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Sitzungsvorlage (Neufassung der Satzung über die Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
123 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
15.11.12, 15:18
Aktualisiert
15.11.12, 15:18
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Ca/Wo Jülich, 12.11.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 486/2012 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 22.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss 29.11.2012 Stadtrat 06.12.2012 TOP Ergebnisse Neufassung der Satzung über die Abfallsatzung Anlg.: 1 SD.Net Beschlussentwurf: Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich wird wie folgt erlassen: „Folgt Satzung im Wortlaut“ Begründung: Am 01.06.2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft. Deshalb ist es erforderlich, die kommunale Abfallentsorgungssatzung an das neue Abfallrecht des Bundes anzupassen. Das neue Gesetz gibt Änderungen vor, die z.T. in Jülich bereits in der Vergangenheit umgesetzt wurden (z.B. flächendeckende Einführung der Biotonne, Sammlung von Elektro- und Elektronikschrott) und bereits in die Satzung eingeflossen sind. Die Einführung einer bundesweit einheitlichen Wertstofferfassung zum 01.01.2015 sowie deren Finanzierung und Zuständigkeit befindet sich derzeit noch im Diskussions- und Versuchsstadium, so dass auch hier derzeit noch kein Handlungsbedarf gegeben ist. Neu im KrWG ist die Anmeldepflicht für Sammler von Altmetallen, Schuhen und Textilien, für die die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind: Sammler müssen dort ein Antragsverfahren durchlaufen und werden zugelassen oder ausgeschlossen. Sammlungen müssen drei Monate vor dem jeweiligen Sammeltag dem Kreis mitgeteilt werden. Die Verfolgung und Ahndung von illegalen Sammlungen obliegt ebenfalls den Kreisen und kreisfreien Städten. Die gesetzlichen Querverweise und Bezüge müssen auf das neue Recht geändert werden. Der leichteren Lesbarkeit wegen wurde deshalb keine Änderungssatzung, sondern die komplette Satzung als Neufassung vorgelegt. Drei inhaltliche Änderungen sind eingeflossen: 1. Die Abfuhr der Weihnachtsbäume als Kulturgut erfolgt seit langem von jedem Grundstück (unabhängig vom Vorhandensein einer städt. Biotonne). Diese Handhabung wurde sprachlich nachgebessert (vgl. §§ 13(4)2), und 15(4)). 2. §3(3) entfällt, der Querverweis in §7(1) somit auch, da eine Entsorgung über Dritte nicht mehr gestattet ist. 3. § 18 wurde der Mustersatzung angepasst und erweitert: Absatz 6 beruht auf § 19 KrWG. Im Wesentlichen wird hierdurch die Unversehrtheit der Wohnung (Artikel 13, Absatz 1 GG) insoweit eingeschränkt, als dass in dringenden Fällen zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung städtische Bedienstete ohne Einverständnis des Inhabers dessen Wohnung betreten werden dürfen. Wenn das Landesabfallrecht sowie die Satzung des ZEW geändert wird, wird jeweils eine erneute Änderung der gemeindlichen Abfallsatzungen erfolgen müssen. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 486/2012 Seite 2