Daten
Kommune
Jülich
Größe
123 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
15.11.12, 15:18
Aktualisiert
15.11.12, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Ca/Wo
Jülich, 12.11.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 486/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
22.11.2012
Haupt- und Finanzausschuss
29.11.2012
Stadtrat
06.12.2012
TOP
Ergebnisse
Neufassung der Satzung über die Abfallsatzung
Anlg.: 1
SD.Net
Beschlussentwurf:
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich wird wie folgt erlassen:
„Folgt Satzung im Wortlaut“
Begründung:
Am 01.06.2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft. Deshalb ist es erforderlich, die kommunale
Abfallentsorgungssatzung an das neue Abfallrecht des Bundes anzupassen. Das neue Gesetz gibt
Änderungen vor, die z.T. in Jülich bereits in der Vergangenheit umgesetzt wurden (z.B. flächendeckende Einführung der Biotonne, Sammlung von Elektro- und Elektronikschrott) und bereits in die
Satzung eingeflossen sind.
Die Einführung einer bundesweit einheitlichen Wertstofferfassung zum 01.01.2015 sowie deren
Finanzierung und Zuständigkeit befindet sich derzeit noch im Diskussions- und Versuchsstadium,
so dass auch hier derzeit noch kein Handlungsbedarf gegeben ist.
Neu im KrWG ist die Anmeldepflicht für Sammler von Altmetallen, Schuhen und Textilien, für die
die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind: Sammler müssen dort ein Antragsverfahren durchlaufen und werden zugelassen oder ausgeschlossen. Sammlungen müssen drei Monate
vor dem jeweiligen Sammeltag dem Kreis mitgeteilt werden. Die Verfolgung und Ahndung von
illegalen Sammlungen obliegt ebenfalls den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die gesetzlichen Querverweise und Bezüge müssen auf das neue Recht geändert werden. Der leichteren Lesbarkeit wegen wurde deshalb keine Änderungssatzung, sondern die komplette Satzung als
Neufassung vorgelegt.
Drei inhaltliche Änderungen sind eingeflossen:
1. Die Abfuhr der Weihnachtsbäume als Kulturgut erfolgt seit langem von jedem Grundstück
(unabhängig vom Vorhandensein einer städt. Biotonne). Diese Handhabung wurde sprachlich nachgebessert (vgl. §§ 13(4)2), und 15(4)).
2. §3(3) entfällt, der Querverweis in §7(1) somit auch, da eine Entsorgung über Dritte nicht
mehr gestattet ist.
3. § 18 wurde der Mustersatzung angepasst und erweitert: Absatz 6 beruht auf § 19 KrWG. Im
Wesentlichen wird hierdurch die Unversehrtheit der Wohnung (Artikel 13, Absatz 1 GG) insoweit eingeschränkt, als dass in dringenden Fällen zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung städtische Bedienstete ohne Einverständnis des Inhabers
dessen Wohnung betreten werden dürfen.
Wenn das Landesabfallrecht sowie die Satzung des ZEW geändert wird, wird jeweils eine erneute
Änderung der gemeindlichen Abfallsatzungen erfolgen müssen.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 486/2012
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