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Beschlussvorlage (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2023)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
158 kB
Datum
29.04.2014
Erstellt
24.04.14, 17:09
Aktualisiert
24.04.14, 17:09
Beschlussvorlage (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); 
hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2023) Beschlussvorlage (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); 
hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2023) Beschlussvorlage (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); 
hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2023) Beschlussvorlage (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); 
hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2023)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.03.2014 - Der Bürgermeister Az: 32-51-26 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1308-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2014 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung); hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 - 2023 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Die Mittel stehen haushalts( ) rechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein ( ) Anlagen sind beigefügt _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1308-IX 1. Sachverhalt: Ausgangssituation Mit dem in der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes aufgeführten gemeinschaftlichen Antrag der Stadtratsfraktionen vom 24.04.2013 - hier: Beratungen der im Rat vertretenden Fraktionen zum Haushaltssicherungskonzept 2013 – 2023 wurde der Verwaltung ein Prüfauftrag nach Erstellung des Verkehrskonzeptes und Eröffnung c/o zur "Brötchentaste" und Gebührenzeitenfestlegung für den gesamten Stadtbereich erteilt (RD-Nr. 965-IX Z-9). Ebenso hatte der Stadtentwicklungsausschuss zu RD-Nr. 738 am 21.03.2012 bereits einstimmig beschlossen, dass die nächste Fortschreibung des Parkplatzbewirtschaftungskonzeptes im Zusammenhang mit der Umsetzung der geplanten zusätzlichen Stellplätze für das c/o stattfinden soll. Die Fertigstellung und Abnahme der zusätzlichen Stellplätze im Bereich Goldenes Tal ist zum 7. April erfolgt, der Eröffnungstermin für das c/o (14. August) wurde in der zweiten Aprilwoche bekannt gegeben, so dass die Verwaltung nunmehr den Erlass einer neuen Parkgebührenordnung zu prüfen hat. Im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel sind öffentliche Parkplätze auf Grund der topografischen Lage im Tal der Erft von je her knapp und reichen an besucherstarken Tagen nur knapp für Bürger/Innen der Stadt und die Besucher/Innen. Daher mussten insbesondere Regelungen für Tagesund Dauerstellplätze für die Bewohner/Innen innerhalb des Stadtmauerrings gefunden werden, die aber auch gleichzeitig den Parkplatzbedarf für Kunden/Innen der innerstädtischen Geschäfte berücksichtigten. Als ordnungsrechtliches Instrumentarium erfolgte daher zu Beginn der 90er Jahre die Einführung von Parkgebühren. Um den Parkplatzsuchverkehr aus dem Innenstadtbereich herauszuhalten, besteht in der Stadt Bad Münstereifel das sogenannte Pyramidensystem. D. h. die Parkgebührenhöhe steigt, je näher die Parkplätze an der Innenstadt liegen. Die höchsten Gebühren werden innerhalb des Stadtmauerrings erhoben. Auf den weit außerhalb gelegenen Parkplätzen Viadukt und bis zur Privatisierung eifelbad, wo nur an Wochenenden und feiertags Gebühren erhoben werden, beträgt die Gebühr 35 Cent je Stunde. Auf allen übrigen gebührenpflichtigen Parkplätzen beträgt die Gebühr 70 Cent je Stunde. Die aktuelle Parkgebührenhöhe wurde seit 2006 beschlossen. Der Tarif wurde also seit knapp 8 Jahren nicht mehr erhöht. Nachbarkommunen wie z. B. die Stadt Euskirchen erheben je nach Gebührenzone zw. 1,00, 1,20 und 1,50 Euro pro Stunde. Die Entwicklung der Parkgebühreneinnahmen in den letzten Jahren sieht wie folgt aus: 2010 278.887 € 2011 364.463 € 2012 360.750 € 2013 346.066 € Die Umsetzung der letzten Änderung des Parkplatzbewirtschaftungssystems erfolgte zum Dezember 2010, wodurch der Anstieg der Gebühreneinnahmen ab 2011 zu erklären ist. Der leichte Rückgang in 2013 bezieht sich in erster Linie auf die starke Bautätigkeit in der Stadt und auf das verregnete Frühjahr 2013. Bewohner/Innen innerhalb des Stadtmauerrings können in Verbindung mit einem vom Bürgerbüro ausgestellten Parkausweis für 70 Cent ein Tagesticket für die Parkplätze Klosterplatz und angrenzend Langenhecke (sog. Bücklersberg), Kirchplatz und Große Bleiche lösen (Anwohnerparken). Für den Bereich Große Bleiche sollte für das Anwohnerparken wegen des Parkdrucks durch die Outletbesucher eine alternative Lösung gefunden werden. Bürger/Innen der Stadt können gegen eine monatliche Gebühr von 17,50 € einen Bürgerparkausweis erwerben. Dieser ist nur in Verbindung mit der ordnungsgemäß angezeigten Ankunftszeit auf einer gleichzeitig ausgelegten Parkscheibe gültig und berechtigt zu einer jeweiligen Höchstparkdauer von 2 Stunden auf sämtlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen in der Kernstadt. Problematisch ist die Überwachung, da dieses Gebührenmodell nicht mit den entsprechenden Vorschriften konform ist. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Bürgerparkausweis abzuschaffen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1308-IX Für schnelle Erledigungen besteht bei den meisten Parkplätzen die Möglichkeit, einen sog. „Nullbon“ für 30minütiges gebührenfreies Parken zu lösen. