und
- Getränke in Glasbehältern mitzuführen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht
erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen.
§2
Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern
In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 07.02.2013
(Weiberfastnacht) untersagt, Getränke in Glasbehältern innerhalb und außerhalb
geschlossener Räume zu verkaufen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht
erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen.
Dieses Verkaufsverbot gilt nicht innerhalb von Räumlichkeiten konzessionierter
Gaststättenbetriebe.
§3
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die
nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird:
Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße,
südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße,
Römerstraße.
Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche:
Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst - Bechte -Platz sowie
den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße)
§4
Ausnahmen
(1)
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Getränken in
Glasbehältern durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur
unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
(2)
In Einzelfällen kann die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise Ausnahmen
von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§5
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3
bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern mitführt, wenn aufgrund
konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser
Verordnung konsumiert werden sollen.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3
bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern verkauft, wenn aufgrund
konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser
Verordnung konsumiert werden sollen.
(3)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 können bei Fahrlässigkeit mit
einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro
geahndet werden.
(4)
Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte
Getränke in Glasbehältern können eingezogen werden.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 07.02.2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf dieses Tages außer
Kraft.