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss auch eine Ausdehnung auf den Parkplatz Viadukt beschlossen. Die 30minütige gebührenfreie Karenzzeit erhält jedoch nicht, wer von Anfang an beabsichtigt, länger als 30 Minuten zu parken und daher mind. 35 Cent bzw. 40 Cent Gebühr entrichtet oder wer in Unkenntnis dieser Regelung weniger als 35 Cent Gebühr für weniger als 30 Minuten entrichtet. Der Großteil der Parkgebühren wird über Parkscheinautomaten erhoben. Daneben existieren derzeit noch 3 Parkuhren, die jedoch wegen ihres Alters eine hohe Ausfallquote haben und für die keine Ersatzteile mehr existieren. Parallel kann die Parkgebühr auch über eine elektronische Parkuhr (Park o Pin) erhoben werden. Dieses System ermöglicht eine minutengenaue Abrechnung und erspart den Gang zum Automaten. Aus Sicht der Überwachung ergeben sich keine Probleme. Die sich auf bis zu 2.000 Euro jährlich belaufenden Einnahmen zeigen, dass das System gut angenommen wird. Seit 2009 ist in Bad Münstereifel ebenfalls die Entrichtung der Gebühr über ein Mobiltelefon möglich. Dieses System hat sich nicht durchgesetzt. Die jährlichen Einnahmen liegen zw. 32 und 287 Euro und sind wieder rückläufig. Sie betrugen in 2013 nur 102 Euro. Insgesamt wurden seit 2009 nur 829,15 Euro eingenommen. Diese Einnahmen unterschreiten die Sachkosten und den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung. Gleichzeitig besteht ein enormer Zeitaufwand für die Überwachung per Abfrage bei der Betreiberplattform. Die Überwachung eines „Handyparkers“ dauert mehr als dreimal so lange wie beim Parken mit Parkschein. Zudem fallen Telefongebühren für die Abfrage bei der Betreiberplattform an. Kündigungsfrist ist jeweils der 30.09. eines Jahres zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres! Als Alternative für eine weitere bargeldlose Gebührenentrichtung beabsichtigt die Verwaltung, bei den Ersatzbeschaffungen der Automaten, die ab 2015 anstehen, die Zahlung mit EC-Karten zu ermöglichen. Wo in welcher Höhe und zu welchen Tageszeiten Gebühren erhoben werden, ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Bewirtschaftung der Parkplätze nach Eröffnung des c/o im August Die Parkplatzflächen Zimmerei, eifelbad (P eifelbad) und ca. 300 Stellplätze im goldenen Tal werden künftig durch die Bad Münstereifel Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft (BMP) privat bewirtschaftet. Diese wird auf diesen Flächen künftig 1 Euro pro Stunde als Parkentgelt erheben. Das c/o wird der Stadt viele zusätzliche Gäste bescheren, die den bereits jetzt vorhandenen Parkdruck innerhalb der Kernstadt noch erhöhen werden. Um die Besucherströme auf die freien Parkflächen im südlichen Vorstadtbereich zu leiten, wird ein dynamisches Parkleitsystem installiert. Daher soll nach der Eröffnung des c/o zunächst geprüft werden, ob die innerstädtischen und stadtnahen öffentlichen Parkplätze verstärkt genutzt werden, da dort eine geringere Parkgebühr erhoben wird. Auch die zulässige Höchstparkdauer, die innerorts bei zwei bzw. drei maximal liegt, soll die Besucher/Innen dazu zu bewegen, außerhalb zu parken. 2. Rechtliche Würdigung Der § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes berechtigt die Gemeinden, für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren zu erheben. In der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 ist diese Übertragung geregelt: „Aufgrund des § 6a Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729), wird verordnet: Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. In den Gebühren- Seite 4 von Ratsdrucksache 1308-IX ordnungen dürfen keine höheren Gebühren als zwei Deutsche Mark je angefangene halbe Stunde festgesetzt werden.“ Anwendung findet somit nicht das allgemeine Satzungsrecht der Kommunen gemäß der Gemeindeordnung, sondern die Ermächtigung zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG). Die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden sind vom Hauptverwaltungsbeamten auszufertigen und an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist. Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen. Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Abs. 2: Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind, den örtlichen Geltungsbereich angeben, das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist. Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer ist auf max. 20 Jahre begrenzt. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3. Finanzielle Auswirkungen Die meisten gebührenpflichtigen Parkplätze sind bereits jetzt gut ausgelastet. Da nach der Übertragung einiger Flächen (Zimmerei und P eifelbad) lediglich Mehreinnahmen auf dem Parkplatz Große Bleiche/Trierer Straße, der dann voll ausgelastet sein dürfte, erwartet werden, ist die Entwicklung der Gebühreneinnahmen zu beobachten. Auf jeden Fall muss darauf geachtet werden, dass die im Haushaltskonsolidierungskonzept (HSK) veranschlagten Einnahmen auch realisiert werden können. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen sowie deren Auswirkungen Die Verwaltung schlägt vor, nach der Eröffnung des c/o die Parkplatznutzungen zu beobachten und evtl. erforderliche Anpassungsvorschläge für die erste Fachausschusssitzung nach der Eröffnung des c/o zur Beratung vorzulegen. Aufgrund der erforderlichen technischen Umrüstung kann eine neue Parkgebührenordnung dann frühestens zum 1. Dezember 2014 oder 1. Januar 2015 in Kraft treten. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt den Bürgermeister die Eröffnungsphase des c/o abzuwarten und die tatsächlichen Parkplatznutzungen zu beobachten, um evtl. erforderliche Anpassungsvorschläge für die erste Fachausschusssitzung nach der Eröffnung des c/o zur Beratung vorzulegen.